Parlamentskorrespondenz Nr. 1113 vom 24.11.2014

Vorlagen: Budget und Finanzen

Bankenstabilisierung, Finanzausgleich, Änderungen im Steuerrecht

FMA erhält Befugnisse zur Sanierung und Abwicklung von Banken 

Wien (PK) – Die letzte Finanzkrise zwang Österreich, Banken mit öffentlichen Mitteln zu stabilisieren, um schwere wirtschaftliche Schäden abzuwenden. Künftig sollen ausfallgefährdete Banken ohne zusätzliche öffentliche Mittel rasch und effizient stabilisiert werden. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) soll früher eingreifen können, erhält Befugnisse für eine verpflichtende Sanierungs- und Abwicklungsplanung bei den Banken und Instrumente zur Abwicklung von Banken. Ein aktueller Gesetzentwurf der Regierung vervollständigt das bestehende Bankeninterventions und –restrukturierungsgesetz (361 d.B.). Die Erstellung von Sanierungsplänen, die Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen und die zusätzliche Aufsicht wird Kosten verursachen, liest man in den Erläuterungen. Positiv ist die Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden wegen unkontrollierter und unvorbereiteter Abwicklung von Banken. Zudem können die öffentlichen Hände in Zukunft mit geringeren Kosten bei der Stabilisierung von Banken rechnen. 

Künftig müssen Geldinstitute im Krisenfall ihre Probleme rasch aus eigener Kraft bewältigen. Die Abwicklungsplanung obliegt künftig der FMA. An der Erstellung der Pläne müssen Institute und Institutsgruppen verpflichtend mitwirken.

Die im Bankwesengesetz vorgesehenen Frühinterventionsbefugnisse der FMA werden an die EU-rechtlichen Vorgaben angepasst und in das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken integriert. Verstößen von Instituten und Institutsgruppen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen soll die FMA möglichst früh entgegenwirken können, um eine Verschlechterung der Finanzlage zu vermeiden.

Abwicklung einzelner Institute oder Institutsgruppen

Als Abwicklungsbehörde erhält die FMA weitreichende Befugnisse, um bei Problemen eines Instituts die Stabilität des Finanzmarkts mit einer geordneten Abwicklung zu wahren. Kritische Funktionen sollen  gewahrt, negative Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzmarkts vermieden, öffentliche Mittel und Einlagen geschützt werden. Zu den Instrumenten der FMA als Abwicklungsbehörde zählen Gläubigerbeteiligung, Unternehmensveräußerung, Brückeninstitut und Ausgliederung von Vermögenswerten.

Finanzierung vorerst national

Die Anwendung der Abwicklungsinstrumente erfordert finanzielle Mittel von 1% aller gesicherten Einlagen in Österreich bis 31.12.2024. Die Banken sollen einen Finanzierungsmechanismus regelmäßig mit Vorauszahlungen speisen. Außerdem kann die FMA nachträglich Sonderzahlungen einheben. Der nationale Finanzierungsmechanismus ist im Hinblick auf die Schaffung des einheitlichen Europäischen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) nicht auf Dauer angelegt, er ist kein Präjudiz für die künftige Finanzierung des SRM, hält die Bundesregierung fest.

Schließlich sieht der Gesetzentwurf auch EU-Anpassungen im Ratingagenturenvollzugsgesetz und im Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz vor. Verwalter alternativer Investmentfonds sollen Dienstleistungen, zu denen sie im Herkunftsmitgliedstaat berechtigt sind, ohne zusätzliche Zulassung auch in anderen Mitgliedstaaten erbringen können.

Zweites Abgabenänderungsgesetz 2014

Ein Zweites Abgabenänderungsgesetz 2014 soll im Kampf gegen die Abgabenkriminalität den grenzüberschreitenden Informationsaustausch der Finanzbehörden verbessern. Zudem enthält der kürzlich an den Nationalrat übermittelte Regierungsentwurf (360 d.B.) Änderungen in vielen Steuergesetzen, Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen.

Bei der Einkommensteuer wird die Rechtssicherheit von Arbeitsgemeinschaften bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern verbessert. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit einem Auftragsgesamtentgelt von mehr als 700.000 € ohne Umsatzsteuer gilt die Fiktion eines gemeinschaftlichen Betriebs; ein Feststellungsverfahren ist durchzuführen. Bei Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, wird eine überschießende Formulierung im Sinne des Gesetzgebers korrigiert. Nicht entnommene Gewinne werden nur dann nachversteuert, wenn die siebenjährige Bindungsfrist nicht eingehalten wurde.

Die Hauptwohnsitzbefreiung von Grundstücken gilt auch dann, wenn das Gebäude erst nach dem Erwerb errichtet wird. Eine Besserungsvereinbarung beim Verkauf eines Grundstücks senkt bei nachträglicher Baulandwidmung die fiktiven Anschaffungskosten. Die neue Rundungsbestimmung bei der besonderen Vorauszahlung entspricht jener bei der Einkommensteuerveranlagung. Flankierende Bestimmungen zur beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen treten am 1. Jänner 2015 in Kraft. Die beschränkte Steuerpflicht wird auf Zinsen natürlicher Personen eingeschränkt. Anmeldung und Abfuhr der KESt auf Zinsen und Details  für inländische Zinsen bei Fonds werden gesondert geregelt.

Im Körperschaftsteuergesetz wird die Einstufung von Partizipationskapital an Änderungen im Bankwesengesetz angepasst. Die Ausübung der Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen wird vereinfacht und Härtefälle vermieden. Das Abzugsverbot für Zinsen oder Lizenzgebühren wird überall dort sichergestellt, wo der Empfänger nur 10% Steuern zahlt. Bei der beschränkten Steuerpflicht ausländischer Körperschaften wird die Beteiligungsertragsbefreiung auf alle ausländischen Körperschaften ausgeweitet, die ihren Sitz im EWR haben und einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Befreiungen von der beschränkten Steuerpflicht für inländische Körperschaften werden künftig bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht angewendet.

Im Umgründungssteuergesetz werden beim "Re-Import" von Wirtschaftsgütern bei Verschmelzungen und Einbringungen unerwünschte Steuergestaltungen verhindert. Die Regelungen für Zusammenschlüsse und Realteilungen werden an die Regelungen zur Grundstückbesteuerung im Einkommensteuergesetz 1988 angepasst.

Im Gebührengesetz wird die Pauschalierung beim Bundesverwaltungsgericht auf Eingaben und Beilagen an die Landesverwaltungsgerichte ausgedehnt.

Im Versicherungssteuergesetz wird klargestellt, dass Ansprüche aus einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge unter bestimmten Umständen versicherungssteuerfrei auf eine Pensionskasse übertragen werden können.

Im Finanzstrafgesetz wird die Anwendung des Verkürzungszuschlages erweitert und die Grundlagen für die Übermittlung und Verwertung personenbezogener Daten genauer gefasst. Die Bestimmungen über Telekommunikationsauskünfte werden modernisiert und Fingerabdrücke zugelassen.

Die Abgabenexekutionsordnung erweitert die Möglichkeiten, Gebühren nachträglich herabzusetzen, regelt die Entsorgung nicht verwertbarer Pfandgegenstände und ermöglicht bei Gefahr im Verzug die Realisierung gepfändeter Geldforderungen und Herausgabeansprüche bereits vor Eintritt der Vollstreckbarkeit.

Im Mineralölsteuergesetz werden die Gründe für einen Widerruf der Bewilligung eines Herstellungsbetriebes präziser gefasst und das Panschen von Diesel unter Strafe gestellt.

Das Tabaksteuergesetz verlangt künftig Grammangaben in der Steueranmeldung für Feinschnitttabake. Im Tabakmonopolgesetz werden E-Zigaretten und E-Shishas samt Zubehör als Monopolartikel definiert. Diese dürfen nur mehr von Tabaktrafiken an Konsumenten abgegeben werden. Die Frist zur Belieferung von Trafiken wird verkürzt und der Mindestwert zur portofreien Zustellung an Trafiken vermindert. Bei Kleinverkaufspreisen für Zigaretten sind nur mehr drei Nachkommastellen und bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak nur mehr zwei Nachkommastellen zulässig. Zwischen Kundmachung und Wirksamkeit eines neuen oder geänderten Kleinverkaufspreises muss eine Frist von mindestens fünf Werktagen liegen. Die Dotierung des Solidaritäts- und Strukturfonds läuft Ende 2014 aus.

Änderungen im Zollrechts-Durchführungsgesetz ermöglichen Unternehmen die Abwicklung der Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren von Touristen. Zollanmeldungs-Verordnung und Zollinformatik-Verordnung werden künftig im Bundesgesetzblatt statt auf der Homepage des Finanzministeriums kundgemacht. Die Bestimmungen über die Kostenerhebung werden an geänderte Rechtsgrundlagen angepasst. Dazu kommen Regelungen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und ergänzende Regelungen für die Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit mit der EU-Kommission in Zoll- und Agrarangelegenheiten. Im Glücksspielgesetz und im Kraftfahrzeugsteuergesetz werden technische Anpassungen vorgenommen.

Finanzausgleich wird bis 2016 verlängert

Bund, Länder und Gemeinden wollen Zeit für Beratungen über eine grundsätzliche Reform des Finanzausgleichs gewinnen und haben vereinbart, den geltenden Finanzausgleich um zwei Jahre, bis Ende 2016, zu verlängern (363 d.B). Dieser Vereinbarung trägt eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (362 d.B.) Rechnung. Wegen der Einrichtung von Landesverwaltungsgerichtshöfen und der Transparenzdatenbank wurde auch für 2015 und 2016 noch einmal ein Beitrag des Bundes von jeweils 10 Mio. € vereinbart. Zweckzuschüsse für den Ausbau der Kinderbetreuung und der frühen sprachlichen Förderung an die Länder bleiben aufrecht. 15a-Vereinbarungen über Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, die thermische Gebäudesanierung und die bedarfsorientierte Mindestsicherung werden automatisch verlängert. Die mit 2014 befristeten Vereinbarungen über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und die Abgeltung der medizinischen Versorgung der Insassen von Justizanstalten in öffentlichen Spitälern wurden ausdrücklich bis 2016 verlängert. Die im Transparenzdatenbankgesetz vorgesehene Frist für die Einsicht der Länder in Bundesdaten wird um ein Jahr auf den 31. Dezember 2015 verschoben. Im Gebührengesetz wird die vom Verfassungsgerichtshof  aufgehobene Bestimmung für den Kostenersatz an die Gemeinden zur Ausstellung gebührenbefreiter Reisepässe verfassungskonform geregelt. (Schluss) fru