Parlamentskorrespondenz Nr. 1120 vom 24.11.2014

Vorlagen: Justiz

Gerichtsgebühren, Bilanzrecht, Urheberrecht und Gerichtsorganisation im Fokus von Regierungsvorlagen

Wien (PK) – Die Regierung hat eine Reihe von Gesetzesentwürfen vorgelegt, die nun dem Justizausschuss zur weiteren Beratung zugewiesen wurden. So sieht eine Gerichtsgebühren-Novelle Gebührenerleichterungen in Pflegschafts- und familienrechtlichen Verfahren vor, ein Rechnungslegungs-Änderungsgesetz zielt auf eine Modernisierung des Bilanzrechts ab, durch eine Urheberrechtsgesetz-Novelle wiederum soll die Verbreitung von verwaisten Werken im Internet erleichtert werden. Weitere Vorlagen betreffen die Zuständigkeit der Grazer Bezirksgerichte sowie die Beglaubigung ausländischer Urkunden bzw. Vereinfachungen im Auslieferungsverfahren auf europäischer Ebene.

Gebührenerleichterungen in Pflegschafts- und familienrechtlichen Verfahren

Unter dem Aspekt der Stärkung des Zugangs zum Gericht ist eine Gerichtsgebühren-Novelle (366 d.B.) zu sehen, die vor allem Gebührenerleichterungen in familienrechtlichen und in Pflegschaftsverfahren bringt. So werden Minderjährige in Verfahren mit Bezug zum Familienrecht gänzlich von den Gebühren befreit. Bei der Bestellung eines Kinderbeistands und bei der Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler wiederum sollen die ersten Zeiträume (sechs bzw. fünf Monate), in denen diese zusätzlichen Institute vom Pflegschaftsgericht herangezogen werden, nicht von der Gebühr erfasst werden. Zweite Stoßrichtung der Novelle ist die Vereinfachung des Liegenschaftsverkehrs. Künftig wird es möglich sein, die Grundbuchseintragungsgebühr gemeinsam mit der Grunderwerbssteuer zu entrichten.

Bilanzrecht wird modernisiert

Durch ein Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (367 d.B.) soll zunächst die Bilanz-Richtlinie der EU umgesetzt und damit die europäische Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen gefördert werden. Die Novelle nimmt die Harmonisierung aber auch zum Anlass, das österreichische Bilanzrecht insgesamt zu modernisieren, so etwa durch Beseitigung international nicht üblicher Posten und Bilanzierungsmethoden wie der unversteuerten Rücklagen oder der Buchwertmethode bei der Kapitalkonsolidierung. Neu geregelt wird auch der Ausweis latenter Steuern und eigener Aktien. Erleichterungen bringt die Regierungsvorlage zudem für Kleinstkapitalgesellschaften.

Verbreitung von Werken durch Bibliotheken und Archiven via Internet soll erleichtert werden

Die im Zuge einer Urheberrechtsgesetz-Novelle (368 d.B.) vorgesehene Umsetzung der EU-Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke soll es Bibliotheken, Museen und Archiven ermöglichen, einen größeren Bestand ihrer Werke und Exponate im Internet zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinn bringt die Vorlage Vereinfachungen bei der Rechteklärung an Werken, deren Rechteinhaber unbekannt oder nicht auffindbar sind.

Klarstellung bei der Organisation der Bezirksgerichte in Graz

Die im bisherigen Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz enthaltenen Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen werden nun durch ein eigenes Bundesgesetz (370 d.B.) sinngemäß in das für derartige Maßnahmen vorgesehene Gesetz aus dem Jahr 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten transferiert. Als Folge davon wird in Ermangelung verbleibender selbstständiger Regelungsinhalte das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz aufgehoben.  

Haager Urkunden-Übereinkommen: Österreich erhebt Einspruch gegen Beitritt Burundis

Österreich wird Einspruch gegen den Beitritt Burundis zum Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung erheben. Die gegenständliche Regierungsvorlage (373 d.B.) begründet diesen Schritt, der auch von einer Reihe anderer Staaten erwogen wird, mit der hohen Urkundenunsicherheit in Burundi.

Zusatzprotokoll zum Auslieferungsübereinkommen ermöglicht kürzere Verfahrensdauer

Das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (374 d.B.) sieht für die Auslieferung nun auch ein vereinfachtes Verfahren vor. Demnach kann die Auslieferung mit Zustimmung der auszuliefernden Person bereits auf Grundlage des Fahndungsersuchens bewilligt werden. Darüber hinaus werden die Durchführung der Auslieferung und die Übergabe der gesuchten Person an den ersuchenden Staat an kürzere Fristen gebunden, was wiederum zu einer Verringerung der Dauer der Auslieferungshaft führt. (Schluss) hof