Parlamentskorrespondenz Nr. 49 vom 23.01.2015

Verfassungsrechtliches Verbot der Sterbehilfe umstritten

Bericht der Enquete Kommission Würde am Ende des Lebens für Anfang März angekündigt

Wien (PK) – Der Forderung, ein Verbot der Tötung auf Verlangen in die Verfassung zu schreiben, standen heute in der Enquete-Kommission "Würde am Ende des Lebens" die Rechtsexperten und -expertinnen weitgehend skeptisch gegenüber. Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk bezweifelte, dass die Verfassung einen nennenswerten Beitrag dazu leisten könne, das Ende des Lebens physisch und psychisch erträglich zu machen, Leid zu vermeiden und zu minimieren, Angst zu nehmen und die Würde zu wahren. Mehrmals wurde seitens der ExpertInnen betont, dass es sich bei dieser Frage in erster Linie um eine politische Entscheidung handelt, die man der Politik nicht abnehmen könne. Ewald Wiederin (Universität Wien) warnte die Abgeordneten davor, schwierige Problembereiche in das Bundes-Verfassungsgesetz zu schreiben und diese damit an den Verfassungsgerichtshof abzuschieben. Er sprach in diesem Zusammenhang sogar von einer "partiellen Selbstentmachtung des Parlaments".

Auch was die Verankerung eines sozialen Grundrechts auf ein würdevolles Sterben betrifft, zeigten sich die RechtswissenschaftlerInnen nur bedingt überzeugt. Es bestehe die Gefahr, Ziele festzuschreiben, die Erreichung dieser Ziele aber schuldig zu bleiben, gab Katharina Pabel von der Universität Linz zu bedenken, denn ein derartiges Grundrecht gewinne nur dann rechtlich an Gewicht, je konkreter man es fasst. Formuliert man jedoch genaue durchsetzbare Leistungsansprüche, dann verliere der Gesetzgeber die nötige Flexibilität, warf auch Michael Mayrhof von der Universität Linz ein.

Verfassungsrechtliches Verbot der Sterbehilfe – noch keine einheitliche Linie für Kommissionsbericht in Sicht

Gegen die Verankerung derartiger verfassungsrechtlicher Bestimmungen sprachen sich auch dezidiert Johannes Jarolim, Ulrike Königsberger-Ludwig (beide S) sowie Daniela Musiol (G) und Gerald Loacker (N) aus. Es sei die Verantwortung der Abgeordneten, konkrete Gesetze zu beschließen und das Regelwerk anzupassen, betonte Jarolim und appellierte an die Verantwortung der Gesetzgeber. Die Kommission habe die Herausforderungen, vor denen man stehe, klar aufgezeigt und diese könnten nicht mit dem Verfassungsrecht beantwortet werden, begründete Königsberger-Ludwig ihre Haltung. Vielmehr brauche es Menschen, die die Sterbenden begleiten.

Wolfgang Gerstl und Franz-Joseph Huainigg (beide V) hingegen machten deutlich, dass sie eine solche Absicherung des Sterbehilfe-Verbots in der Bundesverfassung befürworten würden. Gerstl trat mit Nachdruck dafür ein, eine Staatszielbestimmung zum Recht, in Würde zu sterben, zu schaffen. Eine derartige Staatszielbestimmung sollte ihm zufolge das Recht auf Zugang zur Palliativ- und Hospizmedizin, auf Zugang zu Vorsorgevollmacht, auf menschenwürdige Betreuung von pflegebedürftigen Personen sowie auf Achtung der Würde eines jeden Menschen bis zum Tod enthalten.

Die Abgeordneten Franz-Joseph Huainigg (V), Anneliese Kitzmüller (F) und Marcus Franz (T) betonten, dass es nicht nur um die Würde am Ende des Lebens gehen dürfe, sondern auch um die Würde am Anfang des Lebens. Franz kritisierte in diesem Zusammenhang nochmals scharf die kürzlich vorgenommenen Änderungen im Fortpflanzungsmedizingesetz. Die Würde könne durch die Tötung nicht erreicht werden, hielt er fest. Eine liberale Gesellschaft müsse den Lebensschutz über alles stellen. Franz sah aber Nachholbedarf in der Ärzteausbildung.

Auch für Daniela Musiol (G) und Gerald Loacker (N) wurden die wirklich sensiblen Themen nicht ausreichend diskutiert. Keineswegs  dürfe man sich etwa um das Problem des Selbstmords herumschummeln, sagte Musiol. Hier sei zwischen Menschen, die krank sind und jenen, die nicht krank sind, zu unterscheiden,. Es sei eine ernsthafte Diskussion darüber notwendig, wie man mit dem Wunsch Schwerkranker zu sterben umgeht, die sich selbst nicht mehr helfen können. Loacker sprach die Entwicklung der Alterssuizide und des Sterbehilfe-Tourismus an. Wie Huainigg schlug er daher vor, in einer Folge-Enquete all diese sensiblen Themen eingehender zu behandeln.

Die unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich eines verfassungsrechtlichen Verbots der Tötung auf Verlangen traten auch in der Diskussion zutage. So hielten etwa Christiane Druml von der Bioethikkommission und Ulrich Körtner, evangelischer Theologe, eine Verankerung in der Verfassung für nicht zielführend. Man müsse vielmehr auf die Rechte der PatientInnen schauen und den ÄrztInnen sowie dem Pflegepersonal Rechtssicherheit bieten, sagte Körtner. Susanne Kummer vom Institut für medizinische Anthropologie und Bioethik wies auf die Mängel bei der Ärzteausbildung im Hinblick auf den Umgang mit Sterbenden hin.

Josef Pumberger von der Katholischen Aktion Österreich und Gudrun Kugler von der "Bürgerinitiative an der Hand" wiederum traten vehement für eine verfassungsrechtliche Absicherung des Verbots der Sterbehilfe und des Zugangs zur Hospiz- und Palliativversorgung ein. Die Möglichkeit zur Sterbehilfe werde schnell zur Pflicht, warnte Pumberger.

Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung, Verbesserungen bei Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Einig war man sich in dieser letzten öffentlichen Sitzung der Enquete-Kommission, die Palliativ- und Hospizversorgung auszubauen und die entsprechende Finanzierung sicherzustellen, wie dies auch die Abgeordneten Huainigg (V) und Königsberger-Ludwig (S) zusammenfassten. Auch sahen die Abgeordneten unisono einen dringenden Handlungsbedarf, was die Klärung der Kompetenzen betrifft. Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht sollen nach dem Wunsch der Kommissionsmitglieder verbessert werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Unterstrichen wurde mehrmals die Bedeutung des Vorsorgedialogs als ein wichtiges Instrument.

Aubauer kündigt Bericht für erste Märzwoche an

Wie Ausschussvorsitzende Gertrude Aubauer ankündigte, soll der Bericht der Enquete-Kommission in der ersten Märzwoche vorliegen.

Waltraud Klasnic appellierte als Präsidentin des Dachverbands Hospiz, die Harmonie der bisherigen Diskussion beizubehalten und zu einem guten Abschluss der Beratungen zu kommen, denn das gebe den Menschen Sicherheit und Geborgenheit. Sie sprach sich mit Nachdruck gegen eine Legalisierung der Sterbehilfe aus.

Die Argumente der RechtsexpertInnen

In ihren Statements beleuchteten die RechtsexpertInnen im Detail ihre Bedenken gegen eine verfassungsrechtliche Verankerung des Verbots der Tötung auf Verlangen. So meinte der Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk, dass es dazu auch im Verfassungskonvent jede Menge Vorbehalte und Einwände gegeben habe. Er vertrete die Auffassung, dass Verbote im Strafrecht bleiben sollten und nannte dabei die Paragrafen § 77 "Tötung auf Verlangen" und § 78 "Mitwirkung am Selbstmord". Beide seien nicht problemfrei, sagte er, die Grenzen zwischen den beiden Tatbeständen könnten im äußersten Fall fließend und strittig sein. Er halte daher eine Reform des § 78 für erforderlich. Ein Verfassungsverbot der Sterbehilfe würde weitere offene Fragen aufwerfen ohne dass bestehende Probleme gelöst werden, ist er überzeugt. Außerdem könnte ein derartiges Verfassungsverbot europarechtlich "overruled" werden.

Der Strafrechtsexperte Peter Lewisch (Universität Wien) sah im Gegensatz dazu keinen Änderungsbedarf im Strafrecht. Das Strafgesetzbuch gewähre dem Leben bis zum Ende einen entsprechenden Schutz, die Abgrenzungsfragen sind für ihn geklärt. Lewisch hält die Festschreibung der Sterbehilfe in der Verfassung zwar für ungewöhnlich aber nicht für unvorstellbar und wies in diesem Zusammenhang auf das Verbotsgesetz hin. Er zeigte aber auch die Möglichkeit auf, ein Wertebekenntnis in der Verfassung zu verankern, was man mit einzelnen konkreten Forderungen verbinden könnte.

Wie Bernd-Christian Funk erschien Gabriele Kucsko-Stadlmayer (Universität Wien) eine verfassungsrechtliche Verankerung des Verbots der Sterbehilfe nicht sinnvoll, zumal das Recht auf Leben ohnehin durch die Artikel 2 und 8 der Menschenrechtskonvention in Verfassungsrang steht. Eine doppelte Betonung des Lebensschutzes im Verfassungsrang würde neue Probleme bringen – etwa im Zusammenhang mit dem Recht auf Selbstbestimmung – und keine alten lösen, meinte sie.

Gegen eine verfassungsrechtliche Verankerung der Sterbehilfe wandte sich auch Kurt Schmoller (Universität Salzburg). Ihm zufolge ist die österreichische Strafrechtslage ausgewogen, das Recht lebensnotwendige Behandlungen abzulehnen, sei strafrechtlich abgesichert. Würde man die Beihilfe zur Tötung nicht mehr unter Strafe stellen, hätte das weitreichende Konsequenzen, die über die Sterbehilfe hinausgehen, warnte er. Die österreichische Gesetzeslage gewährleiste aber ausreichende Flexibilität für besondere Extremsituationen. Die Würde des Sterbenden in der Verfassung zu verankern, wäre für Schmoller eine einseitige Lösung, denn es gelte auch, die Würde des Lebenden zu schützen.

Die Rechtsexperten Ewald Wiederin (Universität Wien) und Christoph Grabenwarter (Wirtschaftsuniversität Wien) strichen insbesondere hervor, dass es sich bei diesen Fragen um politische Entscheidungen handelt, die VerfassungsexpertInnen der Politik nicht abnehmen können. Wiederin befürchtete, dass eine verfassungsrechtliche Verankerung des Verbots der Tötung auf Verlangen die bestehenden Regelungen der Patientenverfügung unterlaufen würden. Auch die Festschreibung eines Grundrechts für ein würdevolles Sterben wäre für ihn ein offener Korb, in den dann der Verfassungsgerichtshof hineinlegen könnte, was er will. Wenn man auf diese Fragen eine Antwort hat, sollte man nicht ein Grundrecht schaffen, sondern handeln, sagte Wiederin und appellierte an die PolitikerInnen, derartige Entscheidungen nicht an den Verfassungsgerichtshof abzugeben.

Diese rechtspolitische Frage müsse vor dem Hintergrund der historischen Erfahrung und Erkenntnissen der Medizin getroffen werden, warf dazu Grabenwarter ein. Der Umstand, dass es bereits eine weitgehende einfachgesetzliche Regelung gibt, ist für ihn dabei ein Argument für oder gegen eine verfassungsrechtliche Verankerung.

Michael Mayrhofer von der Johannes Kepler Universität Linz zeigte drei Möglichkeiten eines sozialen Grundrechts auf ein würdevolles Leben bis zum Tod auf. Allerdings, so meinte er, müsse man ein solches konkreter ausgestalten. So sei ein Individualrecht mit durchsetzbaren Leistungsansprüchen vorstellbar, wodurch der Gesetzgeber jedoch die gebotene Flexibilität verlieren würde. Ein soziales Grundrecht mit Gestaltungsvorbehalt gebe zwar einen gewissen Spielraum, es bestehe aber die Gefahr, dass der Gesetzgeber hinter den Erwartungen zurückbleibt. Möglich sei auch eine Staatsziel-Bestimmung. Diese sollte aber nach Ansicht Mayrhofers ebenfalls konkretisiert werden, vor allem in Hinblick auf die Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof und auf die Interpretation des Gesetzes.

Die Verwaltungsjuristin Katharina Pabel von der Universität Linz beleuchtete schließlich die Frage eines verfassungsrechtlichen Verbots der Sterbehilfe im Rahmen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser sieht die Entscheidung, auf welche Art und zu welchem Zeitpunkt eine Person ihr Leben beendet vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst, sofern sie in der Lage ist, frei zu entscheiden und die Konsequenzen der Entscheidung abzusehen. Damit sei keinesfalls gesagt, dass der Staat jede Entscheidung, seinem Leben ein Ende zu setzen, akzeptieren müsse. Er sei auch nicht verpflichtet, für eine erfolgreiche Umsetzung dieses Wunsches Sorge zu tragen. Ferner gebe es auch kein Recht, dass der Staat die aktive Sterbehilfe straffrei stellt. Umgekehrt seien aber Staaten verpflichtet, eine Person davor zu schützen, eine Selbsttötung vorzunehmen, wenn die Entscheidung nicht freiwillig und unter Kenntnis aller Umstände getroffen wurde. Die derzeitige österreichische Gesetzeslage stehe somit nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, das Gleiche wäre der Fall für die Festschreibung des Verbots der Tötung auf Verlangen im Verfassungsrang, so die Juristin. (Schluss Enquete-Kommission "Würde am Ende des Lebens") jan

HINWEIS: Fotos von der Enquete-Kommission finden Sie im Fotoalbum auf www.parlament.gv.at.