Parlamentskorrespondenz Nr. 199 vom 06.03.2015

Neu im Außenpolitischen Ausschuss

Zurückziehung des Vorbehalts zu Bestimmungen der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Konvention gegen Diskriminierung der Frauen: Österreichischer Vorbehalt nicht mehr erforderlich

Wien (PK) – Österreich hat anlässlich der Ratifikation der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einen Vorbehalt zu Art. 11 der Konvention in Bezug auf den besonderen Arbeitnehmerschutz von Frauen eingelegt. Das zur Überprüfung der Umsetzung berufene Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) forderte Österreich im Februar 2013 auf, diesen Vorbehalt zurückzuziehen, da das angestrebte Schutzniveau bereits gewährleistet sei. Gewisse arbeitsrechtliche Einschränkungen, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz von Frauen dienen, sind nach Ansicht des CEDAW-Komitees in engen, klar definierten Grenzen schon aufgrund der Bestimmungen der Konvention zulässig, sodass der Vorbehalt nicht mehr erforderlich sei. Mit der Zurückziehung (489 d.B.) schließt sich Österreich nun der Meinung des Komitees an und unterstreicht dadurch überdies seine vollinhaltliche Verpflichtung gegenüber der Konvention. (Schluss) hof