Parlamentskorrespondenz Nr. 306 vom 31.03.2015

Neu im Verkehrsausschuss

Regierungsvorlagen zur Erhöhung der Rechtssicherheit im Verkehrsbereich

Wien (PK) – Drei Regierungsvorlagen sollen rechtliche Anpassungen zur Erhöhung der Rechtssicherheit im Schifffahrtsgesetz, im Kraftfahrliniengesetz und im Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz bringen.

Rechtsicherheit für GrundeigentümerInnen bei Schifffahrtsbewilligungen

Bei der Antragstellung auf Bewilligung einer Schifffahrtsanlage müssen lediglich Absichtserklärungen über den Abschluss eines Grundbenützungsübereinkommens vorliegen. Die Novelle (492 d.B.) zum Schifffahrtsgesetz sieht nun die Möglichkeit zum unverzüglichen Widerruf einer Schifffahrtsanlagenbewilligung vor, falls ein solches Übereinkommen in weiterer Folge nicht zustande kommt oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder außer Kraft tritt. Zweck der Regelung ist, die Rechtssicherheit für EigentümerInnen von Grundstücken zu erhöhen und Streitfälle zu vermeiden.

Konzessionserteilung für Busse und Finanzierung des öffentlichen Verkehrs auf EU-Linie

Änderungen, die im Kraftfahrliniengesetz vorgesehen sind, sollen die Erteilung von Konzessionen für Dienstleistungen im Busverkehr EU-konform machen. Damit soll größere Rechtssicherheit entstehen und Unternehmen wie Aufsichtsbehörden eine effizientere Abwicklung von Anträgen möglich werden (510 d.B.). Zudem werden Schutzklauseln für Kraftfahrliniendienste, die über Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden (nicht-kommerzielle Verkehrsdienste), eingeführt. Auch will man den effizienten Einsatz von öffentlichen Mitteln gewährleisten. So wird unter anderem den Konzessionsbehörden die Möglichkeit eingeräumt, Konzessionen auf kürzere Laufzeiten als die beantragten zu erteilen, wenn dies für die konkreten Ziele der Bundes- und Landesplanung zweckdienlich ist. Mit der Novelle werden auch die Gründe für das Erlöschen einer Berechtigung klargestellt (Fristablauf, vorzeitige Beendigung eines Verkehrsdienstevertrages).

Laut EU-Recht sind außerdem für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs Vorgaben für eine transparente Gewährung von Ausgleichszahlungen durch die öffentliche Hand einzuhalten. In Österreich werden für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs öffentliche Mittel aus verschiedenen Finanztöpfen für die einzelnen Verkehrsdienste zur Verfügung gestellt. Da die Zahl der durch die öffentliche Hand bestellten Verkehrsdienste stetig ansteigt, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig, auf nationaler Ebene eine gesetzliche Bestimmung zu schaffen, die lückenlose Transparenz der durch die öffentliche Hand geleisteten Zahlungen und den Ausschluss von Überzahlungen bzw. Überkompensationen für einzelne Verkehrsdienste gewährleistet. Eine Anpassung von Begriffsdefinitionen im Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (511 d.B.) hat zum Ziel, die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. (Schluss) sox