Parlamentskorrespondenz Nr. 647 vom 16.06.2015

Neu im Gesundheitsausschuss

Uneingeschränktes Rauchverbot in der Gastronomie kommt ab 1. Mai 2018; Steuervorteile für Betriebe bei früherer Umsetzung

Wien (PK) – Die Einigung über das lang und kontrovers diskutierte Rauchverbot in der Gastronomie wurde in Form einer Regierungsvorlage dem Nationalrat zugeleitet (672 d.B.). Der Gesetzesentwurf sieht nun – wie dies in vielen anderen Ländern bereits der Fall ist - ein Rauchverbot ohne Ausnahmen ab dem 1. Mai 2018 für alle Gastronomiebetriebe vor. Neben den klassischen Tabakerzeugnissen sind von der Regelung auch Wasserpfeifen und verwandte Produkte wie etwa die E-Zigaretten erfasst. Als Anreiz für einen vorzeitigen und freiwilligen Umstieg von Betrieben schon vor dem 1. Juli 2016 wird es eine steuerliche Prämie in der Höhe von 30 % für getätigte Umbauinvestitionen geben (Nichtraucherschutz-Prämie).

Hotels und Beherbergungsbetriebe können Raucherräume einrichten

In der Hotellerie gilt ein gänzliches Rauchverbot in den der Nächtigung von Gästen dienenden Zimmern. Allerdings wurde den Beherbergungsbetrieben mit der Begründung, dass die Verweildauer der Gäste auch mehrere Tage oder Wochen betragen könne, die Möglichkeit eingeräumt, streng abgetrennte Raucherräume einzurichten. Diese Ausnahmeregelung gibt es für Gastronomiebetriebe nicht.

Die Nichtraucherschutz-Bestimmungen in der Gastronomie umfassen alle öffentlichen Orte, wo Speisen bzw. Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden (z.B. Versammlungen in Pfarrsälen, Feuerwehrfeste), nicht ortsfeste Einrichtungen (z.B. Festzelte), Mehrzweckräumlichkeiten sowie schulische Einrichtungen und Freiflächen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt und beherbergt werden (z.B. Internate).

Auch in Vereinslokalen gilt das Rauchverbot, sofern in diesen Tätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden (z.B. Chor- oder Musikproben, Sportvereinstreffen). Gewährleistet werde außerdem, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht durch Vereinsgründungen umgangen werden können, heißt es im Entwurf. Im Sinne der Rechtssicherheit stellt der Gesetzgeber zudem klar, dass ein ausnahmsloses Rauchverbot auch in sämtlichen geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, welche der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienen, besteht (z.B. Taxis, Mietwägen, Behinderten-, Alten-, Schüler und Krankentransporte).

Weltweit sind 12 % aller Todesfälle der über 30-Jährigen dem Tabakkonsum zuzuschreiben

In der Begründung der Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass jährlich 5 Millionen Menschen an den Folgen des Tabakkonsums sterben; hinzu kommen noch 600.000 Tote durch Passivrauch. Tabak tötet somit mehr Menschen pro Jahr als Tuberkulose, Aids und Malaria zusammen.

Neben der Senkung der Ausgaben für das Gesundheitswesen erwartet sich die Regierung durch diese Maßnahme eine Stärkung der Rechtssicherheit sowie einen besseren Schutz der ca. 230.000 ArbeitnehmerInnen in den österreichischen Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben.

Auch wenn es kurzfristig zu einem geringfügigen Rückgang der Einnahmen der betroffenen Betriebe kommen kann, sei nach Auffassung des Gesundheitsministeriums langfristig kein wirtschaftlicher Nachteil zu erwarten. Erfahrungen aus anderen Ländern, die das Rauchverbot bereits seit längerem umgesetzt haben, zeigen sogar, dass es in der Gastronomie zu Umsatzsteigerungen gekommen sei. Außerdem würden für die Wirtschaftstreibenden Wettbewerbsverzerrungen wegfallen, insbesondere durch die Miteinbeziehung von Veranstaltungen mit Öffentlichkeitscharakter wie z.B. Zeltfesten. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot ist mit Geldstrafen bis zu 10.000 € (im Wiederholungsfall) zu rechnen.

Die Ausgaben für die Nichtraucherschutz-Prämie in den Jahren 2015 und 2016 werden mit etwa 6 Mio. € veranschlagt.  (Schluss) sue