Parlamentskorrespondenz Nr. 734 vom 26.06.2015

Neu im Gesundheitsausschuss

Selbstbestimmung in Sachen GVO-Anbau und Adaptierungen im Ärztegesetz

Weiterhin kein Gen-Mais in Österreich

Wien (PK) – Der auf EU-Ebene erzielte Kompromiss in Sachen Selbstbestimmung der Mitgliedstaaten beim Anbau genmanipulierter Pflanzen wird nun auf nationaler Ebene umgesetzt. In der von der Regierung vorgelegten Novelle zum Gentechnikgesetz (530 d.B.) ist u.a. festgeschrieben, dass sich Österreich künftig schon bei der EU-weiten Zulassung für den Anbau von Gen-Pflanzen ausnehmen lassen und den Anbau verhindern kann. Damit bleibe Österreich auch weiterhin gentechnikfrei.

Im Konkreten gilt ein neues zweistufiges Verfahren, bei dem Mitgliedstaaten für genmanipulierte Pflanzen eine Ausnahmeregelung, ein so genanntes "Opt-Out", erwirken können. Das nationale Selbstbestimmungsrecht im Rahmen des Zulassungsverfahrens von gentechnisch veränderten Organismen sei somit abgesichert. Der Anbau selbst wird aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen geregelt, heißt es in den Erläuterungen. Für bereits bestehende Marktzulassungen (Mais MON810 und Mais T 25 – beide sind in Österreich verboten) sowie für noch nicht abgeschlossene Zulassungsverfahren wird eine sechsmonatige Übergangsfrist zur Anwendung der Selbstbestimmung festgelegt. Zusätzlich dazu müssen alle EU-Staaten, die genmanipulierte Pflanzen anbauen, deren Übergreifen auf angrenzende Gebiete verhindern.

Ärztegesetz: Ausnahmebestimmungen für Streichung aus der Ärzteliste

Ein gemeinsamer Antrag der Regierungsparteien sieht eine Reihe von Ausnahmebestimmungen in Bezug auf die Streichung aus der Ärzteliste vor (1121/A). Derzeit ist geregelt, dass die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung aufgrund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung erlischt. Die betroffenen MedizinerInnen werden in der Folge aus der Ärzteliste gestrichen, was in vielen Fällen mit nachteiligen Folgen verbunden ist, heißt es im Antrag. Um dies zu verhindern, sollen in das Ärztegesetz nun folgende Ausnahmefälle aufgenommen werden: eine krankheitsbedingte Nichtausübung, ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz, eine Karenz, auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr sowie Zeiten, in denen Kinderbetreuungsgeldgesetz bezogen wird. (Schluss) sue