Parlamentskorrespondenz Nr. 1003 vom 28.09.2015

Neu im Verfassungsausschuss

Anträge der NEOS und der FPÖ zum Beamtendienstrecht

Dienstunfähigkeit: NEOS fordern geänderte Regeln für BeamtInnen

Wien (PK) – Die NEOS sprechen sich dafür aus, die Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung von BeamtInnen wegen Dienstunfähigkeit an die Invaliditätspensionsregelungen für ASVG-Versicherte anzugleichen und haben einen entsprechenden Entschließungsantrag eingebracht (1318/A(E)). Für Abgeordneten Gerald Loacker ist es nicht einsichtig, dass BeamtInnen, was die Zumutbarkeit eines alternativen Arbeitsplatzes betrifft, deutlich besser gestellt sind als in der Privatwirtschaft Beschäftigte. Zudem erachtet er das derzeitige System im öffentlichen Dienst als viel zu starr.

Geht es nach Loacker, sollen Bedienstete künftig – unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse – überall hin versetzt werden können, wenn sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind, ihre ursprüngliche Tätigkeit auszuüben. Auch die Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes soll keine Voraussetzung sein. Gleichzeitig will er Möglichkeiten zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation schaffen. Loacker schlägt außerdem vor, sämtliche Ruhestandsversetzungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt durchzuführen, zur besseren Koordinierung gesundheitsbedingt notwendiger Versetzungen eine Koordinierungsstelle im Bundeskanzleramt einzurichten und Ruhestandsversetzungen in ausgegliederten Unternehmen an eine Zustimmung des Finanzministeriums zu knüpfen. Die Personalkosten für gesundheitsbedingt versetzte BeamtInnen sollen dem Antrag zufolge bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters in der ursprünglichen Dienststelle belassen werden.

FPÖ urgiert Adaptierung des Disziplinarrechts

Anliegen der FPÖ ist eine Adaptierung des Disziplinarrechts für öffentlich Bedienstete. Insbesondere geht es den Abgeordneten Christian Lausch und Günther Kumpitsch darum, BeamtInnen, die in einem Strafverfahren einer Diversion zugestimmt haben, wegen der gleichen Sache nicht auch noch disziplinarrechtlich zu belangen (1349/A(E)). Während bei einer strafrechtlichen Verurteilung von einer disziplinären Verfolgung abzusehen ist, wenn über den gerichtlich strafbaren Tatbestand hinaus keine Dienstpflichtverletzungen vorliegen, gilt das im Falle der Annahme einer Diversion nicht, kritisieren sie. Im Konkreten wird auf einen Fall verwiesen, wo ein höherer Landesbeamter in stark alkoholisiertem Zustand zwei amtshandelnde Beamte beleidigt und bedroht hat und dafür nicht nur im Rahmen der Diversion einen hohen Geldbetrag zu zahlen hatte, sondern auch im anschließenden Disziplinarverfahren zu einer hohen Geldbuße verdonnert wurde. (Schluss) gs