Parlamentskorrespondenz Nr. 1119 vom 21.10.2015

Neu im Verkehrsausschuss

Novelle des Eisenbahngesetzes setzt EU-Vorgaben zum Schienenverkehrsmarkt um

Wien (PK) – Das Eisenbahngesetz wird an den erweiterten Wettbewerb im europäischen Schienenverkehr angepasst. Mit einer umfangreichen Novelle des Eisenbahngesetzes 1957 (841 d.B.) trägt die Bundesregierung den EU-Vorgaben in diesem Bereich Rechnung.

Maßnahmen für den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum

Hauptsächlich sieht die Novelle Änderungen in den Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes vor, um dem Ziel eines gemeinsamen europäischen Eisenbahnraums näherzukommen. Einer der Schwerpunkte der Novelle ist dabei die gesetzliche Verankerung der staatlichen Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur. Im Zusammenhang mit der Leitstrategie wird auch gesetzlich festgelegt, dass im Interesse der Fahrgäste die schrittweise Einführung eines Integralen Taktfahrplanes ermöglicht werden soll, zudem werden die nötigen Vorgaben für die Zuweisung von Trassen getroffen. Neu hinzu kommen auch Kriterien für die Finanzierungsverträge zwischen Gebietskörperschaften und Eisenbahninfrastrukturunternehmen über Zuschüsse bzw. Finanzierungsbeiträge zur Eisenbahninfrastruktur.

Mit der Novellierung des Eisenbahngesetzes erfolgt eine Adaption der organisatorischen und rechnerischen Trennungsvorgaben für Eisenbahnunternehmen. Außerdem werden die möglichen Ausnahmen von Regulierungsbestimmungen für bestimmte Unternehmen geregelt und es wird eine eigene Funktion "Betreiber von Serviceeinrichtungen" eingeführt. Mit der Novelle erfolgen auch umfangreiche Anpassungen der Bestimmungen über die Modalitäten des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und –leistungen. Neben einer Reihe von Begriffsanpassungen wird auch die Kategorie der Fahrwegkapazitätsberechtigten eingeführt. Darunter fallen etwa internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen, bestimmte Behörden, Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazität haben. Angepasst werden auch die Bestimmungen über die Organisation und Aufgabenstellung der Schienen-Control-Kommission als Regulierungsbehörde. So werden etwa detaillierte Vorgaben für die Wettbewerbsüberwachung und Marktbeobachtung gemacht.

Gesetzliche Klarstellungen bei Zertifizierung von Triebfahrzeugführern und zu Gefahrenguttransporten

Auch mit Ergänzungen der Bestimmungen über das Triebfahrzeugführerwesen und einer Anpassung der Bestimmungen über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen wird EU-Richtlinien Rechnung getragen. Die Bestimmungen über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, werden um behördliche Aufsichtsbefugnisse ergänzt und die Unternehmenspflichten erweitert bzw. konkretisiert. Da laut Europäischer Kommission bisher noch keine vollständige Umsetzung der betreffenden Richtlinie gegeben war, soll mit der Novellierung auch die Möglichkeit eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens abgewendet werden.

Zum Thema Gefahrenguttransporte erfolgt nur eine formalrechtliche Anpassung, da der Gewerbeordnung 1994 die entsprechende EU-Richtlinie für den Bereich der gewerblichen Betriebsanlagen innerstaatlich bereits umgesetzt wurden. Im Eisenbahngesetz wird deshalb nun explizit auf diese Bestimmungen verwiesen. (Schluss) sox