Parlamentskorrespondenz Nr. 179 vom 26.02.2016

Neu im Kulturausschuss

Änderung des Bundesmuseengesetzes schafft Grundlage für das "Haus der Geschichte Österreich"

Wien (PK) - Der Aufgabenbereich der Österreichischen Nationalbibliothek (ÖNB) wird um die Aufgaben des Hauses der Geschichte Österreich erweitert. Über eine entsprechende Änderung des Bundesmuseengesetzes (1011 d.B.) wird festgelegt, dass vom Bundeskanzler ergänzend zur bisherigen Bibliotheksordnung eine Museumsordnung erlassen wird, um die organisatorischen, strukturellen und budgetären Angelegenheiten zu regeln.

Zu diesem Zweck sieht die Regierungsvorlag außerdem Regelungen für die Mehraufwendungen vor, die der ÖNB für den laufenden Betrieb entstehen. Die Basisabgeltung für die ÖNB soll daher ab 2016 um einen entsprechenden Betrag erhöht werden. Ab 1. Jänner 2016 beträgt sie 24,19 Mio. €, 2017 steigt sie auf 24,89 Mio. € und 2018 auf 26,69 Mio. €.

Keine Auswirkungen auf Aufgaben des Österreichischen Staatsarchivs

Durch die Ergänzung der Aufgaben der ÖNB werde keine Änderung in der Aufgabenstellung für das Österreichische Staatsarchiv nach dem Bundesarchivgesetz eintreten, heißt es in den Erläuterungen. Das Österreichische Staatsarchiv ist vom Gesetzentwurf insofern berührt, als dessen Generaldirektor Mitglied des wissenschaftlichen Beirats sein wird, dem in der neu zu erlassenden Bibliotheks- und Museumsordnung die Aufgabe der Zusammenarbeit zwischen dem Haus der Geschichte und dem Österreichischen Staatsarchiv zukommt. Durch die Einrichtung des Hauses der Geschichte solle jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen keine Parallelstruktur des Bundes für die Archivierung von Archivgut aufgebaut werden, heißt es dazu.

Betont wird, dass durch die Bibliotheks- und Museumsordnung nicht in die Zuständigkeiten des Österreichischen Staatsarchivs eingegriffen werden könne, etwa in Form einer Verpflichtung, Archivalien als Dauerleihgaben zur Verfügung zu stellen, wird in den Erläuterungen klargestellt. Dauerleihgaben würde eine Fragmentierung des Archivbestandes bedeuten und die wissenschaftliche Arbeit mit den Archivalien erschweren.

Objektivität, Unparteilichkeit und fachliche Unabhängigkeit

Der Gesetzestext formuliert eine Zweckbestimmung für das Haus der Geschichte Österreich, die dessen Objektivität und Unparteilichkeit zum Ausdruck bringen soll. Demnach soll die fachliche Eigenständigkeit gewährleistet werden, indem die wissenschaftliche Direktion des Hauses fachlich nicht an die Weisungen der Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek gebunden ist. Budgetär und organisatorisch sowie in Personalangelegenheiten wird die wissenschaftliche Direktion den Vorgaben der Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek unterliegen, wobei mehrere Bestimmungen diesbezüglich aber Sonderregelungen enthalten.

Die Regelung der Zusammenarbeit des Hauses der Geschichte Österreich soll durch Verordnung des Bundeskanzlers erfolgen, wobei diese im Konkreten auf vertraglicher Ebene zwischen dem Haus der Geschichte Österreich und den jeweiligen Einrichtungen der Länder geregelt wird.

Wissenschaftlicher Beirat und Publikumsforum

Das Gesetz zielt auch auf Leitlinien für die Stellung des wissenschaftlichen Beirats ab, der in wichtigen Angelegenheiten, etwa der fachlichen Ausrichtung und bei Personalangelegenheiten, zu befassen ist. Aus kompetenzrechtlichen Gründen soll die Bestellung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats durch Organe des Bundes unmittelbar erfolgen. Die/der Generaldirektor/in des Österreichischen Staatsarchivs ist ex lege als Mitglied dieses Gremiums vorgesehen. Die Länder haben aus kompetenzrechtlichen Gründen ein Entsenderecht. Den Vorsitz im wissenschaftlichen Beirat soll ein vom Bundeskanzler bestelltes Mitglied innehaben, womit die sachliche Zuständigkeit des Ressorts widergespiegelt ist.

Der wissenschaftliche Beirat hat bei der Bestellung der wissenschaftlichen Direktorin bzw. des Direktors des Hauses der Geschichte Österreich die Rolle der Begutachtungskommission für Leitungsfunktionen im Bundesdienst nach dem Ausschreibungsgesetz, auch wenn das Stellenbesetzungsgesetz bei der Besetzung dieser Funktion keine Anwendung findet, da es sich um keine Leitungsfunktion im Sinne des Stellenbesetzungsgesetzes handelt. Eine Ausschreibung soll durch die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek erfolgen, heißt es in den Erläuterungen, die auch Details des Bewerbungs- und Auswahlvorgangs festhalten.

Weiters soll die Zivilgesellschaft in die Aktivitäten des Hauses der Geschichte Österreich über ein Publikumsforum  eingebunden werden, indem Organisationen unterschiedlicher Gruppen der Zivilgesellschaft ein Vorschlagsrecht für die Bestellung von Mitgliedern in das Publikumsforum eingeräumt wird. Das Publikumsforum mit 36 Mitgliedern und einer dreijährigen Funktionsperiode soll Anstöße zur Auseinandersetzung mit in der Zivilgesellschaft relevanten Themen im Haus der Geschichte Österreich geben. (Schluss) sox


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