Parlamentskorrespondenz Nr. 219 vom 09.03.2016

Neu im Sozialausschuss

Bank-Austria-Pensionstransfer: Regierung schlägt Änderung des ASVG vor

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vorgelegt (1027 d.B.). Damit will man eine gesetzliche Grundlage für die Überleitung von 3.300 MitarbeiterInnen der Bank Austria in das allgemeine Sozialversicherungssystem schaffen. Die Bank Austria muss demnach für den Transfer 22,8% des letzten Monatsgehalts der betroffenen MitarbeiterInnen an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) überweisen, und zwar für jeden geleisteten Arbeitsmonat. Wer noch heuer in Pension geht und dies schon vor dem 29. Februar mit der Bank Austria vereinbart hat, kann nicht übergeleitet werden. Für den Bereich der Krankenversicherung sind Übergangsregelungen vorgesehen, um nachteilige Auswirkungen des Transfers auf BezieherInnen von Krankengeld bzw. Wochengeld zu vermeiden.

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sollen rückwirkend mit 1. Februar bzw. 1. März 2016 in Kraft treten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Europäische Kommission die neuen Bestimmungen genehmigt und den Überweisungsbetrag von 22,8% nicht als verbotene staatliche Beihilfe einstuft. Gemäß den finanziellen Erläuterungen entlastet der Transfer das Budget zwar in den kommenden Jahren, mittel- und langfristig wird der Mehraufwand für Pensionen die Mehreinnahmen aber aller Voraussicht nach übersteigen. Einmalig müsste die Bank Austria der PVA gemäß den Berechnungen des Sozialministeriums 728,73 Mio. € überweisen, die jährlichen Einnahmen aus den laufenden Pensionsbeiträgen der betroffenen MitarbeiterInnen werden auf rund 40 Mio. € geschätzt.

Notwendig sind die ergänzenden Bestimmungen im ASVG laut Sozialministerium deshalb, weil jener Paragraph, auf den sich die Bank Austria beruft, nur für Personen gilt, die aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ausscheiden. Es brauche daher eine Regelung für jene Fälle, wo die Pensionsversicherungsfreiheit nach dem ASVG in einem aufrechten Dienstverhältnis endet, wie dies bei der Bank Austria der Fall sei. Der neue §311a unterscheidet sich vom §311 vor allem durch die Höhe des Überweisungsbetrags – beim Ausscheiden eines Mitarbeiters aus einem Dienstverhältnis sind lediglich 7% vom letzten Monatsgehalt für jeden Arbeitsmonat fällig. (Schluss) gs