Parlamentskorrespondenz Nr. 299 vom 24.03.2016

Neu im Konsumentenschutzausschuss

Neues Gesetz bringt Recht auf Basiskonto und erleichtert Vergleich von Kontogebühren

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat einen Entwurf für ein neues Verbraucherzahlungskontogesetz samt begleitenden Änderungen im Konsumentenschutzgesetz und im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz vorgelegt (1059 d.B.). Damit wollen Sozialminister Alois Stöger und seine RegierungskollegInnen in Umsetzung einer EU-Richtlinie nicht nur allen KonsumentInnen ein Recht auf ein Basiskonto einräumen, sondern auch die Transparenz in Bezug auf Kontoentgelte erhöhen und einen Bankenwechsel erleichtern.

Das ab 18. September geltende Recht auf ein Basiskonto sollen alle Personen haben, die über einen rechtmäßigen Aufenthalt in der EU verfügen, und zwar unabhängig vom Wohnort und der Staatsangehörigkeit. Ausdrücklich sind davon auch Obdachlose, AsylwerberInnen und faktisch nicht abschiebbare Fremde umfasst. Das Basiskonto soll über alle grundlegenden Funktionen eines normalen Zahlungskontos verfügen, eine Überziehung wird allerdings nicht möglich sein.

Die Kosten für ein Basiskonto sind laut Gesetzentwurf auf maximal 80 € jährlich begrenzt. Besonders bedürftige Personen werden höchstens 40 € zahlen müssen, wobei der entsprechende Personenkreis vom Sozialminister per Verordnung festzulegen ist. Ab dem Jahr 2019 ist eine Valorisierung dieser Beträge im Zweijahresabstand vorgesehen. Gemäß der EU-Richtlinie hätte Österreich den VerbraucherInnen auch einen kostenlosen Zugang zu einem Basiskonto einräumen können, davon hat man den Erläuterungen zufolge wegen einer drohenden unverhältnismäßigen Belastung der Kreditinstitute jedoch Abstand genommen.

Neben dem Recht auf ein Basiskonto enthält das Gesetzespaket verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf eingehobene Kontoentgelte. So müssen VerbraucherInnen künftig vor Eröffnung eines Girokontos verpflichtende Entgeltinformationen über die wichtigsten Dienstleistungen nach standardisierten Kriterien erhalten. Auch nach der Kontoeröffnung sind sie zumindest einmal jährlich in Form von Entgeltaufstellungen über die Kontokosten zu informieren. Wird das Konto regelmäßig erheblich überzogen, müssen zusätzlich Informationen über günstigere alternative Finanzierungen angeboten werden. Ein von der Bundesarbeitskammer zu betreibender "Bankenrechner" soll einen einfachen Kostenvergleich der verschiedenen Bankangebote ermöglichen.

Um einen Bankwechsel zu erleichtern, wird die Bereitstellung eines Kontowechsel-Service für inländische Konten gesetzlich verankert. Bei einer entsprechenden Ermächtigung des Kontoinhabers ist der Wechsel von der alten und der neuen Bank selbstständig abzuwickeln, wobei auch zeitliche Fristen festgelegt sind. Gleichzeitig werden grenzüberschreitende Kontoeröffnungen durch bestimmte Informationspflichten vereinfacht. Ein Entgelt für die Kündigung eines Kontos darf nur in wenigen Ausnahmefällen verrechnet werden.

In den Erläuterungen zum Gesetzentwurf wird darauf verwiesen, dass laut Schätzung der Schuldnerberatungsstellen derzeit rund 150.000 Personen in Österreich kein Konto haben, etwa weil sie obdachlos, ohne Einkommen oder überschuldet sind. Ihnen soll durch das Gesetz die Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben erleichtert werden. Die Ablehnung oder Kündigung eines Basiskontos ist nur in ganz engen Grenzen möglich. Verstoßen die Banken gegen die Bestimmungen, kann die Finanzmarktaufsicht (FMA) eine Verwaltungsstrafe bis zu 30.000 € verhängen. Bei einer Verletzung von Informationspflichten drohen bis zu 10.000 €. (Schluss) gs