Parlamentskorrespondenz Nr. 437 vom 02.05.2016

Neu im Sozialausschuss

Regierung legt weiteres Gesetzespaket zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping vor

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat ein weiteres Gesetzespaket zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping vorgelegt (1111 d.B.). Durch eine engere Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden soll sichergestellt werden, dass nach Österreich entsendete MitarbeiterInnen ausländischer Firmen tatsächlich nach österreichischem Kollektivvertrag bezahlt werden und ihnen die gleichen Urlaubsansprüche und Ruhezeiten zugestanden werden. Außerdem wird im Baubereich eine Auftraggeberhaftung eingeführt. Im Gegenzug sind einige bürokratische Erleichterungen vorgesehen, etwa bei vorübergehenden Mitarbeiter-Entsendungen innerhalb grenzüberschreitend tätiger Konzerne. Da das Gesetzespaket auch zwei Verfassungsbestimmungen enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat erforderlich.

Konkret setzt Österreich mit dem Gesetzentwurf die EU-Richtlinie zur Durchsetzung der EU-Entsenderechtlinie, kurz Durchsetzungsrichtlinie, um. Durch die Implementierung eines elektronischen Behördenkooperationssystems (IMI) und begleitende Maßnahmen sollen Verwaltungsstrafverfahren gegen ausländische Unternehmen wegen Unterentlohnung und ähnlicher Vergehen beschleunigt und die Vollstreckung von Strafbescheiden erleichtert werden. Österreich ist dabei allerdings auf die Kooperation der anderen EU-Staaten angewiesen, wie in den Erläuterungen vermerkt wird.

Zur Schaffung einer klaren und übersichtlichen Struktur werden die Regelungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping aus dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) herausgelöst und in ein eigenes Gesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, transferiert. Dieses findet ausdrücklich auch auf HeimarbeiterInnen und, mit Ausnahme einzelner Bestimmungen, auf LandarbeiterInnen Anwendung. Entsendeten und überlassenen ArbeitnehmerInnen steht demnach nicht nur der gleiche Lohn wie österreichischen Beschäftigten zu, sondern auch kollektivvertraglich bzw. gesetzlich festgelegte Sonderzahlungen, Urlaubsansprüche und Ruhezeiten.

Neu im Baubereich eingeführt wird eine Auftraggeberhaftung für Lohnansprüche grenzüberschreitend tätiger ArbeitnehmerInnen. Damit will man Auftraggeber von Bauaufträgen dazu bewegen, mehr Sorgfalt bei der Auswahl von Unternehmen walten zu lassen, wobei die Haftung im Falle einer direkten Auftragsvergabe durch den Bauherren bzw. die Bauherrin laut Gesetzentwurf insofern nur eingeschränkt gilt, als der Auftraggeber "vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand". Betroffene BauarbeiterInnen haben acht Wochen Zeit, um eine Unterentlohnung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden.

Darüber hinaus sieht das Gesetzespaket einige bürokratische Erleichterungen für Entsendungen vor, etwa was die Bereithaltung von Unterlagen am Arbeitsort und die Vorabmeldung betrifft. Bestimmte vorübergehende konzerninterne Entsendungen werden vom neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz überhaupt ausgenommen.

Aus den Erläuterungen zum Gesetzentwurf geht unter anderem hervor, dass im vergangenen Jahr 133.680 ArbeitnehmerInnen nach Österreich entsendet wurden, um 26% mehr als im Jahr 2014. Insgesamt wurden bisher 1.167 Bescheide wegen Unterentlohnung erlassen und Geldstrafen in der Höhe von 11,19 Mio. € verhängt. Grundsätzlich seien die bestehenden Bestimmungen gegen Lohn- und Sozialdumping wirksam, ist das Sozialministerium überzeugt, in einzelnen Bereichen, etwa was die Vollstreckung von Strafen betrifft, seien aber Nachschärfungen notwendig.

Begleitend zum neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) werden mit dem vorliegenden Gesetzespaket zehn Gesetze geändert, darunter etwa das Arbeitsinspektionsgesetz und das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz. (Schluss) gs