Parlamentskorrespondenz Nr. 662 vom 13.06.2016

Neu im Forschungsausschuss

Herstellung von Gleichbehandlung bei Rundfunkgebührenbefreiung

Wien (PK) – Eine vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellte Verfassungswidrigkeit, die in der Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen bei der Rundfunkgebührenbefreiung bestand, wird durch eine Novelle mit Änderungen im Rundfunkgebührengesetz, in der Fernmeldegebührenordnung und im Fernmeldegebührengesetz behoben (1175 d.B.). In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Novellierung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, dessen Bestimmungen ebenfalls entsprechend angepasst werden (1176 d.B.).

Gleichbehandlung von Mietverhältnissen und anderen Wohnformen bei Rundfunkgebühren

Nachdem der VfGH die bisher bestehende Regelung der Rundfunkgebühren aufgehoben hat, ist eine Neuregelung der absetzbaren Wohnungskosten notwendig. Festgelegt wird die Abzugsfähigkeit eines Hauptmietzinses inkl. Betriebskosten nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze. Im Sinne der Gleichbehandlung wird künftig auch ein Pauschalbetrag für Wohnaufwand für alle anderen Wohnformen abzugsfähig.

Die Novelle erweitert auch die Möglichkeit, den Nachweis einer 24-Stunden-Betreuung als außergewöhnliche Belastung zu erbringen. Das kann nun durch den Nachweis eines Zuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice erfolgen. Außerdem werden Einkünfte von am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegepersonen, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden, nicht auf das Haushalts-Nettoeinkommen angerechnet. Durch die Einführung einer Verjährungsbestimmung für Forderungen und Verbindlichkeiten aus den Rundfunkgebühren wird zudem die Rechtssicherheit für RundfunkteilnehmerInnen erhöht.

Mittels einer weiteren Gesetzinitiative der Bundesregierung werden die für eine Gleichbehandlung der Wohnformen relevanten Regelungen auch im Fernsprechentgeltzuschussgesetz berücksichtigt. Das betrifft die Abzugsfähigkeit des Hauptmietzinses bzw. die Anrechnung eines Pauschalbetrages für Wohnaufwand und die Nachweise der 24-Stunden-Betreuung, sowie die Klarstellung über Einkünfte von Pflegepersonen. (Schluss) sox