Parlamentskorrespondenz Nr. 692 vom 17.06.2016

Neues Rechtsgutachten zu CETA: Parlament muss Abschluss als gemischtes Abkommen genehmigen

Parlamentsdirektion hat Rechtsgutachten über notwendige Beschlüsse rund um das Freihandelsabkommen mit Kanada erstellt

Wien (PK) - CETA ist als "gemischtes Abkommen" der Union und ihrer Mitgliedstaaten abzuschließen, weil sowohl EU-Kompetenzen als auch nationale Kompetenzen betroffen sind. Daher ist CETA als völkerrechtlicher Vertrag auch von allen Mitgliedstaaten nach deren innerstaatlichen Regelungen zu ratifizieren. Das österreichische Parlament muss also den Abschluss des Abkommens genehmigen. Das untermauert ein Gutachten des Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienstes der Parlamentsdirektion über rechtliche Fragen in Zusammenhang mit dem Abschluss des Freihandelsabkommens mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA), das Nationalratspräsidentin Doris Bures auf Ersuchen des EU-Unterausschusses in Auftrag gegeben hat.

Dem österreichischen Parlament kommen auch in Bezug auf die CETA-Beschlüsse im Rat der EU – d.h. in Bezug auf die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und den Abschluss des Abkommens – weitreichende Mitwirkungsrechte zu. Das österreichische Parlament muss vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung über geplante Entscheidungen des Rats unverzüglich unterrichtet werden. Nationalrat und Bundesrat können dazu Stellung nehmen. Der Nationalrat kann auch das Abstimmungsverhalten des österreichischen Mitglieds im Rat mit einer bindenden Stellungnahme bestimmen.

Einstimmigkeit bei Beschlussfassungen im Rat der EU noch fraglich

Ratsbeschlüsse betreffend Unterzeichnung und Abschluss von völkerrechtlichen Abkommen sind grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit des Rates und nur unter bestimmten Voraussetzungen einstimmig zu fassen. Wenn es im Abkommen aber auch nur eine Materie gibt, die nach Unionsrecht Einstimmigkeit erfordert, müssen im Rat die Beschlussfassungen während des gesamten Verfahrens einstimmig erfolgen.

In Bezug auf den Abschluss von CETA als gemischtes Abkommen wird in der Literatur das Einstimmigkeitserfordernis argumentiert. Die Bestimmung der Beschlusserfordernisse obliegt jedenfalls dem Rat.

Parlamentarische Genehmigung des Abkommens erforderlich

Auf innerstaatlicher Ebene ist das Abkommen als Staatsvertrag zu ratifizieren. Nach dessen Unterzeichnung hat die Genehmigung des gesamten Abkommens durch den Nationalrat zu erfolgen, da es sich bei CETA um einen gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Staatsvertrag handelt. Der Bundesrat hat dieselbe Einspruchsmöglichkeit wie allgemein bei Gesetzesbeschlüssen. Falls der Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder regelt, so kommt dem Bundesrat ein Zustimmungsrecht hinsichtlich des Abschlusses zu. Beide Kammern können zu diesem Zeitpunkt jedoch den Text des Abkommens nicht mehr abändern. Sie können somit nur die Zustimmung zum gesamten Vertrag verweigern.

Zur vorläufigen Anwendung gemischter Abkommen

Ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung des Abkommens würde bewirken, dass aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts Teile von CETA schon vor Inkrafttreten des Abkommens in den Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Dies kann jedoch nur Teile betreffen, die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen. Eine vorläufige Anwendung der mitgliedstaatlichen Teile von CETA vor Genehmigung durch das Parlament ist in Österreich aus bundesverfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

Vor einem allfälligen Beschluss des Rats der EU über eine vorläufige Anwendung ist das EU-Parlament vom Rat unverzüglich zu informieren. Aber auch der Nationalrat und der Bundesrat sind in diesem Fall vom/von der zuständigen Bundesminister/in unverzüglich zu unterrichten und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die vorläufige Anwendung eines Vertrags endet entweder mit Inkrafttreten des Abkommens (damit wird die provisorische Bindung in eine endgültige übergeleitet) oder mit der (einseitigen) Erklärung der EU oder von Kanada, nicht Vertragspartei werden zu wollen. Eine Konsequenz davon wäre, dass die vorläufige Anwendung der unionalen Teile von CETA aufrecht bliebe, solange nicht eine entsprechende Notifikation der Ratifikationsverweigerung entweder von Kanada oder der EU erfolgt ist, selbst wenn die Ratifikation des Abkommens in einem Mitgliedstaat bereits gescheitert wäre.(Schluss) red