Parlamentskorrespondenz Nr. 699 vom 17.06.2016

Neu im Sozialausschuss

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat eine Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) und begleitende Gesetzesänderungen vorgelegt (1185 d.B.). Unter anderem geht es darum, die rückwirkende Einbeziehung von Unternehmen in das BUAG-System praktikabler zu gestalten, die Kosten für die ArbeitgeberInnen im Zusammenhang mit dem Urlaubszuschlag für Lehrlinge zu senken sowie Brunnenmeisterbetriebe und gewerbliche Lehrlinge in das Schlechtwetterentschädigungssystem für BauarbeiterInnen einzubeziehen. Überdies sind Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung sowie weitere Nachbesserungen beim Überbrückungsgeld vorgesehen.

Wie in den Erläuterungen festgehalten wird, erlangt die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) durch die verstärkten Baustellenkontrollen vermehrt Kenntnis von Unternehmen, die, manchmal seit vielen Jahren, dem BUAG unterliegen, ihrer Meldepflicht jedoch nicht nachgekommen und damit nicht im System erfasst sind. Die betroffenen ArbeitnehmerInnen werden in solchen Fällen rückwirkend in die BUAK aufgenommen, was für weit zurückliegende Zeiten allerdings zu einem erheblichen administrativen Aufwand führt, zumal die Arbeitgeber zumeist schon Leistungen nach dem allgemeinen Urlaubsrecht und anderen gesetzlichen Vorgaben erbracht haben. In diesem Sinn wird die rückwirkende Einbeziehung nunmehr beschränkt, wobei für die einzelnen Bereiche wie Urlaubsregelung, Abfertigung, Winterfeiertagsregelung und Überbrückungsgeld unterschiedliche Fristen zwischen wenigen Monaten und sieben Jahren gelten. Ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung sind vom Unternehmer die gesetzlich vorgesehenen Zuschläge zu entrichten. Gleichzeitig werden Schritte gesetzt, um die Umgehung der gesetzlichen Vorgaben hintanzuhalten.

Die geringeren Urlaubszuschläge für Lehrlinge beruhen laut den Erläuterungen auf einer Sozialpartnereinigung und sollen die Unternehmen um rund 5 Mio. € jährlich entlasten. Dem 20-prozentigen Urlaubszuschlag wird demnach künftig nicht mehr der allgemein für ArbeitnehmerInnen geltende kollektivvertragliche Stundenlohn, sondern der tatsächliche Stundenlohn der Lehrlinge zugrunde gelegt. Als Ausgleich für Einkommenseinbußen wurde in manchen Kollektivverträgen wie dem Dachdeckergewerbe und dem Bauhilfsgewerbe eine außertourliche Erhöhung der Lehrlingsentschädigung in zwei Etappen verankert. Von der Einbeziehung der gewerblichen Lehrlinge in das Schlechtwetterentschädigungssystem sind gemäß Regierungsvorlage 6.000 Lehrlinge betroffen.

Beim Überbrückungsgeld, das älteren BauarbeiterInnen zur Überbrückung von Zeiten bis zum Pensionsantritt zusteht, werden unter anderem Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass der Arbeitnehmer trotz Zuerkennung der Leistung durch die BUAK mit dem Arbeitgeber eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für einen gewissen Zeitraum vereinbart. Außerdem wird festgeschrieben, dass der Anspruch auf Überbrückungsabgeltung im Todesfall auf die Erben übergeht. Im Arbeiter-Abfertigungsgesetz wird klargestellt, dass auch für ArbeitnehmerInnen in Mischbetrieben Anspruch auf die "Abfertigung alt" besteht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Zuerkennung von Überbrückungsgeld gekündigt wird.

Ab dem Jahr 2018 hat die BUAK die Möglichkeit, die quartalsweise fällige Arbeitnehmerinformation statt in Papierform elektronisch zu übermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dem zugestimmt hat. Ab 2019 ist eine verpflichtende Nutzung der Baustellendatenbank zur Abgabe von Baubeginnsanzeigen vorgesehen. (Schluss) gs