Parlamentskorrespondenz Nr. 706 vom 20.06.2016

Neu im Verkehrsausschuss

Perfektionsfahrten auch durch Autofahrerclubs, Regeln für automatisiertes Fahren

Wien (PK) – Neue Bestimmungen für Fahrschulen und Autofahrerclubs bringt eine Novelle zum Führerscheingesetz. Das Kraftfahrgesetz wird in Hinblick auf Regelungen für das Zukunftsthema automatisiertes Fahren ergänzt.

Autofahrerclubs dürfen Motorrad-Perfektionsfahrten anbieten

Eine Änderung des Führerscheingesetzes (17. FSG-Novelle, 1191 d.B.) erweitert den Kreis der Berechtigten zur Durchführung von Perfektionsfahrten mit Motorrädern sowie von Aufstiegsschulungen für die Führerscheinklasse A. Nicht nur Fahrschulen, sondern auch Autofahrerclubs sollen diese künftig anbieten dürfen.

Die Novelle trifft auch noch einige Klar- bzw. Richtigstellungen und Ergänzungen. Sind Fahrschulen bei den Abgaben für das Zentrale Melderegister säumig, kann ihre Anbindung an das Führerscheinregister widerrufen werden. Geregelt wird auch die Genehmigung von neuen Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung.

Um ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission abzuwenden, wird die in Österreich bestehende Berechtigung zum Lenken von unbesetzten Omnibussen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C aufgehoben. Weitere Punkte betreffen den Wohnsitzbegriff laut der 3. Führerscheinrichtlinie der EU und das Lenken von Motorrädern (Klasse A1) mit einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung.

Kraftfahrgesetz trifft Vorsorge für Testung von automatisiertem Fahren

Mit einer Novellierung des Kraftfahrgesetzes (33. KFG-Novelle, 1192 d.B.) will die Bundesregierung rechtliche Grundlagen für die Nutzung bestimmter Assistenzsysteme und automatisierter Fahrsysteme schaffen. Das betrifft einerseits Systeme, die bereits genehmigt und in Serie sind (z.B. Stauassistent), die aber aufgrund der bestehenden "Lenkerpflichten" derzeit nicht genutzt werden können. Andererseits werden auch komplett neue Systeme für Testzwecke berücksichtigt.

Details, unter welchen Umständen von Lenkerpflichten abgesehen werden kann, wird eine Verordnung des BMVIT festgelegen. Sie definiert, in welchen Verkehrssituationen, auf welchen Arten von Straßen, bis zu welchen Geschwindigkeitsbereichen, bei welchen Fahrzeugen, welchen Assistenzsystemen oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen bestimmte Fahraufgaben übertragen werden können.

Festgeschrieben wird mit der Novelle aber auch, dass der Lenker/die Lenkerin jederzeit in der Lage sein muss, die Fahraufgaben wieder zu übernehmen. Damit wird festgehalten, dass es also auch in Zukunft menschliche LenkerInnen geben muss. (Schluss) sox