Parlamentskorrespondenz Nr. 852 vom 13.07.2016

Neu im Wirtschaftsausschuss

Regierung schlägt Änderungen im UWG und im Mineralölrohstoffgesetz vor

Wien (PK) – Eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet es Hotelbuchungsplattformen, gegenüber den von ihnen angebotenen Hotels Bestpreisklauseln einzufordern. Änderungen im Mineralölrohstoffgesetz wiederum betreffen die Abscheidung von Kohlenstoffdioxid zum Zwecke der geologischen Speicherung und bringen vor allem begriffliche Klarstellungen im Lichte einer entsprechenden EU-Richtlinie.

Hotelbuchungsplattformen: Gesetz verbietet Bestpreisklauseln

Bisher konnten Buchungs- und Vergleichsplattformen im Wege von Bestpreisklauseln den Hotels untersagen, auf anderen Vertriebswegen oder auf der eigenen Homepage günstigere Preise anzubieten, wodurch die freie Preisbildung beeinträchtigt wurde. Eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UW)) (1251 d.B.) reagiert nun auf diesen Umstand mit einem Verbot dieser Klauseln. Es sollen dadurch Verhaltensweisen verhindert werden, die die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines Beherbergungsunternehmens nachhaltig beeinträchtigen, heißt es dazu in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage. Weiters entfällt die Verpflichtung der Hotels, in den Zimmern auf einem schriftlichen Aushang den Zimmerpreis auszuweisen. Diese Bestimmung entspreche einer nicht mehr üblichen Gepflogenheit, die Unterkunft vor der Buchung zu besichtigen, wird in der Vorlage argumentiert.

Mineralölrohstoffgesetz: Österreich setzt EU-Richtlinie um

Der Umsetzung der EU-Richtlinie über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (CCS-Richtlinie) dient eine Änderung des Mineralölrohstoffgesetzes (1249 d.B.), die vor allem detaillierte technische Klarstellungen und Ergänzungen enthält. So wird nun ein Kohlenstoffdioxidstrom als Stofffluss, der sich aus der Kohlenstoffdioxidabscheidung ergibt, gesetzlich definiert. Weiters präzisiert das Gesetz, dass ein Kohlenstoffdioxidstrom überwiegend aus Kohlenstoffdioxid besteht und die Hinzufügung von Abfällen oder anderen Stoffen zum Zweck der Entsorgung verboten ist.  Kohlenstoffdioxidstrom darf aber zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten, auch können Spurenstoffe zur Überwachung der Kohlenstoffdioxidmigration hinzugefügt werden. Die Konzentration aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe darf jedoch ein Niveau nicht überschreiten, das die Integrität der Speicherstätte oder der Transportinfrastruktur nachteilig beeinflussen oder ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder eine Gefährdung der Gesundheit darstellen würde. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird in diesem Zusammenhang allerdings festgehalten, dass in Österreich derzeit keine dem Mineralölrohstoffgesetz unterliegende Abscheidung von Kohlenstoffdioxid zum Zweck der geologischen Speicherung erfolgt. (Schluss) hof