Parlamentskorrespondenz Nr. 957 vom 19.09.2016

Neu im Verfassungsausschuss

Neuregelung der Verfahrenshilfe bei Verwaltungsgerichten

Wien (PK) – Die Regierung schlägt in Reaktion auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs vor, die Verfahrenshilfe bei Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts und der Landesverwaltungsgerichte neu zu regeln (1255 d.B.). Anders als derzeit soll künftig nicht nur bei Verwaltungsstrafverfahren, sondern auch bei sonstigen Verfahren Verfahrenshilfe bewilligt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass dies im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. der EU-Grundrechtecharta geboten ist, die Verfahrenspartei außerstande ist, die Verfahrenskosten zu tragen und es sich um kein mutwillig losgetretenes bzw. aussichtsloses Verfahren handelt. Mit einem besonders hohen Aufwand rechnet die Regierung nicht, die zusätzlichen Kosten werden grob auf jährlich 31.000 € geschätzt.

In Kraft treten soll die neue Regelung mit 1. Jänner 2017. Außerdem wird die Gesetzesnovelle dafür genutzt, legistische Mängel im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu beseitigen und die Verfahrensbestimmungen in einzelnen Punkten zu adaptieren. Das betrifft etwa die Einbringung von Verfahrenshilfe-Anträgen bei so genannten Verhaltensbeschwerden, die Ausfertigung von Erkenntnissen in gekürzter Form bei Verzicht der Parteien auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sowie den möglichen Entfall der mündlichen Verhandlung bei Verfahren, in denen ein Rechtspfleger entscheidet. Dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wird die Möglichkeit eingeräumt, das Instrument des Umlaufbeschlusses auszudehnen und besondere Sicherheitsvorschriften für sein Amtsgebäude zu erlassen. (Schluss) gs