Parlamentskorrespondenz Nr. 1151 vom 28.10.2016

Neu im Finanzausschuss

Änderung der Steuerabkommen mit Liechtenstein

Wien (PK) – Die Bundesregierung hat dem Nationalrat eine Änderung des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein vorgelegt. Die Änderung trägt OECD-Standards betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) Rechnung, verbessert die Rechtssicherheit nach Aufhebung einer Verordnung des Finanzministeriums durch den Verfassungsgerichtshof und sieht ein Verständigungsverfahren nach dem aktuellen OECD-Musterabkommen, aber ohne Schiedsklausel vor. Die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens zielt ausdrücklich auch darauf ab, Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung, Steuerumgehung und missbräuchliche Entlastungen von Personen mit Sitz in Drittstaaten ("Treaty-shopping") hintanzuhalten.

Doppelbesteuerungsabkommen: Kein Freibrief für Steuerhinterziehung

Ziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist die Beseitigung internationaler Doppelbesteuerung, nicht die Herbeiführung von Doppelnichtbesteuerungen zum Nachteil eines oder beider Vertragsstaaten, heißt es in den Erläuterungen. Da laut Wiener Vertragsrechtskonvention Staatsverträge nur im Lichte ihres Zieles und Zweckes auszulegen sind, dürfen Doppelbesteuerungsabkommen nicht zur Steuerumgehung genutzt werden. Ein Doppelbesteuerungsabkommen, das eine Steuerumgehungsmöglichkeit eröffnet, wäre rechtswidrig; eine steuerumgehende Auslegung würde Ziel und Zweck des Abkommens widersprechen, wird klargestellt.

Eine konkrete Anti-Missbrauchsbestimmung nach OECD-Standard (Principle-Purpose-Test) sieht vor, Vorteile nicht zu gewähren, wenn eine Finanzverwaltung begründet annehmen kann, dass einer der Hauptgründe des Handelns des Steuerpflichtigen in der Erlangung dieses Abkommensvorteils liegt. Der Steuerpflichtige kann den Abkommensvorteil nur beanspruchen, wenn er beweisen kann, dass sein Handeln im Einklang mit Sinn und Zweck des Abkommens liegt. Im Missbrauchsfall findet das Abkommen keine Anwendung.

Schließlich saniert die Revision des Abkommens formaljuristische Probleme bei der Auslegung des bisherigen Vertragstexts, die der Verfassungsgerichtshof im September 2015 durch die Aufhebung einer Verordnung des Finanzministeriums deutlich machte. Hinsichtlich des Verständigungsverfahrens wird der Wortlaut des Abkommens an das OECD-Musterabkommen angepasst, enthält aber - abweichend davon – kein zwingendes und verbindliches Schiedsverfahren (1323 d.B.).

Änderung des Steuerabkommens mit Liechtenstein

Geändert wird auch das seit 2014 in Kraft stehende Abkommen mit Liechtenstein über die Zusammenarbeit bei der Besteuerung von in der Vergangenheit unversteuerten Vermögenswerten österreichischer Steuerpflichtiger durch eine Abgeltungssteuer. Anlass der Vertragsänderung ist das revidierte Zinsbesteuerungsabkommen (AIA-Abkommen) mit der EU, das seit 1. Jänner 2016 in Kraft ist und einen Automatischen Informationsaustausch nach dem globalen Standard der OECD (Common Reporting Standard, CRS) vorsieht. Für Liechtenstein und Österreich gilt dieses Abkommen aufgrund einer EU-Ausnahmeregelung erst ab Jänner 2017. Österreich und Liechtenstein haben vereinbart, Konten mit Stand Ende 2016 als "ausgenommene Konten" im Sinne des AIA-Abkommens zu betrachten und für diese Konten das bewährte bilaterale Abgeltungssteuerabkommen weiterhin anzuwenden (1324 d.B.). (Schluss) fru