Parlamentskorrespondenz Nr. 1288 vom 23.11.2016

Neu im Innenausschuss

Deregulierungs- und Anpassungsgesetz für den Bereich Inneres bringt Sammelsurium an Änderungen

Wien (PK) – Ein ganzes Sammelsurium an Gesetzesänderungen bringt das von der Regierung dem Nationalrat vorgelegte Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 für den Bereich Inneres (1345 d.B.). Unter anderem geht es um Änderungen im Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, die Möglichkeit der Eintragung von Fehlgeburten unter 500 g Körpergewicht in das Personenstandsregister, die Beseitigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare bei der Wahl eines gemeinsamen Namens und die Prüfung von Identitätsnachweisen bei Anmeldungen nach dem Meldegesetz. Außerdem ist vorgesehen, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition für AsylwerberInnen, in Österreich lebende AusländerInnen ohne Daueraufenthaltsrecht sowie unrechtmäßig in Österreich aufhältige Personen zu verbieten. ExekutivbeamtInnen wird das Führen privater Waffen erleichtert.

Eintragungsmöglichkeit von Fehlgeburten ins Personenstandsregister

Mit der Eintragungsmöglichkeit so genannter "Sternenkinder" in das Personenstandsregister kommt die Regierung einem langjährigen Wunsch Betroffener nach. Dazu hat es auch eine Bürgerinitiative gegeben. Derzeit ist es nicht möglich, Fehlgeburten unter 500 g Körpergewicht registrieren zu lassen, damit gibt es auch kein Recht auf Ausstellung einer Urkunde. Laut Gesetzentwurf soll die Eintragung ausschließlich auf Antrag der Mutter oder des Vaters vorgenommen werden, wobei ein Einverständnis der Mutter vorliegen muss. Entsprechende Daten werden nicht beauskunftet.

Neu geschaffen wird auch die Möglichkeit, Personenstandsurkunden elektronisch zu übermitteln bzw. für einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen. Registerauszüge und Ehefähigkeitszeugnisse können künftig auch von den österreichische Vertretungsbehörden im Ausland ausgestellt werden.

Eingetragene Partnerschaft wird künftig auf Standesämtern besiegelt

Für gleichgeschlechtliche Partner bringt das Gesetzespaket zwei Neuerungen. Zum einen wird es ihnen ermöglicht, eine eingetragene Partnerschaft am Standesamt zu schließen. Damit kommt es zu einer Gleichstellung zwischen eingetragenen Partnerschaften und Eheschließungen. Außerdem kommt der Begriff "Familienname" künftig auch bei eingetragenen Partnerschaften zur Anwendung, derzeit wird der gemeinsame Name gleichgeschlechtlicher Paare als "Nachname" geführt. Die unterschiedlichen Namenskategorien haben zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und entbehrlichen Verwaltungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz geführt, heißt es dazu in den Erläuterungen.

Eine weitere Änderung im Personenstandsgesetz betrifft die Übermittlung von Namensänderungen von Personen ab dem 14. Lebensjahr an alle Sicherheitsbehörden. Im Falle einer Namensänderung aufgrund einer Geschlechtsumwandlung sind auch die Militärkommanden zu verständigen. Im Namensänderungsgesetz wird die Möglichkeit eingeführt, sonstige Namen aus dem aktuellen Namen zu streichen.

Verbesserung der Datenqualität des Zentralen Melderegisters

Diverse Änderungen im Meldegesetz sollen zur Verbesserung der Datenqualität im Zentralen Melderegister und zu einer Entbürokratisierung von Verfahren beitragen. So erhalten die Meldebehörden einen Zugang zu Daten des Zentralen Fremdenregisters, um ihnen im Zuge von Anmeldungen die Überprüfung von Identitätsnachweisen zu erleichtern. Außerdem können sie künftig Meldedaten von Reisedokumenten automationsunterstützt erfassen sowie im Melderegister ausdrücklich vermerken, wenn die Meldedaten nicht mit gebotener Verlässlichkeit festgestellt werden konnten.

BürgerInnen sollen in Hinkunft An- und Ummeldungen auch per Bürgerkarte erledigen können, wenn der Unterkunftgeber ebenfalls über ein Bürgerkartenfunktion verfügt. Allerdings bedarf es zuvor noch einer entsprechenden Verordnung des Innenministers. Auch für Tourismusbetriebe sind bürokratische Vereinfachungen vorgesehen: Für Reisegruppen ab acht Personen reicht künftig grundsätzlich wieder eine Sammelliste mit Namen und Staatszugehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen –  Reisepassdaten. Die Aufbewahrungsdauer für Gästeverzeichnisse wird in Anlehnung an die Vorschriften der Bundesabgabenordnung einheitlich mit sieben Jahren festgelegt.

Eingeschränkter Zugang von Zuwanderern und Flüchtlingen zu Waffen

Für PolizistInnen und andere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird es künftig einfacher sein, einen Waffenpass zu erwerben. Sie müssen künftig nicht mehr einen Nachweis einer konkreten und qualifizierten Gefahrenlage erbringen, um private Waffen mit sich führen zu dürfen. Allerdings gilt das nur für Waffen mit einem Kaliber bis zu 9 Millimeter.

AsylwerberInnen und unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Personen wird hingegen der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition gesetzlich verboten. Gleiches gilt für Drittstaatsangehörige mit Lebensmittelpunkt in Österreich ohne Daueraufenthaltsrecht, was sowohl Zuwanderer als auch anerkannte Flüchtlinge betrifft. In den Erläuterungen dazu ist von einem "Beobachtungszeitraum" von zumindest fünf Jahren die Rede, nach dem Betroffene bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" erwerben können.

Abgeschafft wird darüber hinaus die Möglichkeit, Schießmittel bis zu 10 kg ohne behördliche Bewilligung zu erwerben bzw. zu besitzen. Wer derzeit keine Bewilligung hat, muss die Schießmittel entweder bis zum 30. Juni 2017 verbrauchen, sie anderen Personen mit entsprechender Bewilligung überlassen oder einen Schießmittelschein beantragen.

FörsterInnen wird Verwendung von Schalldämpfern erlaubt

Arbeitgeber erhalten die Möglichkeit, Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes von Schalldämpfern zu beantragen, wenn der Abschuss von Wild und Schädlingen zu einer wesentlichen Verpflichtung ihrer Beschäftigten gehört. Begründet wird dieses vorgesehene Privileg für FörsterInnen mit dem Argument des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. In Aussicht genommen sind darüber hinaus verwaltungsvereinfachende Maßnahmen für traditionelle Schützenvereinigungen. Für sie gelten in Hinkunft Sonderbestimmungen in Bezug auf die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C und D.

Erhöhung der Attraktivität gemeinnütziger Stiftungen

Um die Attraktivität von gemeinnützigen Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz zu erhöhen, sollen künftig bestimmte Veröffentlichungspflichten entfallen. Insbesonders geht es um die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie den Jahresabschluss, welche personenbezogene Daten Dritter enthalten. Zudem muss im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung künftig nur noch die Stiftungs- und Fondsbehörde verständigt werden, wenn es zu Änderungen in der Gründungserklärung in Bezug auf die Personen, den Namen oder die Adresse eines Organs kommt. Zudem braucht es eine Präzisierung der Übergangsregelungen für ältere Stiftungen und Fonds, deren Gründer verstorben ist. (Schluss) gs