Parlamentskorrespondenz Nr. 1294 vom 24.11.2016

Neu im Justizausschuss

Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über Abgeltung stationärer medizinischer Leistungen im Strafvollzug

Medizinische Versorgungsleistungen: Strafvollzugsverwaltung wird mit Krankenversicherungsträgern gleichgestellt

Wien (PK) – Die Änderung einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG (1365 d.B.) betrifft die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten und bezweckt die Gleichstellung der Strafvollzugsverwaltung mit den Krankenversicherungsträgern. Da die Strafvollzugsverwaltung für die Behandlung der Insassen in öffentlichen Krankenhäusern den höchsten Tarif der Allgemeinen Gebührenklasse zu bezahlen hat, wurde erstmalig im Jahr 2003 eine Vereinbarung mit den Ländern abgeschlossen, um im Ergebnis eine Gleichstellung des Bundes mit den Krankenversicherungsträgern herzustellen. Berechnungsbasis dieser Vereinbarung waren die vergleichsweise ermittelten Krankenhauskosten der Strafvollzugsverwaltung des Jahres 2000. In weiterer Folge wurde diese Vereinbarung immer für die jeweilige Dauer der Finanzausgleichsperiode ohne Valorisierung verlängert. In diesem Zeitraum haben sich aber die Krankenhauskosten der Strafvollzugsverwaltung kontinuierlich gesteigert. Konkret soll nun durch die Anhebung des jährlichen Pauschalbetrags der Länder von 8,5 Mio. € auf 12,7 Mio. € die ursprünglich gegebene Gleichstellung mit den Krankenversicherungsträgern teilweise wieder hergestellt werden. (Schluss) hof