Parlamentskorrespondenz Nr. 1328 vom 29.11.2016

Neu im Gesundheitsausschuss

Anpassungen im Ärzteberufsrecht und im Gentechnikgesetz

Ärztegesetznovelle bringt punktuelle Anpassungen im Berufsrecht

Wien (PK) - Eine Vorlage der Bundesregierung bringt punktuelle Anpassungen im Berufsrecht der ÄrztInnen (1357 d.B.). Aufgrund vermehrter Anfragen bzw. Beschwerden in den letzten Jahren sowie auf Basis diverser Anregungen durch die Ärztekammer erfolgen redaktionelle Klarstellungen, um Fehlinterpretationen zu vermeiden, sowie Konkretisierungen einzelner Bestimmungen. Davon betroffen sind folgende Bereiche: die Erlangung der ärztlichen Berufsberechtigung durch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte; Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten; die Ausnahme von der Sonderfachbeschränkung für klinisch tätige FachärztInnen hinsichtlich der Verabreichung von Impfungen; der Entfall der Hauptberuflichkeit als Voraussetzung für eine amtsärztliche Tätigkeit; die genauere Beschreibung des zulässigen Tätigkeitsspektrums von WohnsitzärztInnen; die Schaffung der Möglichkeit für die Absolvierung einer Famulatur für Personen mit ausländischem Medizinstudium (insbesondere auch AsylwerberInnen, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte) bereits im Stadium des Nostrifizierungsverfahrens; wahlrechtliche Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die im Jahr 2017 anstehenden Wahlen in den Landesärztekammern; die Adaptierung von Berufspflichten (v.a. Erweiterung der Kooperationspflicht und der Ausnahmetatbestände von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht); die Anpassung des disziplinarrechtlichen Aufsichtsrechts an verfassungsrechtliche Erfordernisse sowie eine Klarstellung im Rahmen der allgemeinen Aufsicht über die Österreichische Ärztekammer und der Ärztekammern in den Bundesländern.

Novelle gewährleistet verfassungskonforme Weitergabe von Daten aus genetischen Analysen

Durch eine Änderung des Gentechnikgesetzes (GTG) soll sichergestellt werden, dass die Weitergabe von Daten aus genetischen Analysen verfassungskonform geregelt wird (1336 d.B.). Anlass für die Novellierung ist ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), in dem das im Paragraphen 67 GTG normierte Verbot der Erhebung und Verwendung von Ergebnissen genetischer Analysen des Typs 1 als nicht sachlich gerechtfertigt beurteilt wird. Der VfGH hat im Hinblick auf derartige Analysen, die in ihrer Aussagekraft konventionellen, also nicht mittels genetischer Methoden erhobenen Untersuchungen entsprechen, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkannt und die Bestimmung teilweise aufgehoben.

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle wird nun entsprechend dem Erkenntnis des VfGH die Weitergabe von Ergebnissen aus genetischen Analysen des Typs 1 vom - ansonsten weiter aufrechten - Verbot ausgenommen. Diese Daten dürfen künftig an Versicherer weitergegeben werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass das Verbot betreffend Daten aus genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4 weiterhin voll umfänglich aufrecht bleibt. Die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen treten mit 31. Dezember 2016 außer Kraft. (Schluss) sue