Parlamentskorrespondenz Nr. 1357 vom 01.12.2016

Neu im Sozialausschuss

Regierung will Rückkehr ins Arbeitsleben nach langem Krankenstand erleichtern

Wien (PK) – Die Regierung will die Rückkehr schwer erkrankter ArbeitnehmerInnen ins Arbeitsleben erleichtern und schlägt dem Nationalrat unter dem Titel "Wiedereingliederungsteilzeitgesetz" die Novellierung von insgesamt neun Gesetzen vor (1362 d.B.). Wer sich nach einer schweren physischen oder psychischen Erkrankung noch nicht fit für einen vollen Berufseinstieg fühlt, kann künftig mit dem Arbeitgeber für maximal sechs Monate Teilzeitarbeit vereinbaren, und erhält während dieser Zeit aliquot Krankengeld. Voraussetzung dafür ist ein Wiedereingliederungsplan und eine chefärztliche Genehmigung. Die Kosten für das neue Instrument werden vom Sozialministerium auf 770.000 € pro Jahr geschätzt, wobei das Ressort eine Abschätzung der tatsächlichen Inanspruchnahme als schwierig erachtet.

Konkret soll Wiedereingliederungsteilzeit nach einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand in Anspruch genommen werden können, wobei die mögliche Bandbreite der Arbeitszeitreduktion zwischen 25% und 50% liegt. In der Anfangsphase kann im Sinne eines Stufenplans auch ein sanfterer Einstieg gewählt werden. Die Vereinbarung ist beiderseits freiwillig, braucht also die Zustimmung sowohl des Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers. Lehnt ein Beschäftigter eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene Wiedereingliederungsteilzeit ab, darf er aus diesem Grund nicht gekündigt werden (Motivkündigungsschutz). Das Arbeitsverhältnis muss vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben.

Vereinbart werden kann die Teilzeitarbeit für maximal sechs Monate, wobei in Ausnahmefällen eine Verlängerung auf bis zu neun Monate möglich ist. Während dieser Teilzeitphase erhält der Arbeitnehmer als Ausgleich für den Einkommensverlust aliquotes Krankengeld. Beispielsweise gebührt bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 75% gleichzeitig 25% Krankengeld. Bis zu zweimal kann die getroffene Vereinbarung einvernehmlich adaptiert werden, sowohl in Bezug auf die Dauer als auch auf das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion. Wird das vereinbarte Stundenmaß um mehr als 10% überschritten, ist eine Streichung des Krankengelds vorgesehen. Überstundenpauschalen sind vom Arbeitgeber während der Teilzeitphase weiter zu bezahlen.

Voraussetzung für die Bewilligung von Wiedereingliederungsgeld ist die medizinische Zweckmäßigkeit der beruflichen Wiedereingliederung. Wer vollständig genesen ist, kann das Instrument demnach nicht in Anspruch nehmen. Zudem ist eine Beratung und die Erarbeitung eines Wiedereingliederungsplans durch die Einrichtung "fit2work" vorgesehen. Entsprechende Beratungsgespräche können bereits während des Krankenstands begonnen werden. Ohne ärztliche Bestätigung der vollen Arbeitsfähigkeit kann Wiedereingliederungsteilzeit jedoch nicht angetreten werden.

Sichergestellt wird, dass die Wiedereingliederungsteilzeit zu keinen Einbußen bei anderen Leistungen bzw. Ansprüchen führt. Das betrifft etwa die Pension, Arbeitslosengeld, Rehabilitationsgeld, die betriebliche Pensionskasse (Abfertigung Neu), Altersteilzeit, längere Krankenstände und Arbeitsunfälle. Nach Ende der Wiedereingliederungsteilzeit gilt eine "Sperrfrist" von 18 Monaten bis ein neuerlicher Anspruch entsteht.

In Kraft treten sollen die Regelungen mit 1. Juli 2017. Entsprechende Vereinbarungen können schon vorab geschlossen werden. (Schluss) gs