Parlamentskorrespondenz Nr. 96 vom 06.02.2017

Neu im Wirtschaftsausschuss

Regierung legt Novelle zur Gewerbeordnung vor

Gewerbeordnungsnovelle im Zeichen von Liberalisierung und Deregulierung

Wien (PK) – Verfahrensvereinfachung, Deregulierung und Liberalisierung sind die Hauptstoßrichtungen einer Novelle zur Gewerbeordnung (1475 d.B.), die nun den Abgeordneten des Wirtschaftsausschusses zur Beratung vorliegt. Die von der Regierung vorgeschlagenen Änderungen betreffen zunächst das Gewerberecht im Allgemeinen. So ist etwa eine Gebührenbefreiung insbesondere bei Gewerbeanmeldungen und Betriebsanlagengenehmigungen vorgesehen. Darüber hinaus werden generelle Standards für Befähigungs- und Meisterprüfungen normiert. Im gewerblichen Berufsrecht wiederum kommt es zur Freigabe von 19 Teilgewerben und zu Erweiterungen und Präzisierungen von Nebenrechten. In diesem Sinn werden wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Tätigkeiten nicht mehr an einen "geringen Umfang" gebunden. Stattdessen legt der Entwurf bestimmte Prozentsätze fest, die darüber Aufschluss geben, welchen Anteil die ergänzende Tätigkeiten an der Gesamtleistung haben dürfen (30% insgesamt, wobei Nebenrechtsleistungen aus einem reglementierten Gewerbe 15% nicht übersteigen dürfen).

Im gewerblichen Betriebsanlagenrecht kommt es zu einer Reform des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, die darauf hinausläuft, diesem Verfahrenstyp in der Praxis stärker zum Durchbruch zu verhelfen. Demnach soll nun die Prognose der Unbedenklichkeit der Immissionen nicht Teil der Prüfung der zutreffenden Verfahrensart, sondern vielmehr zentraler Teil der inhaltlichen Bewertungen sein. Die Fristen, innerhalb derer Nachbarn ihre Rechte geltend machen können, werden zudem präzise geregelt. Unter dem Aspekt der Vereinfachungen sieht die Vorlage auch die Erweiterung der Verfahrenskonzentration als One-Stop-Shop für Betriebsanlagen sowie die Streichung von unverhältnismäßigen Veröffentlichungspflichten. Schließlich soll auch die behördliche Erledigungsfrist im betriebsanlagenrechtlichen Regelverfahren von sechs auf vier Monate und in sonstigen betriebsanlagenrechtlichen Verfahren auf zwei Monate gesenkt werden. (Schluss) hof


Themen