Parlamentskorrespondenz Nr. 239 vom 09.03.2017

Neu im Finanzausschuss

Rechtsrahmen für Ausfuhrförderungen bis 2022 verlängert

Wien (PK) – Ausfuhrförderungen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Exporte, der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Inland sowie zur Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft, unterstreichen Werner Groiß (V) und Kai Jan Krainer (S) in einem Initiativantrag zur Verlängerung des Exportförderungsverfahrens. Das System der Exportförderung habe sich über Jahrzehnte bewährt und werde den internationalen Entwicklungen Rechnung tragend laufend weiterentwickelt (2049/A).

Haftungen für Auslandsprojekte werden reduziert

Auslandsgeschäfte der österreichischen Wirtschaft aber auch Auslandsprojekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung, Infrastruktur, Klimaschutz, Entwicklungszusammenarbeit, Energie und Mobilität werden mit Haftungen abgesichert. Der Haftungsrahmen im Ausfuhrförderungsgesetz soll für die nächsten 5 Jahre von 50 Mrd. € auf 40 Mrd. € reduziert werden. Mit dieser Höhe wird laut Initiativantrag Auslangen gefunden, da die Ausnützung Ende 2016 nur 22,5 Mrd. € betrug. Diese Anpassung sei nicht zuletzt der allgemeinen Diskussion von Haftungsobergrenzen geschuldet, begründen die Antragsteller die Maßnahme.

Um die für die Oesterreichische Entwicklungsbank (OeEB) in unverändertem Gesamtvolumen vorgesehene Mittelverwendung optimal nutzen zu können, sollen künftig auch Beteiligungsfinanzierungen und beteiligungsähnliche Instrumente sowie entwicklungspolitische Maßnahmen abgesichert werden. Wie in der Vergangenheit soll das Gesetz um weitere 5 Jahre bis Ende 2022 verlängert werden.

Verlängerung der Ausfuhrfinanzierungsförderung

Die Koalitionsparteien beantragen auch die Verlängerung der Geltung des auslaufenden Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz um weitere 5 Jahre (bis 31.12.2023). Der maximale Haftungsrahmen wird auf 40 Mrd. € angepasst. Wie üblich endet die Ermächtigung ein Jahr nach der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß Ausfuhrförderungsgesetz. Da die Finanzierung von Export- und Auslandsinvestitionsgeschäften der Risikoabsicherung zeitlich nachgelagert ist, soll damit gewährleistet werden, dass für Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte, für welche Bundesgarantien übernommen wurden, auch gegen Ende der Ermächtigung zur Haftungsübernahme noch eine volle Refinanzierung möglich ist (2050/A). (Schluss) gro