Parlamentskorrespondenz Nr. 249 vom 10.03.2017

Neu im Gesundheitsausschuss

Neues Tierschutzgesetz bringt Kennzeichnung von Zuchtkatzen und strengere Meldepflichten

Wien (PK) – Die bereits sehr intensiv in den Medien diskutierte Novellierung des Tierschutzgesetzes liegt nun auch dem Hohen Haus vor (1515 d.B.). Von Seiten des Gesundheitsressorts wird einleitend darauf hingewiesen, dass auch aufgrund der zunehmenden gesellschaftspolitischen Bedeutung des Themas einzelne Anpassungen notwendig waren. Fachliche Vorschläge dazu kamen sowohl von der Arbeitsgruppe im Tierschutzrat als auch von Seiten der mit der Vollziehung der Materie befassten Landesbehörden, von den zuständigen Ombudspersonen und von verschiedenen VertreterInnen von Tierschutzorganisationen. 

Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen ab 2018

Neu ist etwa die Einführung der verpflichtenden Kennzeichnung von Zuchtkatzen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips durch einen Tierarzt bzw. eine Tierärztin ab dem Jahr 2018. Jeder Halter ist binnen eines Monats verpflichtet, bestimmte personen- und tierbezogene Daten der Heimtierdatenbank zu übermitteln. Bisher galt die Chip- und Registrierungspflicht nur für Hunde (seit 2010).

Die Novelle sieht zudem vor, dass die Tierhaltung zum Zwecke der Zucht als auch zum Zwecke des Verkaufs bewilligungspflichtig ist, und zwar nicht nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, sondern auch im Rahmen von sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten; ausgenommen ist die Land- und Forstwirtschaft. Eine wirtschaftliche Tätigkeit könne auch dann vorliegen, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird, heißt es in den Erläuterungen. Außerdem müsse auch dort, wo keine Bewilligungspflicht vorliegt, jedoch immer wieder Tiere (kurzfristig) zur Ab- und Weitergabe gehalten werden, auf ausreichende Haltungsbedingungen geachtet und die Tätigkeit der Behörde gemeldet werden. Dies betrifft einerseits den privaten Handel mit Haustieren, aber auch Unterbringungen durch diverse Organisationen, die systematisch Tiere aus dem Ausland nach Österreich bringen. Mit der Meldepflicht soll die Möglichkeit der Kontrolle, aber auch einer allfälligen Unterstützung durch die Behörde geschaffen werden.

Verbot des Anbietens von Tieren im Internet durch Private

Privatpersonen dürfen in Zukunft keine Tiere mehr auf Internetplattformen anbieten. Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft und im Fall von Tieren, die etwa aufgrund des Alters oder einer Erkrankung ihrer Besitzer, abgegeben werden müssen. Dadurch erwartet man sich auch eine Entlastung der Tierheime. Um den vor allem im Internet stattfinden illegalen Tierhandel effektiv zu unterbinden, wird für die Tiere ein "Mindestalter" festgelegt, das sich an der Ausbildung der Eckzähne orientiert. Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere zudem nicht an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr (bisher 14. Lebensjahr) nicht vollendet haben, abgegeben werden.

Als Tierquälerei soll nun auch die Verwendung von Würgehalsbändern ohne Stoppmechanismus gelten. Gleichzeitig wird betont, dass der rechtmäßige Einsatz von Diensthunden und die erforderliche Ausbildung dazu keine Tierquälerei darstellen. Im Nutztierbereich soll eine Regelung möglich sein, bei der zwar die notwendige Betäubung durch den Tierarzt erfolgt, der Eingriff selbst aber durch eine sachkundige Person vorgenommen wird. Verboten wird das Tätowieren und die Verfärbung von Haut, Federkleid oder Fell aus modischen oder kommerziellen Gründen.

Hunde dürfen keinesfalls an der Ketten oder in einem sonst angebundenen Zustand gehalten werden, wird im Gesetz betont. Das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Ausbildungsmaßnahmen, etc. sowie das kurzfristige Anbinden (ca. 30 Minuten) von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit den Tieren nicht betreten werden dürfen, fallen jedoch nicht unter diese Regelung.

Durch eine Neuformulierung des Zuchtbegriffs soll klargestellt werden, dass Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht nur bei einer gezielt herbeigeführten Fortpflanzung vorliegt, sondern auch immer dann, wenn der Halter die Fortpflanzung bewusst ermöglicht ("nicht verhinderte Anpaarung"). Außerdem ist sie auch dann gegeben, wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere eventuell nicht zugeordnet werden können, wie dies bei z.B. bei Freigangshaltung der Fall ist. Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, müssen die Halter durch eine laufende Dokumentation nachweisen, dass durch entsprechende Maßnahmen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in der Folge beseitigt werden.

Bei den Begriffsbestimmungen werden die Bezeichnungen Tierasyl und Gnadenhof, die Einrichtungen zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen und fremden Tieren sind, klar vom Tierheim unterschieden. Hinzu kommt noch der Ausdruck "Tierpension", der im Gesetz genau definiert wird. Genauere Regelungen betreffend Mindestanforderungen  in Bezug auf die Ausstattung dieser Einrichtungen, die Betreuung der Tiere sowie über die Ausbildung des Personals sollen im Zuge einer Verordnung festgelegt werden.

Weitere Eckpunkte der Novelle sind eine verbesserte Rechtsstellung der Tierschutzombudspersonen (Möglichkeit der Revisionserhebung beim Verwaltungsgerichtshof, Akteneinsicht bei den Strafgerichten) sowie eine klare Regelung der Rechtspersönlichkeit der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.

Finanzielle Auswirkungen der Novelle

Durch die verpflichtende Kennzeichnung von zur Zucht gehaltenen Katzen wird eine Umprogrammierung der Heimtierdatenbank (HDB) notwendig (Ergänzung um die "Tierart Katze"). Die Kosten dieser einmaligen Maßnahme werden von den verantwortlichen EDV-Experten mit etwa 40.000 € geschätzt. Die Tätigkeit der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz wurde durch die bereits vor der Novelle geleistete Anschubfinanzierung durch das BMGF bis 2019 sichergestellt. (Schluss) sue