Parlamentskorrespondenz Nr. 272 vom 15.03.2017

Bundesrat: Widerstand gegen Pläne zu Verhältnismäßigkeitsprüfung für reglementierte Berufe und Europäischer Dienstleistungskarte

EU-Ausschuss schickt drei Subsidiaritätsrügen nach Brüssel

Wien (PK) – Gleich drei Subsidiaritätsrügen gab es heute im EU-Ausschuss des Bundesrats zu einem Gesetzespaket im Zusammenhang mit einer geplanten Verhältnismäßigkeitsprüfung für reglementierte Berufe und der Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte. Für die LändervertreterInnen sind diese Vorlagen der Kommission nicht mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Jede der drei Subsidiaritätsrügen passierte den Ausschuss einstimmig.

Die Regulierung reglementierter Berufe ist Sache der Mitgliedstaaten

Durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Vorfeld will die EU Kriterien für die Regulierung von Berufen festlegen. Eine solche ex-ante-Prüfung soll ein wichtiges Hilfsmittel für die Mitgliedstaaten werden, um die Verhältnismäßigkeit von Berufsregulierungen systematisch anhand der Rechtsprechung des EuGH zu überprüfen und ungerechtfertigte Beschränkungen abzubauen. Die EU-Kommission begründet ihren diesbezüglichen Richtlinienvorschlag mit dem Hinweis auf die gegenwärtig uneinheitliche Prüfung in den einzelnen Mitgliedstaaten, ob ein Beruf reglementiert werden soll oder nicht.

Die Entscheidungsverfahren würden nicht immer auf einer fundierten und objektiven Analyse beruhen, kritisiert die Kommission. Die Tatsache, dass der Mehrheit der Prüfungen eine angemessene Begründung fehlt, deute auf ein "zugrundeliegendes Problem bezüglich der Frage hin, wie die Notwendigkeit einer Regulierung und ihre Wirkung auf das weitere wirtschaftliche Umfeld bewertet werden". Das wirke sich negativ auf den Wettbewerb sowie auf die Bereitstellung von Dienstleistungen und die Mobilität von Berufsangehörigen aus. Notwendig sei, Transparenz und Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten herzustellen und eine einheitliche Anwendung sicherzustellen, um eine weitere Belastung und Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden.

Die Kommission drängt daher auf eine unabhängige ex-ante Prüfung, die eine ausführliche Begründung sowie qualitative und quantitative (zahlengestützte) Nachweise enthält. Der Gesetzesvorschlag legt 21 Prüfungskriterien fest, die direkt aus der EuGH-Judikatur stammen oder von der Kommission weiterentwickelt wurden. Die durchgeführten Prüfungen sind von den Mitgliedstaaten in die nach der Berufsanerkennungs-Richtlinie eingerichtete Datenbank einzugeben.

Dagegen halten die Bundesrätinnen und Bundesräte in ihrer Subsidiaritätsrüge fest, dass die Europäische Kommission mit diesem Vorschlag in den Bereich der reglementierten Berufe in unverhältnismäßiger Weise eingreife. Die Regulierung reglementierter Berufe sei weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, stellen sie dezidiert fest. Demnach können diese einzeln und ohne Absprache entscheiden, ob es einen Bedarf gibt, Regeln oder Beschränkungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf vorzusehen oder nicht. Dies sei möglich, sofern die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung gewahrt bleiben. Die jeweiligen Tätigkeiten und die Qualifikationsanforderungen seien in den Mitgliedstaaten aufgrund historischer Entwicklungen und Erfahrungen sehr unterschiedlich ausgeprägt, so die Ausschussmitglieder. Der Grund für die Reglementierungen sei der Schutz vielfältiger öffentlicher Interessen, wobei insbesondere die Qualität der Leistungen der Berufsangehörigen diesen Schutz gewährleistet.

Es habe bereits eine wesentliche Modernisierung im Bereich der reglementierten Berufe gegeben, heißt es in der Subsidiaritätsrüge weiter, große Transparenz sei durch die gegenseitige Evaluierung und verbesserte Informationen über reglementierte Berufe hergestellt. Damals seien auch Kriterien zur Evaluierung der Verhältnismäßigkeit eingeführt worden - wie die Nichtdiskriminierung, Regelung im Allgemeininteresse und Erforderlichkeit zur Verwirklichung des Ziels. Es fänden sich auch schon jetzt ausreichend Vorgaben und Kontrollmechanismen zur Verhinderung von Überreglementierung. Der Bundesrat erachtet zudem den Kriterienkatalog als zu umfassend und überschießend, der Mehrwert sei nicht ersichtlich. Für die Schaffung zusätzlicher Kriterien brauche man keinen Richtlinienvorschlag, halten die Bundesrätinnen und Bundesräte fest, eine Empfehlung wäre genauso geeignet.

Sie weisen ferner auf den EuGH hin, der festgestellt hat, dass die Mitgliedstaaten, solange die Zugangsvoraussetzungen für einen Beruf nicht harmonisiert sind, festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Berufes notwendig sind. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als einer anderer, bedeutet laut EuGH nicht, dass dessen Vorschriften unverhältnismäßig und folglich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.

Der Gesetzestext stelle einen weiteren Versuch der Liberalisierung im Bereich der reglementierten Berufe dar, betonte dazu die Expertin des Wirtschaftsministeriums. Ihre Bedenken gehen mit der Subsidiaritätsrüge konform, da eine Umsetzung der Bestimmungen eine große Belastung bedeuten würde, zumal es in Österreich rund 200 reglementierte Berufe gibt. Laut Vorlage müsste eine solche Prüfung verpflichtend durchgeführt werden, bevor ein Gesetz erlassen wird. Ihrer Meinung nach würden Empfehlungen ausreichen.

Dem schloss sich auch der Vertreter der Wirtschaftskammer an, der kein Handlungserfordernis seitens der Kommission erkennen konnte. Die Regelungen seien durch Erkenntnisse der EuGH ausreichend, sagte er, die Berufsanerkennungs-Richtlinie gewährleiste die Mobilität. Die Kommission versuche mit diesem Vorstoß eine Harmonisierung durch die Hintertür, obwohl der EuGH festgestellt hat, dass in diesen Fällen die Mitgliedstaaten entscheiden. Die Wirtschaftskammer lehnt auch die im Entwurf festgelegten 21 Kriterien als zu unspezifisch ab, weil sie kaum erfüllt werden können. Außerdem hegt sie demokratiepolitische Bedenken gegen die Mitwirkung von externen Kontrollstellen. Diese Kritikpunkte werden auch von der Arbeiterkammer voll inhaltlich geteilt. 

Bundesrat sieht in Europäischer Dienstleistungskarte keinen Mehrwert und warnt vor Missbrauch

Auf heftigen Widerstand stoßen auch die Pläne der EU zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte (EED). Dazu lagen dem Ausschuss ein Richtlinienentwurf über den rechtlichen und operativen Rahmen und ein Verordnungsentwurf zur Einführung einer EED und entsprechender Verwaltungsvereinfachungen vor.

Ziel ist es, die grenzüberschreitenden Aktivitäten im Dienstleistungsbereich durch den Abbau von bürokratischen Hindernissen zu steigern und den Wettbewerb zu fördern. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass rund 70% des BIP und der Beschäftigung in der EU auf den Dienstleistungssektor entfallen, weshalb die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Dienstleistungsmärkte für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der EU von zentraler Bedeutung sei. Die im Jahr 2006 verabschiedete Dienstleistungsrichtlinie habe zu einem Anstieg von schätzungsweise 0,9% des BIP der EU geführt, es bestehe aber weiterhin ein großes Potenzial für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, vor allem durch den weiteren Abbau von Hemmnissen.

Ziel der EED sei es daher, den Verwaltungsaufwand für Dienstleister, die ihre Aktivitäten auf andere Mitgliedstaaten ausweiten möchten, zu verringern. Gleichzeitig werde sie sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften, die gerechtfertigt sind, anwenden können, meint die Kommission. Sie würde Dienstleistern auf freiwilliger Basis als alternative Möglichkeit zum Nachweis der Einhaltung geltender nationaler Regelungen angeboten werden. Die EED ermögliche es Dienstleistungserbringern, für die erforderlichen Formalitäten bei Auslandsexpansionen ein vollelektronisches Verfahren auf EU-Ebene zu nutzen. Damit werde die Rechtssicherheit für Dienstleister erhöht und der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert. Die Kommission rechnet mit Kosteneinsparungen bis zu 50% und mehr.

In den beiden Subsidiaritätsrügen dazu hält der Bundesrat dieser Einschätzung entgegen, dass zwar generell Maßnahmen zur Reduzierung von Verwaltungsformalitäten zu begrüßen seien. Dieser Vorschlag sei jedoch nicht mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vereinbar, ein Mehrwert sei nicht zu erkennen. So sei der Zusatznutzen, den sich grenzüberschreitend Dienstleistende von der Einführung der EED erhoffen dürfen, zu hinterfragen. Er stehe in einem Missverhältnis zum Aufwand, der durch die Einführung der EED auf die Mitgliedstaaten zukommt. Im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stelle sich auch die Frage, ob eine vorgeschlagene koordinierende Behörde im Herkunftsland generell erforderlich ist. Kritisiert wird auch, dass das Aufnahmeland bei Gesetzesverstößen nicht tätig werden kann, da nur das Herkunftsland zuständig sein soll. Das Aufnahmeland könne somit auch nicht im gegebenen Fall die EED entziehen.

Besonders kritisch gesehen wird die Begründung für den Vorstoß der EU-Kommission, dass die grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Baubereich sehr niedrig seien. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass besonders im Baubereich die grenzüberschreitende Tätigkeit vergleichsweise hoch ist und auch in den letzten Jahren weiter stark zugenommen hat. Auch habe sich gerade der Baubereich als missbrauchsanfällig erwiesen. Daher sollte laut Bundesrat der Anwendungsbereich der Verordnung nochmal überdacht werden.

Zudem müsse sichergestellt werden, dass es zu keinem Missbrauch der Karte, zu keinen Schäden für heimische Unternehmen, Beschäftigte und Konsumentinnen und Konsumenten kommt. Die LändervertreterInnen warnen auch davor, dass die Dienstleistungskarte dazu missbraucht werden könnte, um "scheinselbstständig" Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, zumal auch Privatpersonen eine EED beantragen können.

Weitere Kritikpunkte der umfangreichen Subsidiaritätsrüge beziehen sich auf Detailbestimmungen. So befürwortet der Ausschuss beispielsweise grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass Karteninhaber in einem standardisierten Formular im bestehenden Europäischen Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die Entsendemeldungen vornehmen können. Dabei sollte aber nach Ansicht der Bundesrätinnen und Bundesräte den Mitgliedstaaten der individuelle Spielraum bei der Gestaltung der Meldeanforderungen erhalten bleiben.

Seitens der Arbeiterkammer und des ÖGB gibt es ebenfalls schwerwiegende Bedenken gegen die EED. Das Aufnahmeland habe keinerlei Handhabe bei Gesetzesverstößen, führt die Arbeiterkammer ins Treffen, die neue koordinierende Behörde würde einen neuerlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Die Expertin der Arbeiterkammer warnte auch davor, den Bausektor einzubeziehen, da es gerade dort viele Probleme gibt. Die Verschärfung des Lohn- und Sozialdumpings befürchtet in Zusammenhang mit der EED der ÖGB. Dessen Vertreterin warnte auch vor Missbrauchsmöglichkeit im Hinblick auf Scheinselbständigkeit. Diese Kritikpunkte wurden auch von den Bundesräten Stefan Schennach (S/W) und Edgar Mayer (V/V) vollinhaltlich geteilt.

Weniger negativ beurteilen das Wirtschaftsministerium und die Wirtschaftskammer die EED. Sie vereinfache grundsätzlich das grenzüberschreitende Arbeiten und ermögliche eine bessere Einsicht, so deren Argument. Auch der freiheitliche Bundesrat Bernhard Rösch (S/W) versteht die Karte als einen Nachweis für Qualifikationen und damit als eine Unterstützung.

Aufgrund der Information durch das Wirtschaftsministerium und den ÖGB, dass die geplante Notifizierungsverordnung am stärksten die Souveränität verletzte, die Frist für eine Subsidiaritätsrüge aber abgelaufen ist, kamen die Ausschussmitglieder überein, diese Vorlage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses zu nehmen und eine Mitteilung dazu zu verfassen. Nach der geplanten Notifizierungsverordnung kann die EU-Kommission prüfen, inwieweit Maßnahmen verhältnismäßig sind. (Fortsetzung EU-Ausschuss des Bundesrats) jan


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