Parlamentskorrespondenz Nr. 495 vom 02.05.2017

Neu im Sozialausschuss

Gesetzesnovelle soll Rechtssicherheit für selbständig Erwerbstätige bringen

Wien (PK) – Ein von der Regierung vorgelegtes "Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz" soll Rechtssicherheit in der Frage der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit bringen (1613 d.B.). Um böse Überraschungen und nachträgliche Zwangszuordnungen zu vermeiden, soll künftig bei bestimmten Personengruppen bereits bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geprüft werden, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bzw. dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vorliegt. Das betrifft neue Selbständige, bestimmte BetreiberInnen freier Gewerbe und Ausübende bäuerlicher Nebentätigkeiten. Die Versicherungszuordnung soll mit Bescheid erfolgen und hat Bindungswirkung, sofern keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eintritt und bei den Angaben am Fragebogen nicht geschummelt wurde.

Wer bereits erwerbstätig ist, kann seine Versicherungszuordnung überprüfen lassen. An das Feststellungsergebnis ist nicht nur der Versicherungsträger, sondern auch das Finanzamt gebunden. Das gilt auch für Entscheidungen in Folge lohnrechtlicher bzw. versicherungsrechtlicher Prüfungen, deren Procedere mit dem Gesetz ebenfalls neu geregelt wird.

Sind sich die Versicherungsträger in Bezug auf die korrekte Zuordnung der Person uneinig, erfolgt eine Zuordnung zum ASVG, wobei der Bescheid des Krankenversicherungsträgers nicht nur der versicherten Peron und ihrem Dienstgeber, sondern auch der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) bzw. jener der Bauern (SVB) und dem Finanzamt zuzustellen ist. Gemäß der rechtswissenschaftlichen Literatur sei davon auszugehen, dass die SVA und die SVB ein Beschwerderecht haben, heißt es dazu in den Erläuterungen. Kommt es zu einer rückwirkenden Neuzuordnung, ist eine beitragsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen: SVA und SVB müssen zu Unrecht an sie entrichtete Beiträge dem nach dem ASVG zuständigen Krankenversicherungsträger überweisen.

In Kraft treten soll das Gesetz mit 1. Juli 2017. Die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft schätzt, dass es bei rund 10% der angemeldeten bzw. geprüften Fälle zu Umqualifizierungen kommen wird. (Schluss) gs