Parlamentskorrespondenz Nr. 600 vom 18.05.2017

Neu im Außenpolitischen Ausschuss

Streichung einer Übergangsbestimmung im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Wien (PK) – Im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs soll eine Übergangsbestimmung ersatzlos gestrichen werden (1644 d.B.).

Gemäß dieser Bestimmung kann ein Staat, wenn er Vertragsstaat wird, erklären, dass er für einen Zeitraum von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Statuts die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für Kriegsverbrechen nicht anerkennt. Über die Streichung dieser Übergangsbestimmung sind die Vertragsstaaten 2015 in Den Haag übereingekommen, sie sei für Nicht-Vertragsstaaten kein Anreiz, um das Statut des Strafgerichtshofs zu ratifizieren, so u.a. über die Begründung in der Regierungsvorlage.

Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs bzw. das sogenannte Römische Statut ist die rechtliche Grundlage des Strafgerichtshofs und ist seit 2002 in Kraft. (Schluss) keg