Parlamentskorrespondenz Nr. 661 vom 06.06.2017

Familiengerichtshilfe bringt Qualitätsverbesserung, aber keine Verfahrensbeschleunigung

Justizminister Brandstetter legt Studie über erste Erfahrungen mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 vor

Wien (PK) – Die Familiengerichtshilfe hat sich weitgehend bewährt. Das Justizministerium kommt in einer Evaluationsstudie (III-402 d.B.) zu dem Schluss, dass sich das im Rahmen des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 neu eingeführte Instrument positiv auf die Verfahrensabwicklung ausgewirkt hat. So lassen erste Erfahrungen eine Verbesserung der Qualität und Nachhaltigkeit der Streitschlichtung erkennen, auch ist es zu einer Entlastung der Kinder- und Jugendhilfeträger gekommen. Eine Beschleunigung der Verfahren hingegen konnte bisher noch nicht festgestellt werden. 

Positives Echo aus der Richterschaft

Die Studie, die auf Analysen des Österreichischen Instituts für Familienforschung und des Rechnungshofs basiert, stellt der Familiengerichtshilfe in Sachen Streitschlichtung ein gutes Zeugnis aus. Demnach haben fast neun von zehn RichterInnen festgestellt, dass aufgrund der Mitwirkung dieses neuen Instruments richterliche Entscheidungen insgesamt nachhaltiger geworden und erzielte Lösungen nunmehr für einige Jahre nicht mehr in Frage gestellt werden. Der Rechnungshof wiederum weist vor allem auf den Umstand hin, dass durch die Familiengerichtshilfe bundesweit ein Viertel der erledigten Aufträge mit einer einvernehmlichen Lösung abgeschlossen werden konnten. Darüber hinaus lässt sich auch eine Tendenz zur Verringerung von Neuantragstellungen erkennen, was der Rechnungshof grundsätzlich als Kriterium für die zunehmende Akzeptanz der richterlichen Entscheidungen wertet. Eine abschließende Bewertung, ob dies auf die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe zurückzuführen ist, sei aber aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraums noch nicht möglich, heißt es dazu.

Novelle bringt keine Verfahrensbeschleunigung

Im Gegensatz zu den Zielsetzungen des Gesetzgebers führten die  

Neuerungen allerdings nicht zu einer Beschleunigung der Verfahren. Dieser auf der Auswertung der Verfahrensdauerstatistik bzw. Erledigungsstatistik beruhende Befund steht jedoch in teilweisem Widerspruch zur Wahrnehmung der RichterInnen, die der Familiengerichtshilfe und auch der Besuchsmittlung langfristig verfahrensbeschleunigende Wirkung zuschreiben. Der Rechnungshof stellte dazu in seinem Bericht fest, dass es im Bereich der Obsorge bundesweit zu keiner Änderung der Verfahrensdauer kam, während hingegen beim Besuchsrecht eine Erhöhung der durchschnittlichen Erledigungsdauer von 4,9 auf 5,4 Monate verzeichnet wurde. Wie die Auswertung von Stichproben des Rechnungshofs ergab, dauerten Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren mit Befassung der Familiengerichtshilfe im Durchschnitt ein Monat länger als mit Befassung der Kinder- und Jugendhilfeträger. Wenn keine der beiden Einrichtungen involviert war, dauerten die Verfahren nicht einmal halb so lange. Die Studie gibt allerdings zu bedenken, dass sich die Effekte der Tätigkeit der Familiengerichtshilfe in Bezug auf die Verfahrensverkürzung möglicherweise noch nicht eingestellt haben und erst in einer längerfristigen Perspektive spürbar werden.

Kinder- und Jugendhilfeträger wurden deutlich entlastet

Deutlich reduziert hat sich die Befassung der Kinder- und Jugendhilfeträger in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren. Dies ist auch eine Folge der durch die Novelle angestrebten häufigeren Entscheidung für eine gemeinsame Obsorge bei unehelichen Kindern. Mit rund 14.200 Erklärungen beim Standesamt wurde im Jahr 2015 die gemeinsame Obsorge mehr als doppelt so oft in Anspruch genommen als im Jahr 2012. Insgesamt halbierte sich im Zeitraum von 2011 auf 2014 nahezu die Anzahl der Befassungen der Kinder- und Jugendhilfeträger, was die Studie teilweise auf die Übernahme von Aufgaben durch die neu eingerichtete Familiengerichtshilfe zurückführt. Eine Aussage über die Auswirkungen der Novelle auf die Beauftragung von Sachverständigen – der Gesetzgeber bezweckte eine Verringerung der Befassung – konnte der Rechnungshof aufgrund des nicht vollständigen Datenmaterials nicht treffen. (Schluss) hof