Parlamentskorrespondenz Nr. 678 vom 08.06.2017

Neu im Forschungsausschuss

Zusatzdotierung der Nationalstiftung für Forschung und Technologie; leichterer Zugang zum Markenschutz

Wien (PK) – Zwei Regierungsvorlagen sind dem Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie zugegangen. Zum einen soll die Nationalstiftung für Forschung und Technologie von 2018-2020 mit insgesamt 300 Mio. € zusätzlich dotiert werden. Weiters wird der Markenschutz an  eine EU-Richtlinie angepasst, wobei speziell den Bedürfnissen von KMU und Startups Rechnung getragen werden soll.

Zusätzliche Mittel für Nationalstiftung für Forschung und Technologie

Mit einer Novelle zum Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz) soll der Beschluss der Bundesregierung umgesetzt werden, der Stiftung in den nächsten drei Jahren zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen (1671 d.B.). Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) wird ermächtigt, aus ihrem Reingewinn 100 Mio. € pro Jahr einzubringen. Ein Drittel des Betrags von insgesamt 300 Mio. €, der von 2018 bis 2020 fließen wird, soll dabei aus Einzahlungen aus dem Stabilitätsabgabengesetz stammen. Die Nationalstiftung für Forschung und Technologie wird damit im Sinne der FTI-Strategie der Bundesregierung langfristige strategische Forschungsprogramme und innovative neue Programme unterstützen, die vor allem in den Bereichen der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung angesiedelt sind.

Markenschutz und Patentamtsgebühren werden modernisiert

Eine den Markenschutz betreffende EU-Richtlinie erfordert von Österreich rechtliche Anpassungen bei der Berechnung der zehnjährigen Schutzdauer einer Marke. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen einer Sammelnovelle, mit der eine Reihe von Gesetzen, die den Rechtsschutz von Marken, Patenten und Gebrauchsmustern betreffen, geändert werden (1656 d.B.). Um Nachteile für Markeninhaber oder Eingriffe in ihr Schutzrecht zu vermeiden, habe man sich entschieden, diese Änderungen im Markenschutzgesetz nicht in Form einer Stichtagsregelung, sondern über eine Einschleifregelung mit betragsmäßig abgestuften Erneuerungsgebühren umzusetzen, heißt es dazu in den Erläuterungen. Da dies eine längere Vorlaufzeit erfordert, wird die Umsetzung der entsprechenden Teile der Richtlinie vorgezogen. Aus ablaufökonomischen Gründen erfolgt zudem eine Umsetzung der Richtlinienbestimmungen, die mit einer Änderung des Patentamtsgebührengesetzes (PAG) verbunden sind (beispielsweise die Einführung der neuen Markenform der Gewährleistungsmarke oder die Möglichkeit der Teilung der Anmeldung bzw. der registrierten Marke).

Eine Senkung der Eintrittsschwelle zum Markenschutz soll speziell dem Bedarf von Startups und KMU Rechnung tragen. Die von der Anmeldegebühr abgegoltenen Leistungen des Österreichischen Patentamts sollen daher punktgenau an die Erfordernisse des jeweiligen Anmelders anpassbar und der Markenschutz somit leistbarer werden. Möglich werden soll das durch die Weitergabe von Vorteilen, die durch internationale Entwicklungen, zeitgemäße elektronische Anmeldeformen und ein schnelleres und rationelleres Eintragungsverfahren generiert werden können. Durch eine Modernisierung und Straffung soll weiters die Gebührenstruktur im Markenbereich wirtschafts- und standortfreundlicher werden. Um unnötige Zeitverzögerungen bei der Harmonisierung der Gebühr für die Durchführung der Internationalen Recherche mit der Recherchengebühr des Europäischen Patentamts zu vermeiden, erhält der Präsident/die Präsidentin des Patentamts eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung.

Weitere Anpassungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes betreffen die Erleichterung des elektronischen Verkehrs, indem Formvorschriften für den Urkundennachweis bei Anträgen für bestimmte Registerstandsänderungen gelockert und die Voraussetzungen für die rein elektronische Veröffentlichung von Patentanmeldungen sowie Patent- und Gebrauchsmusterschriften geschaffen werden. Unter anderem können Recherchen und Gutachten künftig auch in englischer Sprache ergehen; die Veröffentlichung von Recherchenberichten bei vorher erfolgter Zurückziehung oder Zurückweisung der Patentanmeldung kann unterbleiben. Zudem werden Anpassungen vorgenommen, die nach Auflösung des Obersten Patent- und Markensenates durch die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 erforderlich sind. (Schluss) sox