Parlamentskorrespondenz Nr. 690 vom 08.06.2017

Neu im Finanzausschuss

Börsegesetz 2018 ermöglicht Delisting

Wien (PK) – Die EU reagierte auf die Finanzkrise mit Initiativen zur Stärkung des Anlegerschutzes und der Verbesserung der Integrität und Transparenz der Finanzmärkte. Diese sollen nun in nationales Recht umgesetzt werden. Bis 3. Juli 2017 muss ein entsprechendes Gesetz beschlossen werden. Die Regelungen sind ab 3. Jänner 2018 anzuwenden. Laut Finanzministerium wird so allen Betroffenen genügend Zeit eingeräumt, um notwendige Adaptierungsarbeiten vornehmen zu können. Umfangreiche Änderungen und Neuerungen der letzten Jahre erfordern eine bessere Systematik und Lesbarkeit von Börsegesetz (BörseG) und Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG), heißt es weiter. Zahlreiche Änderungen in weiteren Gesetzen aus dem Banken- und Kapitalmarktrecht sind damit verbunden (1661 d.B.).

Im Zentrum der Novelle steht die Möglichkeit eines freiwilligen Rückzugs von der Wiener Börse (Delisting). Dies war bisher im Amtlichen Handel nicht möglich. Kritik aus der Begutachtung wurde aufgenommen: Bei Aktien und anderen praktisch bedeutsamen Wertpapieren muss dafür ein Hauptversammlungsbeschluss mit qualifizierter – nicht wie vorher einfacher – Mehrheit vorliegen. Außerdem darf der Anlegerschutz nicht gefährdet sein und die amtliche Notierung muss zumindest drei Jahre betragen.

Ein weiteres Kernelement der Regierungsvorlage ist die Zusammenlegung von Amtlichem Handel und Geregeltem Freiverkehr.

Besserer Anlegerschutz durch mehr Kontrolle

Handelsplätze – einschließlich der neuen Organised Trading Facility (OTF) sollen künftig im BörseG 2018 geregelt werden. Auch die Regulierung der Datenbereitstellung und die Einführung von Positionslimits und -kontrollen sind künftig dort zu finden. Im WAG 2018 soll der Anlegerschutz durch Anpassung der organisatorischen Anforderungen für Wertpapierfirmen verbessert werden. Überdies trägt die Anpassung der Wohlverhaltensregeln für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen zu mehr Transparenz- und Informationspflichten bei, so das Ministerium. Auch bessere Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden verbessern den Schutz der Anleger. Das WAG 2018 beinhaltet auch die Regulierung des algorithmischen Handels – insbesondere des Hochfrequenzhandels. Mehr Transparenz wird durch die Ausdehnung von Veröffentlichungspflichten bei bestimmten Finanzinstrumenten geschaffen und die Sanktionsmöglichkeiten vereinheitlicht.

Durch die neuen Informationsverpflichtungen entstehen bei Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen anbieten, Mehrkosten von 2,35 Mio. € jährlich. Laut Vorblatt besteht bei der Umsetzung des EU-Rechts kein Spielraum.

Österreichische Börse soll attraktiver werden

Durch die Zusammenführung des geregelten Freiverkehrs mit dem Amtlichen Handel sowie der Einführung des freiwilligen Delistings erwartet sich der österreichische Gesetzgeber eine Steigerung der Attraktivität des österreichischen Börsehandels im internationalen Vergleich.

Der geregelte Freiverkehr spiele derzeit eine deutlich untergeordnete Rolle, ist in der Folgenabschätzung zu lesen. Die Zusammenführung der beiden Märkte soll die Wiener Börse stärken, und die unklare Position ausräumen.

Nach bisheriger Rechtslage war ein freiwilliger Widerruf der Zulassung zum Amtlichen Handel von Wertpapieren nicht möglich. Anders hingegen im geregelten Freiverkehr. Aufgrund zwischenzeitlicher Entwicklung anderer Marktplätze hatte Österreich einen Nachteil gegenüber anderen Börseplätzen, der nun ausgeräumt werde. Ein Delisting ist künftig dann möglich, wenn die Anleger nicht gefährdet werden. Eine Mindesthaltedauer von drei Jahren soll gegen Missbrauch schützen. Für praktisch besonders bedeutsame Beteiligungspapiere wie Aktien, aber etwa auch Wandelschuldverschreibungen und Optionen darf ein Delisting nur dann vom Vorstand beantragt werden, wenn dies dem Willen einer qualifizierten Mehrheit der Aktionäre entspricht. Dieser Aktionärswille kann durch ein Verlangen der Mehrheit von drei Viertel des stimmberechtigten Kapitals oder in einem Beschluss der Hauptversammlung mit drei Viertel-Mehrheit ausgedrückt werden.

Wohlverhaltensregeln für Kreditinstitute sichern Kundeninteresse ab

In Anlehnung an das EU-Recht, werden neue organisatorische Anforderungen und Wohlverhaltensregeln für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleister eingeführt. So soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen im Interesse des Kunden tätig wird. Dazu werden Produktüberwachungsprozesse durchgeführt und die individuelle Eignung für KundInnen geprüft. Ist das Unternehmen am Verkauf beteiligt oder erhält andere Vorteile, so muss der Kunde unaufgefordert darüber informiert werden.

FMA soll Verkauf bedenklicher Produkte einschränken können

Die Befugnisse der Finanzmarktaufsicht (FMA) sollen ausgeweitet werden. Der Verkauf, die Vermarktung und der Vertrieb von Produkten, die ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes, der Finanz- oder Warenmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems hervorrufen, kann künftig verboten werden. Die FMA soll in diesem Zusammenhang auch Verwaltungsstrafen verhängen können.

Organisiertes Handelssystem als neuer Handelsplatz

Ebenfalls neu ist die Einführung von einem neuen multilateralen Handelsplatz, dem organisierten Handelssystem (OTF), das neben dem geregelten Markt und dem multilateralen Handelssystem (MTF) betrieben werden kann. Im Gegensatz zu den anderen Handelsplätzen können dort nur Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gehandelt werden – nicht hingegen Aktien. Ziel sei es, den europäischen Markt so transparenter zu gestalten und die Wettbewerbssituation Österreichs zu verbessern, heißt es in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung.

FMA erhält Befugnis zur Setzung von Positionslimits

Um Marktmissbrauch – insbesondere die Beherrschung des Markts durch einen Teilnehmer – zu verhindern und eine geordnete Preisbildung zu gewährleisten, soll die FMA als Aufsichtsbehörde die Möglichkeit erhalten, Limits bezüglich der Anzahl an Warenderivatkontrakten, die ein Handelsteilnehmer halten kann, festzusetzen. Dies soll außerdem die Integrität des Marktes stärken.

Datenbereitstellungsdienste sollen besseren Überblick gewähren

Durch die Einführung von Datenbereitstellungsdiensten soll die Vergleichbarkeit der Handelsplätze verbessert und ein fundierter Marktüberblick gewährt werden. So soll der Handel vereinfacht und die Qualität der veröffentlichten Daten verbessert werden. KundInnen sollen dadurch künftig leichter das jeweils geeignetste Produkt finden. (Schluss) gro

HINWEIS: Der Budgetdienst des Parlaments bietet ökonomische Analysen zur Budgetpolitik und zu Vorlagen des Bundesministeriums für Finanzen auf der Website des Parlaments unter www.parlament.gv.at/fachinfos/budgetdienst. Alle aktuellen Daten zum Budgetvollzug (Monatsberichte) finden Sie auf der Website des Finanzministeriums www.bmf.gv.at.