Parlamentskorrespondenz Nr. 731 vom 14.06.2017

Neu im Unterrichtsausschuss

Gemeinsames Studienrecht für PädagogInnenbildung NEU; 15a-Vereinbarung über Basisbildung und Nachholen von Schulabschlüssen

Wien (PK) – Per Initiativantrag schlagen SPÖ und ÖVP ein gemeinsames Studienrecht für die an der PädagogInnenbildung NEU beteiligten Institutionen vor. Dem Nationalrat liegt auch eine Regierungsvorlage zu einer 15a-Vereinbarung vor. Mit ihr sollen die Bildungsmaßnahmen im Bereich der Basisbildung und des Nachholens von Pflichtschulabschlüssen für die Jahre 2018 bis 2021 gesichert werden.

Gemeinsames Studienrecht von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten

2013 wurde die "PädagogInnenbildung NEU" im Hochschulgesetz 2005 verankert. Einer der Hauptpunkte war dabei die Kooperation der Pädagogischen Hochschulen mit den Universitäten. Für das Lehramtsstudium im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) wurde eine Kooperationsverpflichtung im Hochschulgesetz (HG) verankert, diese Studien dürfen nur mehr als gemeinsam eingerichtete Studien geführt werden. Mit der Einführung einer "Kooperationsklausel" im UG wurde auf Fragestellungen reagiert, die sich aus unterschiedlichen studienrechtlichen Grundlagen der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten bei der Einrichtung und Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums ergaben.

Als nächsten Schritt, um diese Kooperationen weiter zu erleichtern und zu verbessern, schlagen nun die Abgeordneten Elisabeth Grossmann (S) und Karlheinz Töchterle (V) per Initiativantrag ein neues, gemeinsames Studienrecht vor (2235/A). Dieses soll die bisherige Kooperationsklausel ablösen. Hauptgesichtspunkte der Novelle sind die Angleichung der unterschiedlichen studienrechtlichen Regelungen der postsekundären Bildungseinrichtungen. Ziel ist es, für alle Studierenden und die durchführenden Institutionen aller Lehramtsstudien Einheitlichkeit zu gewährleisten, klare Regelungen für gemeinsam eingerichtete Studien und einheitliche rechtliche Bedingungen zu schaffen sowie Klarheit in den Entscheidungen der zuständigen studienrechtlichen Organe zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden Regelungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG) und des HG aneinander angeglichen und die Terminologie vereinheitlicht. Die Unterscheidung in Hochschullehrgänge und Lehrgänge wird aufgehoben. Die bisherigen Lehrgänge an den Pädagogischen Hochschulen werden zukünftig als Hochschullehrgänge geführt. Des Weiteren erfolgen auch die aufgrund der Angleichung des Studienrechts notwendigen Anpassungen der organisationsrechtlichen Strukturen der Pädagogischen Hochschulen an die Universitäten. Außerdem soll die gleichberechtigte Teilnahme von Fachhochschulen und Privatuniversitäten an gemeinsam eingerichteten Studien ermöglicht werden.

Mit der Novelle werden die für die gemeinsame PädagogInnenbildung relevanten Regelungen des HG an jene des Universitätsrechts zum Großteil wortgleich angeglichen und die bestehenden studienrechtlichen Regelungen des Universitätsrechtes weitgehend in das HG integriert. Dies betrifft insbesondere die neue Systematik der ordentlichen und außerordentlichen Studien, Prüfungen, Feststellung und Beurteilung des Studienerfolges sowie Zeugnisse, die Rechte und Pflichten der Studierenden, den Entfall der näheren Regelungen über Curricula in der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 für Lehramtsstudien (ausgenommen Lehramt für die Sekundarstufe [Berufsbildung]), die Zulassung zu Studien (Entfall der Hochschul-Zulassungsverordnung für Lehramtsstudien ausgenommen Lehramt für die Sekundarstufe [Berufsbildung]), Meldung der Fortsetzung sowie Erlöschen der Zulassung, Anerkennungsregelungen, Nostrifizierungen und Regelungen betreffend Studienbeiträge.

Mit der Novelle werden auch die Bestimmungen über die Studienberechtigungsprüfung neu gestaltet. Das Bundesgesetz über die Erlangung der Studienberechtigung für Studien an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienberechtigungsgesetz) wird aufgehoben und im Wesentlichen die betreffenden Regelungen des Hochschulrechts und jene des UG aneinander angeglichen. Insbesondere soll eine Studienberechtigungsprüfung zur Zulassung zu mehreren Studien derselben Studienrichtungsgruppe sowohl an Pädagogischen Hochschulen als auch an Universitäten berechtigen.

Die Änderungen der studienrechtlichen Grundlagen und das Ziel der einheitlichen Vollziehung dieser Regelungen ziehen weitergehende Anpassungen im Hinblick auf anerkannte private Pädagogische Hochschulen nach sich. Um Studierenden an privaten und öffentlichen Bildungseinrichtungen denselben Rechtsschutz zu ermöglichen, sind die neuen gemeinsamen studienrechtlichen Bestimmungen auch von den anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen zu vollziehen. Der Instanzenzug bei Entscheidungen von Organen anerkannter privater Pädagogischer Hochschulen soll künftig auch an das Bundesverwaltungsgericht führen. Dies sei im Zusammenhang mit einem einheitlichen Vollzug notwendig, wenn mit anderen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten gemeinsame Studien eingerichtet werden, heißt es in der Begründung des Initiativantrags.

Um die Durchlässigkeit der unterschiedlichen Ausbildungsmöglichkeiten für LehrerInnen an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zu erhöhen und flexibler zu gestalten, wird ein neues und einheitliches Modell an Erweiterungsstudien vorgesehen, die die bisherigen Aufbau-, Ergänzungs- und Erweiterungsstudien des Universitätsrechts ablösen.

Des Weiteren soll ein neues Modell für "QuereinsteigerInnen" den Einstieg in bzw. Umstieg auf den Beruf der Lehrerinnen und Lehrer für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) attraktiver machen. Ein neues Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in einem Unterrichtsfach ermöglicht Personen, die ein fachwissenschaftliches Studium bereits abgeschlossen haben, nach Maßgabe des Bedarfs an Absolventinnen und Absolventen den erleichterten Einstieg in die pädagogische Profession. Dies sei im Zusammenhang mit dem erforderlichen zusätzlichen Lehrpersonal auf Grund von Mangelsituationen in gewissen Unterrichtsgegenständen ein wichtiger weiterer Schritt, erklären die AntragstellerInnen.

15a-Vereinbarung über Maßnahmen der Basisbildung und des Nachholens von Pflichtschulabschlüssen 2018 bis 2021

Bis zu einer Million ÖsterreicherInnen haben Defizite in den Schlüsselkompetenzen Lesen, Schreiben und Rechnen und müssen mit Einschränkungen in ihrem sozialen Leben und am Arbeitsmarkt leben. Ein Teil davon sind Personen im erwerbsfähigen Alter, die nicht einmal einen positiven Pflichtschulabschluss vorweisen können. Zur Förderung von Programmen in diesen beiden Bereichen, nämlich Basisbildung und Nachholen des Pflichtschulabschlusses, haben Bund und Länder bereits für den Zeitraum 2012 bis 2017 eine 15a-Vereinbarung abgeschlossen. Damit konnten rund 13.600 Personen kostenlos an Bildungsangeboten im Bereich der Basisbildung und rund 5.800 Personen an Angebote für das Nachholen des Pflichtschulabschlusses teilnehmen.

Die Bundesregierung schlägt nun eine weitere 15a-Vereinbarung für den Zeitraum 2018 bis 2021 vor (1665 d.B.). Ziel ist es, in diesem Zeitraum weiteren 18.000 Personen beim Erwerb von Basisbildung und 9.000 Personen beim Nachholen des Pflichtschulabschlusses zu unterstützen. Dafür sind rund 72,6 Mio. € vorgesehen, die jeweils zur Hälfte vom Bund und von den Ländern zur Verfügung gestellt werden. (Schluss) sox


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