Parlamentskorrespondenz Nr. 739 vom 16.06.2017

Neu im Verkehrsausschuss

Luftfahrtgesetz soll an neue EU-Bestimmungen adaptiert werden

Wien (PK) – Seit der der letzten umfangreichen Novellierung des Luftfahrtgesetzes im Jahr 2013 haben sich im EU-Recht eine Reihe von Änderungen ergeben. Zu den neuen unionsrechtlichen Regelungen sollen nun begleitende oder implementierende nationale Regelungen geschaffen werden, die von der Bundesregierung in Form von Änderungsvorschlägen zum Luftfahrtgesetz dem Nationalrat übermittelt wurden (1657 d.B.). Dabei seien aber keine wesentlichen Neuerungen geplant, wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betont.

Im österreichischen Luftfahrtgesetz sind nun etwa die Durchführungsbestimmungen für die Zulassung von Flughäfen zu berücksichtigen. Die rechtlichen Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen sind nun nicht mehr in einer Richtlinie, sondern mittels einer unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung geregelt. Hier soll die grundsätzliche Systematik des bisherigen, nunmehr obsoleten Bundesgesetzes über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen beibehalten werden.

An die Stelle der bisherigen Richtlinie über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt ist die Verordnung über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt getreten. Auch hier wird die bisherige Systematik beibehalten. Die Austro Control GmbH bleibt die zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung, der die Einrichtung einer zentralen Meldestelle obliegt. Letztere hat Meldungen wie bisher an die jeweilige Aufsichtsbehörde und an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (SUB) weiterzuleiten.

Die so genannte Seveso-III-Richtlinie der EU hat die vorhergehende Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen ersetzt. Hier soll eine Anpassung des Luftfahrtgesetzes an die bereits im Gefolge der Richtlinie geänderten Bestimmungen der Gewerbeordnung erfolgen. Mit der Novelle ist auch eine Anpassung von Verwaltungsstrafbestimmungen an die neuen unionsrechtlichen Regelungen geplant. (Schluss) sox