Parlamentskorrespondenz Nr. 753 vom 20.06.2017

Neu im Gesundheitsausschuss

Suchtmittelgesetz bringt besseren Datenaustausch zwischen ÄrztInnen, ApothekerInnen und Behörden

Wien (PK) – Der von den Regierungsparteien eingebrachte Antrag auf Änderung des Suchtmittelgesetzes enthält einige Vorschläge, die Teil eines Gesamtpakets sind, mit dem der rechtliche Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung angepasst werden soll (2240/A). Heutzutage wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Abhängigkeit von Opioiden (v.a. Heroin) um eine chronische Erkrankung handelt und Maßnahmen zur Schadensminimierung oder –reduktion daher nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Gesellschaft von Nutzen sind. Da besondere Risiken mit multipler Substanzabhängigkeit verbunden sind, geht es im vorliegenden S-V-Antrag um einen besseren Informationsfluss zwischen denen in der Betreuung der PatientInnen involvierten ÄrztInnen, ApothekerInnen und den Gesundheitsbehörden. Diese Änderungen seien notwendig, da vor allem in der Apotheke ein unkontrollierter Gebrauch suchtmittelhaltiger Arzneimittel neben dem Substitutionsmedikament (z.B. Methadon) augenfällig werden, heißt es in der Begründung. Der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz und das Gebot der Achtung der Privatsphäre wird mit dem Schutz der Interessen der Betroffenen sowie der Öffentlichkeit gerechtfertigt.

Im konkreten wird festgelegt, dass die behandelnden ÄrztInnen den ihnen zur Kenntnis gelangten Verlust von Substitutionsverschreibungen oder –medikamenten, die sie an ihre PatientInnen abgegeben haben, der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsbehörde) melden müssen. Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer sind vor Übergabe an die Apotheke dem amtsärztlichen Dienst der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Überprüfung und Fertigung (Vidierung) vorzulegen; diese Maßnahme ersetzt die chef- und kontrollärztliche Bewilligung. Der amtsärztliche Dienst darf zu diesem Zweck Daten verwenden, die der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des Suchtmittelgesetzes übermittelt worden sind.

Auch ApothekerInnen werden verpflichtet, unverzüglich die behandelnden ÄrztInnen informieren, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Vorlage von Suchtmittelverschreibungen verschiedener ÄrztInnen, keine Gewährleistung der Einnahme der Substitutionsmedikamente oder sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine erhebliche Gefährdung der PatientInnen oder eine Gefährdung Dritter bedingen. Sofern der Apotheke bekannt ist, dass sich der Patient einer Opioid-Substitutionsbehandlung unterzieht, ist neben dem behandelnden Arzt auch die Bezirksverwaltungsbehörde in Kenntnis zu setzen.

Darüber hinaus enthält der Antrag einige Bestimmungen, die zur weiteren Verbesserung der epidemiologischen Datengrundlagen im Hinblick auf die Einschätzung der Drogensituation in Österreich beitragen sollen: Dem Gesundheitsministerium sind Obduktionsgutachten auch in jenen Fällen zu übermitteln, in denen Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Bisher musste ein direkter kausaler Zusammenhang gegeben sein. Außerdem ist das Ministerium berechtigt, bei der Statistik Austria Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Verstorbenen anzufordern, die sich - laut Statistik-Register – zu Lebzeiten einer Substitutionsbehandlung unterzogen haben.

Außerdem sind im Entwurf bei Verwaltungsübertretungen Geldstrafen von bis zu 36.300 € vorgesehen. Wer in Ausübung des ärztlichen Berufs gegen die im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung bestehende Dokumentations- oder Auskunftspflicht gegenüber dem amtsärztlichen Dienst verstößt, muss mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu 3.600 € rechnen. (Schluss) sue