Parlamentskorrespondenz Nr. 828 vom 29.06.2017

Nationalrat ebnet Weg für Ratifizierung des 15. Zusatzprotokolls zur EMRK

Bundesverfassungsgesetz erhält erforderliche Zweidrittelmehrheit

Wien (PK) – Der Nationalrat hat den Weg für die Ratifizierung des 15. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention geebnet. Die Abgeordneten stimmten mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit für ein Bundesverfassungsgesetz, das das parlamentarische Genehmigungsprocedere regelt. Demnach ist für die Annahme des Abkommens sowohl im Nationalrat als auch im Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Endgültig abgestimmt über das Zusatzprotokoll wird im Herbst, der Außenpolitische Ausschuss hat bereits grünes Licht für das Abkommen gegeben.

Ursprünglich hatten die Regierungsparteien geplant, in einem eigenen Staatsverträge-Bundesverfassungsgesetz sämtliche Staatsverträge aufzulisten, die als Verfassungsgesetz gelten bzw. Verfassungsbestimmungen enthalten. Auch das 15. Zusatzprotokoll zur EMRK hätte in diese Liste aufgenommen werden sollen. Allerdings hat der Verfassungsausschuss die Beratungen über das Gesetz vertagt, was Abgeordneter Georg Vetter (V) ausdrücklich bedauerte. Seiner Meinung würde ein solches Gesetz die Übersichtlichkeit erhöhen. Sowohl Vetter als auch Johannes Jarolim (S) hätten zudem in Bezug auf das Zusatzprotokoll einen einstufigen Ratifikationsprozess gegenüber dem nunmehr gewählten zweistufigen bevorzugt.

Verteidigt wurde die Vorgangsweise hingegen von Albert Steinhauser (G). Mit dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz habe man eine juristisch und verfassungsrechtlich saubere Lösung gewählt, sagte er. Problematisch wäre es seiner Ansicht nach gewesen, hätte man das Zusatzprotokoll zunächst mit einfacher Mehrheit beschlossen und dann keine Zweidrittelmehrheit für das Staatsverträge-Bundesverfassungsgesetz zustande gebracht.

Das 15. Zusatzprotokoll zur EMRK enthält insbesondere organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen betreffend den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). So ist etwa eine Verkürzung der Beschwerdefrist von sechs auf vier Monate vorgesehen. Grund für die Anpassungen sind die hohen Beschwerdezahlen und der damit verbundene Verfahrensrückstau. Das Individualbeschwerderecht soll laut Regierung aber weiterhin gesichert bleiben. (Fortsetzung Nationalrat) gs