Parlamentskorrespondenz Nr. 887 vom 11.07.2017

Neu im Bautenausschuss

SPÖ fordert umfassende Wohnrechtsnovelle

Wien (PK) – Einen Initiativantrag zu einer umfangreichen Wohnrechtsnovelle hat SPÖ-Abgeordnete Ruth Becher eingebracht. Darin enthalten sind eine Reihe von Änderungsvorschlägen zum Mietrechtsgesetz und Wohnungseigentumsgesetz mit dem Ziel, ein möglichst einheitliches Mietrecht zu schaffen (2273/A). Laut Becher wäre das ein wesentlicher Beitrag zu leistbarem Wohnen, wie es auch im Regierungsübereinkommen festgehalten wurde.

Zentrales Anliegen der Novelle ist eine Harmonisierung des Anwendungsbereichs der Mietzinsbestimmungen unter Wahrung des Mieterschutzes in den Bereichen Mietzins- und Bestandsschutz. Der Anwendungsbereich des neuen Mietrechts würde sich, bis auf einige wenige Ausnahmen, damit einheitlich auf die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art samt allenfalls mitgemieteten Haus- oder Grundflächen erstrecken. Ausgenommen wären Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines konzessionierten Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens vermietet werden.

Fragen der Erhaltung, Wartung und Instandhaltung von Mietobjekten will Becher auf Basis eines vor einigen Jahren dazu erzielten Sozialpartnerkompromisses geregelt wissen. Dadurch soll eine umfassende und abschließende Regelung der Erhaltungspflichten während des aufrechten Mietverhältnisses erreicht werden. Das beträfe sowohl VermieterInnen eines Mietgegenstands als auch die Pflichten von MieterInnen. Dabei soll im Mietrecht der Umfang dessen, was ihnen bei der Erhaltung und sachgerechten Wartung zumutbar ist, klar festgelegt werden. So wären Vereinbarungen, mit denen HauptmieterInnen zu darüber hinaus gehenden Erhaltungspflichten oder zur Beseitigung der gewöhnlichen Abnutzung der Innenflächen des Mietgegenstandes verpflichtet werden, unwirksam.

Im Detail geregelt werden soll auch die Mietzinsbildung für Hauptmiete. Hier geht es vor allem um eine Vereinfachung des Systems der Richtwertzinsbildung als auch die Festlegung des Bereichs des freien Mietzinses. Neben den wohnungsabhängigen Kriterien für Zuschläge und Abstriche soll es drei wohnungsunabhängige Kriterien geben: den Energieeffizienzfaktor des Gebäudes, seinen ordnungsgemäßen Erhaltungszustand und seine durchschnittliche Lage (Wohnumgebung).

Änderungen soll es auch bei den Betriebskosten geben. Aus dem Betriebskostenkatalog sollen die Positionen öffentliche Abgaben, also im Wesentlichen die Grundsteuer, und Versicherungskosten gestrichen werden. Die Novelle sieht zudem Maßnahmen gegen Spekulationen vor, die Strafbestimmungen im Mietrechtsgesetz sollen erweitert und MieterInnen für Beeinträchtigungen, die sie seitens des Vermieters oder von Dritten erleiden, angemessen entschädigt werden. Für Fälle, in denen die Miete fünfundzwanzig Prozent oder mehr über dem gesetzlich zulässigen Hauptmietzins liegt, ist eine Geldstrafe vorgesehen. (Schluss) sox


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