Parlamentskorrespondenz Nr. 1174 vom 11.12.2017

Lausch- und Spähangriff: Nach wie vor geringe Zahl von Anwendungsfällen

Justizministerium legt aktuellen Bericht über Umgang mit den besonderen Ermittlungsmaßnahmen vor

Wien (PK) – Die Zahl der Anwendungsfälle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen hat sich auf einem äußerst niedrigen Niveau eingependelt. Ein diesbezüglicher Bericht des Justizministeriums über das Jahr 2016 (III-63 d.B.) attestiert in diesem Sinn den Strafverfolgungsbehörden einen maßvollen Umgang mit den erweiterten Befugnissen und betont ausdrücklich, dass bei den so genannten Lausch- und Spähangriffen fundamentale Grundrechtspositionen weitgehend unangetastet geblieben sind. Auch die Verschiebung der Leitungsbefugnis des Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft habe neun Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Strafprozessreform nichts an der für das österreichische Strafverfahren typischen Selbstbegrenzung staatlicher Macht geändert, heißt es im Bericht von Justizminister Wolfgang Brandstetter.

2016 nur sieben Lausch- und Spähangriffe, 160 "Videofallen", keine Rasterfahndung

Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Zahlen und Daten des letzten Jahres. So wurde 2016 in zwei Fällen ein großer Späh- und Lauschangriff nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO, in dessen Rahmen auch Wohnungen optisch und akustisch überwacht werden können, angeordnet. Der Rechtsschutzbeauftragte wurde mit den Anordnungen befasst und stellte fest, dass in beiden Fällen die Anordnungsvoraussetzungen vorlagen. Fünf Mal wurde ein kleiner Späh- und Lauschangriff nach § 136 Abs. 1 Z 2 StPO – hier beziehen sich die Maßnahmen auf eine Überwachung außerhalb von Wohnungen – angeordnet.

Optische Überwachungen nach § 136 Abs. 3 Z 1 und 2 StPO – die so genannte Videofalle – wurden in 160 Fällen angeordnet. In 72 Fällen war die Überwachung erfolgreich, in 61 Fällen erfolglos. Bei den restlichen Fällen liegt derzeit noch kein Ergebnis vor. Die optischen und akustischen Überwachungen richteten sich gegen insgesamt 149 Verdächtige, wobei die den Maßnahmen zugrunde liegenden Delikte vorwiegend solche gegen fremdes Vermögen (92 Fälle) sowie Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (47 Fälle) betrafen. Die Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs ("Rasterfahndung") wurde 2016 in keinem Fall angeordnet.

Besondere Ermittlungsmaßnahmen unabdingbar zur Aufklärung schwerer Delikte

Aus der niedrigen Zahl der Anwendungsfälle dürfe allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass die erweiterten Ermittlungsmaßnahmen nicht erforderlich wären, warnt das Justizministerium. Die den Strafverfolgungsbehörden an die Hand gegebenen Befugnisse stellen vielmehr auch im Hinblick auf die von der Kriminalität genutzte technische Entwicklung mehr denn je ein unabdingbares Mittel zur Aufklärung insbesondere mittlerer und schwerer Delikte dar und bieten ungeachtet der restriktiven Handhabung gerade bei der Bekämpfung der schweren Suchgiftkriminalität, der organisierten Kriminalität und der Korruption effektive Erhebungsmöglichkeiten, stellt das Ressort einmal mehr klar. (Schluss) hof