Parlamentskorrespondenz Nr. 209 vom 06.03.2018

Neu im Justizausschuss

Opposition thematisiert Erwachsenenschutzgesetz, parteipolitische Diskriminierung und Prozesskostenersatz

Wien (PK) – Die SPÖ fordert in einem Entschließungsantrag das planmäßige Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes, während die Liste Pilz einen neuen Straftatbestand der parteipolitisch motivierten Diskriminierung vorschlägt. Die NEOS schließlich plädieren für vollen Prozesskostenersatz im Fall eines Freispruchs im Strafverfahren.

SPÖ drängt auf planmäßiges Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes

Von Chaos beim 2. Erwachsenenschutzgesetz spricht SPÖ-Abgeordnete Ulrike Königsdorfer-Ludwig, wobei sie einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung vorwirft, durch widersprüchliche Aussagen die rund 60.000 von diesem Gesetz unmittelbar betroffenen Menschen zu verunsichern. In einem Entschließungsantrag (101/A(E)) fordert sie die Regierung nun auf, das planmäßige Inkrafttreten des Gesetzes mit 1. Juli 2018 und die volle Bedeckung der erforderlichen finanziellen Mittel sicherzustellen.

Liste Pilz schlägt neuen Straftatbestand "Parteipolitisch motivierte Diskriminierung" vor

"Parteibuchwirtschaft ist eine Form diskriminatorischer Ungleichbehandlung", stellt Alfred Noll (PILZ) fest und übt heftige Kritik an parteipolitisch motivierten Postenbesetzungen. Er erinnert in diesem Zusammenhang an die Besetzung der vakanten Positionen im Verfassungsgerichtshof und meint, eine Besetzung nach rein parteipolitischen Kriterien sei nicht nur eine Form von Korruption, sie bedeute auch eine Diskriminierung dritter Personen. In einer Initiative (110/A) schlägt Noll einen Straftatbestand der parteipolitischen Diskriminierung als neuen § 309a im Strafgesetzbuch sowie entsprechende Anpassungen im Gleichbehandlungsgesetz vor.

NEOS für vollen Prozesskostenersatz nach Freispruch im Strafverfahren

Für einen Ersatz der Prozesskosten nach der tatsächlichen Höhe des Aufwands im Fall eines Freispruchs im Strafverfahren tritt NEOS-Mandatarin Irmgard Griss in einem Entschließungsantrag (131/A(E)) ein. Derzeit würden Angeklagte bei einem Freispruch einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von maximal 1.000 € im bezirksgerichtlichen Verfahren und 10.000 € im Geschworenenprozess erhalten. Dies reiche bei weitem nicht aus, um die Kosten eines längeren Strafverfahrens auch nur annähernd zu decken, argumentiert Griss unter Hinweis auf den Tierschützerprozess aus dem Jahr 2011. (Schluss) hof