Parlamentskorrespondenz Nr. 625 vom 01.06.2018

Neu im Verkehrsausschuss

Regierungsvorlagen zur Freigabe von Pannenstreifen und Gefahrgutbeförderung

Wien (PK) – Dem Nationalrat liegen zwei aktuelle Novellen im Verkehrsbereich vor. Geregelt werden sollen die temporäre Freigabe von Pannenstreifen und die Gefahrgutbeförderung.

Temporäre Freigabe von Pannenstreifen zu Spitzenzeiten

Eine Novelle der Straßenverkehrsordnung soll die temporäre Freigabe von Pannenstreifen ermöglichen (146 d.B.). Mit einem besseren Verkehrsfluss auf hochbelasteten Autobahnabschnitten während der Spitzenzeiten hofft man Staus zu verringern und die Verkehrssicherheit zu steigern. Die temporäre Pannenstreifenfreigabe werde bereits in Deutschland, England, den Niederlanden und der Schweiz als schnell umsetzbare Maßnahme zur Kapazitätserweiterung des hochrangigen Straßennetzes genutzt, heißt es dazu seitens des Verkehrsministeriums. Zulässig sein werde sie nur auf geeigneten Autobahnabschnitten, die durch Verordnung festgelegt werden.

Gefahrgutbeförderungsgesetz wird aktualisiert

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) soll einmal mehr novelliert werden, um es an aktuelles EU-Recht und an internationale Übereinkommen anzupassen (72. d.B.). Ein Schwerpunkt liegt dabei auf Bestimmungen in der Luftfahrt, wo durch eine EU-Verordnung Änderungen in Bezug auf die gewerbliche und nichtgewerbliche Beförderung gefährlicher Güter eingetreten sind.

Ergänzende inhaltliche Änderungen beruhen laut Aussage des Verkehrsministeriums auf den Erfahrungen mit dessen Anwendung seitens betroffener Wirtschaftskreise und Behörden. Es werden Klarstellungen in der Definition von Fahrzeugen vorgenommen, eine Frist für die Jahresberichte von Gefahrgutbeauftragten festgelegt sowie eine Ermächtigung des Verteidigungsministeriums zur Ausbildung seines eigenen Personals für den Seeversand geschaffen. Neu geregelt werden auch Schulungen im Bereich der Luftfahrt und die Pflichten und Befugnisse bei Inspektionen und Vorfalluntersuchungen im Flugverkehr.

Außerdem sollen die Strafbestimmungen für private EmpfängerInnen gefährlicher Güter eingeschränkt und einige redaktionelle Verbesserungen im GGBG vorgenommen werden. Unter anderem werden Verordnungsermächtigungen vereinheitlicht und obsolete Bestimmungen aufgehoben. (Schluss) sox