Parlamentskorrespondenz Nr. 683 vom 14.06.2018

Neu im Finanzausschuss

Prospektrecht soll vereinfacht werden - Erleichterungen für Crowdfunding

Wien (PK) – Die Regierung plant eine Harmonisierung und Vereinfachung des Prospektrechts (187 d.B.). Die neuen Regeln sollen mehr Handlungsspielraum für Crowdfunding und Crowdinvesting ermöglichen. Auf Basis der EU-Prospektverordnung sollen die Prospektvorschriften unionsweit vereinheitlicht werden. Davon betroffen sind insbesondere die Prospektpflichtschwellen und das Billigungsverfahren sowie der Prospektinhalt. Außerdem sollen Erleichterungen für Klein- und Mittelunternehmen und für Sekundäremissionen geschaffen werden.

Derzeit gibt es EU-weit kein harmonisiertes Prospektrecht, da bei der Umsetzung der Prospekt-Richtlinie nationale Spielräume vorhanden waren. Die europäische Prospekt-Verordnung ist ab Juli 2019 anzuwenden, wobei die Regelungen über die Schwellenwerte bereits ab dem 21. Juli 2018 gelten. Ohne Umsetzung kommt es zu einem Vertragsverletzungsverfahren. Durch die Änderungen in der Informationsverpflichtung sollen die Unternehmen um 273.000 € pro Jahr entlastet werden. Für den Bund sind keine finanziellen Belastungen vorgesehen.

Klare Abgrenzung zwischen den Gesetzen

Einfacher wird die Abgrenzung von Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) und Kapitalmarktgesetz (KMG). Angebote von Wertpapieren oder Veranlagungen unter 2 Mio. € sollen künftig dem AltFG unterliegen, jene darüber dem KMG. Die Obergrenze bezieht sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Im Zuge dessen werden die Begriffe der beiden Gesetze vereinheitlicht, was zu mehr Rechtssicherheit führen soll. Somit gibt es die Unterscheidung zwischen Veranlagungen gemäß KMG, Wertpapieren gemäß KMG und alternativen Finanzierungsinstrumenten gemäß AltFG nicht mehr. Der Anwendungsbereich der Gesetze wird nur mehr über die Wertgrenzen bestimmt.

Außerdem können künftig alle Emittenten das erleichterte Regime des AltFG unterhalb der Prospektschwelle nutzen. Die bisher vorhandenen Einschränkungen entfallen. Des Weiteren dürfen alle Unternehmen mit einer Konzession nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz eine Internetplattform zur Vermittlung von Wertpapieren und Veranlagungen im Rahmen des AltFG betreiben.

Bis 250.000 € keine Prospektpflicht mehr

Unter 250.000 € gibt es künftig keinerlei Prospektpflicht mehr – bisher lag die Grenze bei 100.000 €. Zwischen 250.000 und 2 Mio. € ist ein Informationsblatt mit einer Kohärenzprüfung nach AltFG zu erstellen. Eine Ausnahme besteht für Veranlagungen, deren aushaftender Betrag binnen sieben Jahren 5 Mio. € übersteigt. Solche unterliegen der Prospektpflicht gemäß Kapitalmarktgesetz. Bei Emissionen zwischen 2 und 5 Mio. € wird ein vereinfachtes Prospekt verlangt. Erst ab einem Emissionsvolumen von 5 Mio. € ist der volle Kapitalmarktprospekt notwendig. (Schluss) gro