Parlamentskorrespondenz Nr. 692 vom 14.06.2018

Neu im Finanzausschuss

ÖVP-FPÖ-Vorstoß zu Klarstellung der Rechtsfolgen beim Rücktritt von Lebensversicherungen

Wien (PK) – Die Regierung startet erneut einen Vorstoß zur Regelung der Rechtsfolgen beim Rücktritt von Lebensversicherungen (302/A). Das Thema beschäftigt die Regierung schon länger. Rechtssicherheit sei dringend notwendig, so Finanzstaatssekretär Hubert Fuchs im Rahmen des Finanzausschusses im März, denn bei vielen alten Verträgen sei schlecht belehrt worden (siehe PK 290/2018).

Neu ist außerdem, dass bei kapitalbildenden Lebensversicherungen, die im ersten Jahr verändert werden, die Abschlusskosten vollständig zurückgezahlt werden sollen. Damit haben KundInnen ein Jahr lang die Möglichkeit im Falle von Fehlentscheidungen ihre Vorsorge mit nur geringen finanziellen Nachteilen, nämlich der Versicherungssteuer, aufzulösen. Dies betrifft alle Rücktritte von kapitalbildenden Lebensversicherungen, nicht nur jene Fälle in denen mangelhaft belehrt wurde.

Generell soll eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen gelten, 30 Tage sind es bei Lebensversicherungen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Polizze einschließlich einer Belehrung übermittelt wurde.

Spätrücktritte werden gesetzlich geregelt

Grund für die Neuregelung ist die derzeitige Vielzahl an Bestimmungen, wodurch fehlerhafte Belehrungen – oft auch nur in Details – entstehen können. Diese haben in der Vergangenheit zu Gerichtsverfahren geführt. Die InitiatorInnen wollen nun Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen. Zahlreiche Bestimmungen zum Rücktrittsrecht entfallen durch die Neuregelung – darunter auch Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz. Für KonsumentInnen sei dadurch kein Nachteil verbunden, unterstreichen Karlheinz Kopf (ÖVP) und Hermann Brückl (FPÖ), da das Rücktrittsrecht von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Grundsätzlich ist der Rücktritt in geschriebener Form (E-Mails sind zulässig) zu erklären, es muss keine Begründung angeführt werden.

Rechtssicherheit sollen die konkreten Bestimmungen zu Spätrücktritten von Lebensversicherungen schaffen. Sind nicht alle Voraussetzungen für den Beginn der Rücktrittsfrist erfüllt, dann erhält der Versicherungsnehmer bei einem Rücktritt im ersten Jahr die gesamten Prämien inklusive Abschlusskosten zurück. Ab dem zweiten bis zum Ende des fünften Jahres soll der Rückkaufswert (Zeitwert der Versicherung) ohne Berücksichtigung der Abschlusskosten – aber auch ohne Stornogebühren seitens der Versicherung - erstattet werden. Nach fünf Jahren erhält der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert. In diesem Fall ist der Versicherer zu einem Stornoabzug berechtigt, wenn dieser vereinbart wurde und angemessen ist. Das Gesetz soll mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten (Schluss) gro