Parlamentskorrespondenz Nr. 710 vom 15.06.2018

Jahressteuergesetz 2018 - erste größere Steuerreform der ÖVP-FPÖ-Regierung

Familienbonus Plus - Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften - verbindliche Rechtauskünfte - Horizontal Monitoring

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Parlament das Jahressteuergesetz 2018 übermittelt. Herzstück des umfangreichen Reformpakets ist der Familienbonus Plus, von dem ab 2019 rund 1,6 Millionen Kinder und 950.000 Familien profitieren werden. Finanziell bedeutsam sind auch die höhere Besteuerung von Gewinnen ausländischer Tochtergesellschaften sowie die Vereinheitlichung der Versicherungssteuer bei allen landwirtschaftlichen Elementarrisikoversicherungen (190 d.B.).

Neu ist auch das sogenannte Horizontal Monitoring, das eine begleitende Kontrolle anstelle von Steuergroßprüfungen ermöglicht. Im Rahmen des Advanced Rulings werden die verbindlichen Rechtsauskünfte der Finanzbehörden ausgeweitet.

Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag für Geringverdiener ab 1. Jänner 2019

Mit der vorliegenden finanzpolitischen Sammelnovelle bringt die Regierung nun auch eines ihrer großen Vorhaben, nämlich den Familienbonus Plus, auf Schiene. Zielgruppe der Maßnahme sind vor allem berufstätige Eltern, die derzeit steuerlich besonders belastet sind, heißt es in den Erläuterungen. Für sie wird es ab 1. Jänner 2019 einen Absetzbetrag von bis zu 1.500 € pro Kind und Jahr geben, wenn sie Einkommensteuer bezahlen. Bei Familien mit Jugendlichen über 18 Jahre beträgt die Entlastung bis zu 500 € im Jahr, und zwar solange wie Familienbeihilfe bezogen wird. Um auch geringverdienende AlleinerzieherInnen und AlleinverdienerInnen mit Kindern zu unterstützen, ist eine Steuererstattung (Kindermehrbetrag) von zumindest 250 € pro Kind vorgesehen. Davon ausgeschlossen sind aber Personen, die Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder Leistungen aus der Grundversorgung erhalten.

Die beiden Elternteile – auch wenn sie getrennt leben – können entscheiden, ob nur ein Partner den Betrag für sich beansprucht oder ob sie sich den Bonus je zur Hälfte aufteilen. Abgerechnet wird der Absetzbetrag entweder über die Lohnverrechnung oder nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung. Wenn Kinder ständig in einem anderen EU-Land, im EWR-Raum oder der Schweiz leben, wird der Familienbonus – ebenso wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag – an das Preisniveau des jeweiligen Landes angepasst (Indexierung). Für Kinder in Drittstaaten kann keiner der familienrelevanten Absetzbeträge beantragt werden. Was die finanziellen Auswirkungen des Familienpakets betrifft, so wird 2019 noch mit 750 Mio. € gerechnet, ab 2020 sind jährlich 1,5 Mrd. € budgetiert.

Betrugsbekämpfung: Besteuerung von Gewinnen ausländischer Tochtergesellschaften

Eine höhere Steuerbelastung kommt auf die Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften zu. Diese unterliegen künftig der österreichischen Körperschaftsteuer, sofern sie nicht an die österreichische Konzernmutter ausgeschüttet werden. Das Finanzministerium setzt damit einen weiteren Schritt zur Betrugsbekämpfung und erwartet sich dadurch steuerliche Mehreinnahmen von 50 Mio. € pro Jahr.

Mit der "Hinzurechnungsbesteuerung für schädliche Einkünftekategorien" werden nun noch nicht ausgeschüttete Passiveinkünfte einer niedrigbesteuerten ausländischen Gesellschaft dem Mutterkonzern in Österreich angerechnet. Dies stellt eine der zahlreichen Bestimmungen dar, die im Zuge der Umsetzung der europäischen Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie geändert bzw. eingeführt werden.

Steuererleichterungen für landwirtschaftliche Versicherungen

Steuererleichterungen sieht die Regierung für landwirtschaftliche Betriebe vor. Die Versicherungssteuer bei allen landwirtschaftlichen Elementarrisikoversicherungen soll vereinheitlicht und damit herabgesetzt werden. Was bisher nur für Hagel galt, kommt nun auch für Frost, Pflanzen und Nutztiere zur Anwendung. Die Versicherungssteuer pro Versicherungsjahr soll 0,2 Promille der Versicherungssumme betragen. Bisher waren für die Versicherungen, mit Ausnahme von Hagel, 11% vom Versicherungsentgelt als Steuer abzuführen. Finanziell schlägt sich dies mit Mindereinnahmen von 5 Mio. € jährlich zu Buche, rechnet das Finanzministerium vor.

Horizontal Monitoring – Begleitende Kontrolle statt Großprüfung

Unter der Bezeichnung "Horizontal Monitoring" führt das Steuerreformgesetz die Möglichkeit zur begleitenden Kontrolle, sprich eines laufenden Austauschs zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen anstelle von steuerlichen Großprüfungen, ein. In diesem Fall ersetzt ein vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch einen Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem inklusive höheren Offenlegungspflichten eine nachträgliche Außerprüfung durch das Finanzamt. Die Behörde kontrolliert nicht nachträglich, sondern begleitet das Unternehmen dabei. So soll die Planungs- und Rechtssicherheit erhöht werden. Die Regierung erwartet sich davon zahlreiche weitere Vorteile: Eine bessere Nachvollziehbarkeit durch kürzere Zeitspannen, keine Ressourcenbündelung auf einen kurzen Zeitraum und kumulierte Nachzahlungsbeträge sollen vermieden werden.

Beantragen können jene Unternehmen die begleitende Kontrolle, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Umsatzerlösschwelle von 40 Mio. € überschritten werden. Außerdem sind weitere Voraussetzungen wie die Buchführung und die steuerrechtliche Unbescholtenheit zu erfüllen.

Verbindliche Rechtsauskünfte schaffen mehr Rechtssicherheit

Ein weiterer Schritt zu mehr Rechtssicherheit ist die Ausweitung des "Advanced Ruling". Unternehmen bekommen in bestimmten Steuerangelegenheiten die Möglichkeit, im Voraus verbindliche Rechtsauskünfte einzuholen. Derzeit ist dies nur für Unternehmensgruppen, Verrechnungspreise und Umgründungen möglich. Die Regelung wird nun auf Fragen des internationalen Steuerrechts und Umsatzsteuerfragen ausgeweitet. Außerdem soll das Vorliegen eines Missbrauchs (§ 22 BAO) verbindlich beauskunftet werden. Das Gesetz sieht eine Frist von zwei Monaten für die Erledigung vor.

Grunderwerbsteuer – Gesetzeslücke soll geschlossen werden

Bei der Grunderwerbsteuer soll eine Gesetzeslücke geschlossen werden, so das Finanzministerium. Grundstücke gehören künftig nur dann zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn sie beim Erwerb der Grunderwerbsteuer unterlagen. Dies bringe notwendige rechtliche Klarstellung im Bereich der Grunderwerbsteuer beim qualifizierten Grundstückwechsel, heißt es vom Ministerium. Es wird von keinen bedeutsamen finanziellen Auswirkungen ausgegangen.

Eine weitere Änderung im Bereich der Grunderwerbsteuer ist bei Schenkungen auf den Todesfall zwischen Ehepartnern angedacht. Es soll die Möglichkeit zur Befreiung eingeführt werden, wenn die Immobilie dem Erwerber zum Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat und die Wohnfläche maximal 150 Quadratmeter beträgt.

Sonstige Neuerungen

Die Zahl der weiteren Änderungen ist groß, wenn auch finanziell wenig bedeutsam. Beispielsweise wird eine 10%-ige Abzugssteuer für die Einräumung von Leitungsrechten (Infrastrukturprojekte) eingeräumt, die Gebühr für Bürgschaftserklärungen entfällt, Menschen mit Behinderung erhalten Verwaltungsvereinfachungen und es werden Maßnahmen gegen Steuervermeidung gesetzt. (Schluss) gro/sue