Parlamentskorrespondenz Nr. 755 vom 22.06.2018

Neu im Verfassungsausschuss

Regierung hat Dienstrechts-Novelle 2018 vorgelegt

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat eine umfangreiche Dienstrechts-Novelle vorgelegt, die wieder zahlreiche Detailänderungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst zum Inhalt hat (196 d.B.). Unter anderem ist geplant, die Regelungen in Bezug auf das Geschenkannahmeverbot für öffentlich Bedienstete zu präzisieren und zu vereinheitlichen, Vertragsbediensteten Wiedereingliederungsteilzeit zu ermöglichen, die Zulagen für Einsätze in Krisengebieten zu erhöhen und künftig allen Bundesbediensteten die derzeit auf Wachebedienstete beschränkten besonderen Hilfeleistungen bei schweren Dienstunfällen zu gewähren. Zudem sollen das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) und weitere Gesetze an die geänderten Zuständigkeiten der Ministerien angepasst, Rechtsklarheit in Bezug auf den sogenannten Vorbildungsausgleich geschaffen sowie ergänzende Adaptierungen in Bezug auf das neue Datenschutzregime vorgenommen werden.

Im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz ist die im Herbst vom Nationalrat beschlossene Angleichung der Rechte von Arbeitern und Angestellten nachzuvollziehen. Das betrifft etwa Kündigungsfristen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Auch Vertragsbediensteten steht künftig Wiedereingliederungsteilzeit offen

Die Regelungen zur Wiedereingliederungsteilzeit sind grundsätzlich jenen für die Privatwirtschaft nachgebildet. Damit soll auch Vertragsbediensteten der schrittweise Einstieg in den Arbeitsprozess nach einer längeren schweren Krankheit oder einem schweren Unfall ermöglicht werden. Geldeinbußen, die durch vorübergehende Teilzeitarbeit entstehen, werden durch Leistungen der Sozialversicherung (Wiedereingliederungsgeld) ausgeglichen. Das Modell ist vorläufig bis 31. Dezember 2019 befristet.

Die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes in das Gehaltsgesetz und die damit verbundene Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten wird damit begründet, dass tätliche Übergriffe auf öffentlich Bedienstete auch abseits von Polizei und Justizwache in den letzten Jahren zugenommen haben, etwa was GerichtsvollzieherInnen betrifft. Unter anderem geht es bei den angebotenen Hilfeleistungen um Vorschüsse auf erstrittenes Schmerzensgeld, die Übernahme von Heilkosten sowie um Leistungen für Hinterbliebene bei tödlichen Dienstunfällen. Die Bestimmungen sollen in adaptierter Form auch für Zivildiener gelten. Durch die Übernahme der Bestimmungen in das Gehaltsgesetz kann das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz aufgehoben werden.

Was die Erhöhung der Zuschläge für Einsätze in Krisengebieten betrifft, wird in den Erläuterungen darauf hingewiesen, dass die geltenden Zulagen nicht mehr dem aktuellen Bedrohungsniveau entsprechen. Für Einsätze wie etwa in Afghanistan oder der Westsahara brauche man aber auch künftig eine ausreichende Zahl von qualifizierten Soldatinnen und Soldaten. In diesem Sinn werden unter anderem die Werteinheiten für verschiedene Bedrohungsszenarien hinaufgesetzt und die einzelnen Bedrohungsszenarien genauer determiniert.

Die vorgesehenen Änderungen beim Vorbildungsausgleich zielen darauf ab, einen einheitlichen Vollzug der komplexen Bestimmungen zu gewährleisten. Dabei geht es um die Frage, welche Zeiten beim sogenannten Besoldungsdienstalter abzuziehen sind, wenn ein Bediensteter bestimmte Ausbildungen nicht oder nur teilweise absolviert hat. Auf den Anspruch auf Jubiläumsgeld sollen Abzüge beim Besoldungsdienstalter keine Auswirkung haben.

In Zusammenhang mit dem Verbot der Geschenkannahme durch öffentlich Bedienstete wird das BDG und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz unter anderem um Bestimmungen hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen ergänzt, die in einem dienstlichen Zusammenhang stehen. Dadurch soll nicht zuletzt mehr Rechtssicherheit geschaffen werden.

Erstmals ist einer Dienstrechts-Novelle auch eine umfassende Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß dem seit 25. Mai geltenden neuen Datenschutzrecht angefügt. Sie betrifft insbesondere neue Bestimmungen im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz betreffend die elektronische Übermittlung und Verarbeitung ärztlicher Befunde und Beurteilungen in Zusammenhang mit der Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen öffentlich Bediensteter.

Die jährlichen Kosten für das gesamte vorgelegte Paket werden auf rund 1,3 Mio. € für den Bund sowie ca. 250.000 € für die Sozialversicherungsträger geschätzt. (Schluss) gs