Parlamentskorrespondenz Nr. 894 vom 25.07.2018

Neu im Justizausschuss

Regierungsvorlagen betreffend Terrorismusbekämpfung, elektronischer Notariatsakt und Spaltung von Genossenschaften

Wien (PK) – Durch ein Strafrechtsänderungsgesetz wird das StGB um einen neuen Tatbestand des Reisens zu terroristischen Zwecken erweitert. Erleichterungen für elektronische Notariatsakte sowie die Einführung der Möglichkeit der Spaltung für Genossenschaften sind die Kernpunkte von zwei weiteren Regierungsvorlagen.

"Reisen für terroristische Zwecke" wird Tatbestand des StGB

Durch ein Strafrechtsänderungsgesetz 2018 (252 d.B.) soll nun die Richtlinie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung vollinhaltlich umgesetzt werden. Die Regierungsvorlage baut zunächst einzelne Strafbestimmungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten aus und bringt darüber hinaus einen neuen Straftatbestand betreffend das Reisen zu terroristischen Zwecken. Vorgesehen ist auch eine Erweiterung der inländischen Gerichtsbarkeit bei Terrorismusstraftaten. Neu ist zudem auch die Bestimmung, wonach Opfer terroristischer Straftaten nunmehr einen Anspruch auf Prozessbegleitung haben.

Errichtung elektronischer Notariatsakte soll erleichtert werden

Die Erleichterung und Attraktivierung der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit dem Notar durch Nutzung sicherer technischer Kommunikationsmöglichkeiten sowie eine eindeutige gesetzliche Determinierung von Umfang und Reichweite der notariellen Pflichten bei der Unterschriftsbeglaubigung sind die beiden Stoßrichtungen eines so genannten "Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetzes (ENG)". Konkret schafft die Regierungsvorlage (253 d.B.) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines elektronischen Notariatsaktes unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit. Bezüglich der notariellen Unterschriftsbeglaubigung enthält der Entwurf nun Klarstellungen und Präzisierungen.

Genossenschaften erhalten die Möglichkeit der Spaltung

Die Umgründungsform der Spaltung soll in Zukunft auch Genossenschaften zustehen. Durch ein eigenes Bundesgesetz (254 d.B.) erhalten Genossenschaften nach dem Vorbild der Kapitalgesellschaften nun die Möglichkeit, ihr Vermögen zur Gänze oder teilweise im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf neue oder bestehende Genossenschaften zu übertragen. (Schluss) hof