Parlamentskorrespondenz Nr. 1198 vom 31.10.2018

Neu im Forschungsausschuss

Änderungen der Patentamtsgebühren und des Markenschutzgesetzes

Wien (PK) – Dem Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie sind zwei Regierungsvorlagen zugegangen. Patentamtsgebühren sollen gesenkt sowie die EU-Richtlinie zum Markenschutz mit einer weiteren detaillierten Novelle des Markenschutzgesetzes endgültig umgesetzt werden.

Patentanmeldungen sollen günstiger werden

Mit einer dauerhaften Senkung der Patentamtsgebühren will die Bundesregierung zu Stärkung des Innovationsstandortes beitragen (278 d.B. ). Vorgesehen ist dabei, den derzeit nur für nationale Markenanmeldungen gültigen Online-Bonus auf weitere Verfahren mit elektronischer Einreichung, wie z.B. auf Patentanmeldungen, internationale Markenanmeldungen, Designanmeldungen, Übersetzungsvorlagen zu europäischen Patenten sowie auf Anträge betreffend Recherchen und Gutachten zum Stand der Technik auszweiten.

Für mehrere gleich lautende Anträge auf Namensänderungen und Firmenwortlautänderungen zu Schutzrechten sollen künftig nur einmal Gebühren anfallen. Durch die ersatzlose Streichung der Patentamtsgebührenverordnung wird künftig die doppelte Gebührenlast für schriftliche Ausfertigungen entfallen, was vor allem Personen zugutekommen soll, die ein Schutzrecht international anmelden wollen. Zudem erfolgt eine moderate Senkung der Verfahrensgebühren für Anträge vor der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts, um sie auf ein international übliches Niveau zu bringen.

EU-Richtlinie zum Markenschutz wird vollständig umgesetzt

Geplant ist auch die Umsetzung der noch ausstehenden Teile der EU-Richtlinie zum Markenschutz (294 d.B. ). Mit der Novelle wendet Österreich im Markenschutzgesetz künftig den modernen, offenen Markenbegriff der EU an, zudem sollen die Voraussetzungen für die Administration der neuen Markenformen geschaffen werden. Mit dem Entfall der Darstellung einer Marke mit zwingend grafischen Mitteln und der Zulässigkeit der Darstellungsmöglichkeiten im elektronischen Register sollen künftig auch neue, unkonventionelle Markenformen, wie etwa Multimediamarken, Registerschutz erlangen können und der Markenschutz dem Stand der Technologie anpasst werden. Zu diesem Zweck werden auch die Rechte und Duldungspflichten eines Markeninhabers konkretisiert.

Durch die Schaffung neuer Widerspruchs- und Löschungsgründe (Nichtigkeitsgründe) werden neben der Benutzungsschonfrist auch die aus einem Markenrecht resultierenden Durchsetzungs- bzw. Verteidigungsmöglichkeiten neu geregelt.

Vorgesehen ist, entsprechend der EU-Richtlinie das bestehende Markenregister um eine Reihe von Angaben zu ergänzen. Neben Anmeldedaten von Marken sollen auch Übertragungen von Rechten, die bereit vor der Registrierung erfolgt sind, Lizenz- und Pfandrechtseintragungen, Eintragungen sonstiger dinglicher Rechte und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung daraus ersichtlich sein.

Die mit einer Markenanmeldung verbundenen Kosten sollen gesenkt und dadurch der Zugang zum Markenrecht vereinfacht werden. Die Novelle sieht auch Schritte zur effektiven Bekämpfung der Produktpiraterie vor. MarkeninhaberInnen sollen künftig auch gegen offensichtlich rechtsverletzende Waren im Transit vorgehen können. Statt wie bisher Maßnahmen nur im Herkunfts- oder Bestimmungsstaat der Waren setzen zu können, wird ihnen ermöglicht, ohne Darlegungs- und Beweislast für ein drohendes Inverkehrbringen der Waren im Inland, unter zollamtlicher Überwachung stehende Waren auch bei ihrer Durchfuhr aufzuhalten. (Schluss) sox