Parlamentskorrespondenz Nr. 1331 vom 22.11.2018

Neu im Verfassungsausschuss

Dienstrechts-Novelle bringt verschiedene Neuerungen für den Öffentlichen Dienst

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat die 2. Dienstrechts-Novelle 2018 vorgelegt (352 d.B. ). Damit wird unter anderem der neuen, ab Jänner 2019 geltenden, Behördenstruktur im Schulbereich, Stichwort Bildungsdirektionen, Rechnung getragen. Zudem werden wieder zahlreiche Detailänderungen im Dienstrecht vorgenommen. Das betrifft etwa die Flexibilisierung von Telearbeit, die Ausdehnung der Wiedereingliederungsteilzeit auf BeamtInnen und beamtetes Lehrpersonal, den Aufbau von Zeitguthaben für Bedienstete mit All-In-Verträge, die Beschleunigung von Aufnahmeverfahren im Exekutivdienst, den Ausbau von "Fachkarrieren" und die bessere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Außerdem werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen für RichterInnen adaptiert und die Einsatzmöglichkeiten für RichteramtsanwärterInnen ausgeweitet. Mit Mehrkosten durch die neuen Regelungen rechnet die Regierung nicht.

Neues Gehaltsschema für Schulaufsicht

Konkret wird mit der Novelle etwa ein eigenes Gehaltsschema für neu zu bestellende Bedienstete der Schulaufsicht eingeführt (SQM). Außerdem werden Bestimmungen über den Bestellmodus und den Aufgabenbereich für die LeiterInnen der Bildungsregionen und für die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements in das Beamten-Dienstrechtsgesetz und das Vertragsbedienstetengesetz eingefügt. Keine Änderungen sind gemäß den Erläuterungen zum Gesetzentwurf bei der Schulaufsicht im Minderheitenschulwesen und im Bereich der von den Kirchen und Religionsgemeinschaften zu bestellenden kirchlichen FachinspektorInnen vorgesehen. Neu ist weiters, dass DirektorInnen großer allgemeinbildender höherer Schulen von der restlichen Unterrichtsverpflichtung von ca. einer Wochenstunde zur Gänze freigestellt werden.

Wer beim Aufnahmeverfahren für den Exekutivdienst durchfällt, muss künftig nicht mehr zwingender Weise ein Jahr warten, bis er sich neuerlich bewerben kann. Die zuständigen Minister können auch eine kürzere Wartezeit festlegen. Das sei etwa dann zweckmäßig, wenn jemand Teile des Fitnesstests nicht schafft, wird in den Erläuterungen festgehalten. Damit können Aufnahmeverfahren beschleunigt werden. Mit dem Gesetz wird außerdem Vorsorge für das Vorhaben von Innenminister Herbert Kickl getroffen, eine neue Sektion "Fremdenwesen" im Innenministerium einzurichten.

Mehr "Fachkarrieren" im Bundesdienst

Ausgeweitet werden soll die Möglichkeit für "Fachkarrieren" im Bundesdienst. Sie sind in erster Linie für besonders qualifizierte MitarbeiterInnen eines Ressorts gedacht, die langjährige Erfahrung und spezifisches Wissen haben, ohne eine Führungsposition auszuüben. Aber auch erfahrenen Führungskräften, die ihre Führungsverantwortung abgeben und gleichzeitig weiter als FachexpertInnen zur Verfügung stehen wollen, soll eine derartige Einstufung offen stehen. Damit könnte man etwa dazu beitragen, motivierte und leistungsfähige Bedienstete bis zum Pensionsantrittsalter zu halten, heißt es dazu in den Erläuterungen. Die Betroffenen könnten zum Beispiel Aufgaben im Bereich des Wissensmanagements übernehmen und Nachwuchskräfte betreuen. Neben der Zuordnung zu SektionsleiterInnen sollen FachexpertInnen künftig außerdem auch direkt GeneralsekretärInnen und GruppenleiterInnen unterstellt werden können, wobei ihre Gesamtzahl das Vierfache der Sektionen eines Ressorts nicht überschreiten darf.

Um eine einheitliche Vorgangsweise in allen Ressorts zu gewährleisten, wird festgelegt, dass Bedienstete mit All-In-Verträgen künftig nur dann Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit ansparen können, wenn sie in einem Kalendermonat eine Mindestzahl von Überstunden geleistet haben. Konkret sind das 11 Überstunden für Bedienstete, die eine Zulage mit Mehrleistungsanteil erhalten, bzw. 18 Überstunden für Bedienstete mit Fixgehalt. Gleichzeitig wird die bestehende Opting-Out-Regelung für Bedienstete, denen eine Funktionszulage mit Abgeltung sämtlicher Mehrdienstleistungen zusteht, unbefristet verlängert.

Telearbeit kann auch tageweise gewährt werden

Telearbeit kann durch den unmittelbaren Vorgesetzten künftig auch tageweise bzw. situativ genehmigt werden. Außerdem werden die Bestimmungen präzisiert, wann eine Dienstfreistellung als im öffentlichen Interesse liegend angesehen werden kann. Vertragsbediensteten, die länger als sechs Monate höherwertig verwendet werden, als es ihrer Einstufung entspricht, wird rückwirkend mit Beginn ihrer Höherverwendung ein höheres Monatsentgelt bzw. eine höhere Funktionszulage zustehen. Die bessere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit soll Beamtinnen die Inanspruchnahme der Korridorpension erleichtern.

Unvereinbarkeitsbestimmungen für RichterInnen werden adaptiert

Einheitliche Regelungen wird es in Hinkunft für die Außerdienststellung von RichterInnen der ordentlichen Gerichte und für jene der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die ein politisches Mandat annehmen, geben. Bisher konnte der Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrats bzw. der zuständige Ausschuss des jeweiligen Landtags ordentlichen RichterInnen – und StaatsanwältInnen – im Einzelfall erlauben, ihren Beruf weiter auszuüben, wenn er eine objektive und unbeeinflusste Ausübung sichergestellt sah. Das wird in Zukunft nicht mehr möglich sein. Damit wird auch einer Empfehlung der Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO) Rechnung getragen. Außerdem wird die fünfjährige Cooling-off-Phase für bestimmte Mandats- und FunktionsträgerInnen – dazu zählen etwa Regierungsmitglieder, Klubobleute, der Rechnungshofpräsident, die VolksanwältInnen und BürgermeisterInnen – ausgedehnt: Während dieses Zeitraums können sie etwa nicht zu VorsteherInnen bzw. PräsidentInnen von Gerichten ernannt werden. Gleiches gilt für die Spitze des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts.

RichteramtsanwärterInnen können auch bei Datenschutzbehörde ausgebildet werden

RichteramtsanwärterInnen können laut Gesetzentwurf – alternativ zu einer anderen Ausbildungsstation – künftig auch beim Bundesverwaltungsgericht und bei der Datenschutzbehörde ausgebildet werden. Ebenso wird die Oberstaatsanwaltschaft als Ausbildungsstation in das Richter- und Staatsanwaltschaftsgesetz aufgenommen. Zudem soll es RichteramtsanwärterInnen unter richterlicher Aufsicht gestattet werden, in Zivilrechtssachen auch Vernehmungen in mündlichen Verhandlungen mit Senatsbesetzung durchzuführen, wenn die Senatsmitglieder zustimmen. Diese Änderung wird den Erläuterungen zufolge vor allem bei den Arbeits- und Sozialgerichten praktische Bedeutung haben. Die Benotung der fachlichen und der persönlichen Eignung von RechtspraktikantInnen wird in der Amtsbestätigung nicht mehr dargestellt.

Schließlich wird mit dem Paket auch pensionsrechtliche Vorsorge für jene Beamtinnen und Beamte getroffen, die sich für die Ausübung eines politischen Mandats (teilweise) dienstfrei stellen lassen und zur Gänze unter den Anwendungsbereich des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) fallen. Durch eine Regelungslücke sind diese derzeit nirgends bzw. nur im Ausmaß ihrer reduzierten Beschäftigung pensionsversichert. Künftig erhalten die Betroffenen die Möglichkeit zur Weiterzahlung der Pensionsbeiträge auf Basis des vollen Bezugs, wobei der Bund für die Dienstgeberbeiträge aufkommt. (Schluss) gs