Parlamentskorrespondenz Nr. 1338 vom 23.11.2018

Neu im Innenausschuss

Tragen von Ustascha-Symbolen und türkischer "Wolfsgruß" werden in Österreich strafbar

Wien PK) – Das Parlament hat im Zuge der Verabschiedung eines Anti-Terror-Pakets im Jahr 2014 auch ein neues Symbole-Gesetz beschlossen. Seither ist die Verwendung und Verbreitung von Symbolen des Islamischen Staates, der Al-Quaida und diesen Gruppierungen nahe stehenden Organisationen verboten. Wer dagegen verstößt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 4.000 € oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft. Im Wiederholungsfall drohen Geldstrafen bis zu 10.000 € bzw. sechs Wochen Haft.

Nun soll dieses Verbot auf weitere extremistische Gruppierungen ausgedehnt werden. Die Regierung hat dem Nationalrat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (377 d.B. ). Betroffen sind die sunnitisch-islamistische Muslimbruderschaft, die türkischen Grauen Wölfe, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK), die Hamas, der militärische Teil der Hisbollah, die seinerzeit mit dem NS-Regime kooperierende kroatische Ustascha sowie sonstige Gruppierungen, die von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung oder Organisation bewertet werden. Außerdem wird ausdrücklich normiert, dass nicht nur Abzeichen und Embleme zu den Symbolen gehören, sondern auch Gesten. Damit wird auch das Zeigen des so genannten "Wolfsgrußes" strafbar sein. In Kraft treten sollen die neuen Bestimmungen mit 1. März 2019.

Begründet wird der Gesetzentwurf von der Regierung damit, dass die Ziele der betreffenden Gruppierungen im Widerspruch zu den Grundwerten Österreichs und zum Prinzip der gesellschaftlichen Pluralität stehen und einschlägige Symbole als Aufruf zur Verherrlichung und Unterstützung von Gewalt verwendet werden. Im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei es daher geboten, die Verwendung von Symbolen dieser Gruppierungen zu verbieten. Um welche Embleme, Zeichen und Darstellungen es konkret geht, wird in den Erläuterungen näher ausgeführt.

Gemäß den bereits geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist auch der Versuch der Verwendung eines verbotenen Symbols strafbar. Ausnahmen vom Verbot sind eng gefasst. Sie gelten etwa für mediale Berichterstattung, Filme, Theateraufführungen und Ausstellungen, wenn klar ist, dass damit nicht das Ideengut der Terrororganisationen gutgeheißen oder propagiert werden soll. (Schluss) gs