Parlamentskorrespondenz Nr. 1341 vom 23.11.2018

Weiterhin maßhaltender Umgang mit den besonderen Ermittlungsmaßnahmen

Justizminister Moser legt Gesamtbericht 2017 über Lauschangriff, Rasterfahndung und Videofalle vor

Wien (PK) – Wie schon in den vorangegangenen Jahren erfolgte auch 2017 der Umgang von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten mit den besonderen Ermittlungsmethoden – Stichwort Lauschangriff und Rasterfahndung – äußerst maßhaltend und verhältnismäßig. Diesen Schluss zieht ein entsprechender Bericht (III-219 d.B.) von Justizminister Josef Moser anhand der aktuellen Zahlen und Daten. So wurde in sechs Fällen ein sogenannter großer Lausch- und Spähangriff angeordnet, ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne der Rasterfahndung kam hingegen nicht zur Anwendung. Optische Überwachungen ("Videofalle") wurden in 137 Fällen angeordnet.

Nur sechs Lausch- und Spähangriffe

Was die sechs Lausch- und Spähangriffe nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO betrifft, geht aus dem Bericht hervor, dass vier Anordnungen jeweils ein Rechtshilfeersuchen einer ausländischen Behörde zugrunde lag. Der Rechtsschutzbeauftragte wurde mit den Anordnungen befasst und stellte fest, dass in keinem dieser Fälle Anlass dazu bestand, die Anordnungsvoraussetzung der Überwachung sowie die Erfolgswahrscheinlichkeit in Zweifel zu ziehen.

137 optische Überwachungen gegen insgesamt 209 Verdächtige

Zu den optischen Überwachungen nach § 136 Abs. 3 Z 1 und 2 StPO teilt das Ministerium mit, dass in 107 Fällen die Überwachung außerhalb von Räumen und in 30 Fällen innerhalb von Räumen mit Zustimmung der InhaberInnen erfolgte. In 58 Fällen war die Überwachung erfolgreich, in 71 Fällen erfolglos. In 15 Fällen liegt kein Ergebnis vor bzw. kann der Erfolg der Maßnahmen noch nicht beurteilt werden. Die angeordneten optischen bzw. akustischen Überwachungen richteten sich gegen 209 Verdächtige. Gegen 11 Personen wurde aufgrund eines Zufallsfunds bei der Überwachung ein Verfahren eingeleitet.

Die den Überwachungen zugrunde liegenden Delikte betrafen überwiegend solche gegen fremdes Vermögen (75 Fälle). In 47 Fällen diente die Überwachung der Aufklärung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, in acht Fällen der Aufklärung eines Verbrechens gegen Leib und Leben. In einem Fall erfolgte die Überwachung wegen eines Delikts nach dem Verbotsgesetz. 13 Verfahren betrafen sonstige Delikte. Die von der Staatsanwaltschaft beantragten Anordnungen wurden in allen Fällen vom Gericht bewilligt. Gegen die durchgeführten Überwachungen wurde in keinem Fall Beschwerde durch den Beschuldigten erhoben. In keinem Fall wurde ein Antrag auf Vernichtung von Bildern und Teilen der schriftlichen Aufzeichnungen gestellt. (Schluss) hof